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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

(© Stadt Aalen)

Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit auf angrenzenden Straßen und Wegen beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. (§ 11 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 06.08.1961 - BGBl. I S. 1742 - und § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg)

 

Danach sind die Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

 

4,50 m über der gesamten Fahrbahn,
einschließlich der o,75 - 1,25 m breiten Sicherheitsstreifen entlang der Fahrbahn (abhängig von zul. Höchstgeschwindigkeit); sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand um 0,25 m reduziert werden.

 

2,50 m über Geh- und Radwegen,
einschließlich der 0,25 m breiten Sicherheitsstreifen entlang Radwegen.

An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.

 

 

 

 

 

© Stadt Aalen, 14.03.2019