Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern. So können zum Beispiel keine ausreichenden Sichtverhältnisse mehr bestehen und Fußgänger könnten verletzt und Fahrzeuge beschädigt werden. Ebenso können Verkehrszeichen verdeckt werden.
Die Stadtverwaltung weist wieder einmal darauf hin, dass nach den bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen die Eigentümer und Besitzer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet sind, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt ist. Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
Diese Anpflanzungen dürfen im allgemeinen nicht höher als 0,80 Meter sein.
Betroffene Grundstücksbesitzer werden aufgefordert, dieser Verpflichtung nachzukommen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzung zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.