Wohngeld, Miet- und Lastenzuschuss
Zweck
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet.
Berechnung
Das Wohngeld richtet sich nach
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
- dem Gesamteinkommen.
Die Höhe wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berechnet.
Wohngeldantrag
Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person und i. d. R. für 12 Monate geleistet. Die verschiedenen Antragsvordrucke sind im Downloadbereich dieser Seite abrufbar (unten rechts). Alternativ können Sie die Vordrucke auch direkt bei uns anfordern.
Beachten Sie bitte, dass ein Wohngeldantrag grundsätzlich vom Beginn des Monats gilt, in dem der Antrag eingeht. Reichen Sie den Antrag bitte rechtzeitig, vollständig beantwortet und unterschrieben ein. Fügen Sie Nachweise bitte möglichst schon als Kopien bei.
Wir bitten Sie, die Anträge und Nachweise per Post oder durch Einwurf in den Rathausbriefkasten einzureichen. Falls wir noch Angaben oder weitere Nachweise benötigen, erhalten Sie von uns hierzu ein Schreiben. Fehlende Nachweise können Sie dann möglichst zeitnah wie vorgenannt oder ggf. auch per E-Mail einreichen.
Onlineantrag
Einen Erstantrag auf Mietzuschuss können Sie auch ganz einfach online über das Landesverwaltungsportal service-bw unter https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/96?plz=73430&ags=08136088 stellen.
Ausschlussgründe
Empfängerinnen und Empfänger von bestimmten Sozialleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen.
Hierzu zählen z. B. vom Jobcenter das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem SGB II und vom Landratsamt die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
In bestimmten Fällen kann Wohngeld jedoch die Notwendigkeit dieser Leistungen vermeiden.
Gesetzeskonkurrenz bei Studenten und Auszubildenden
Bei Studenten und Auszubildenden mit Anspruch auf BAföG bzw. BAB besteht grundsätzlich kein Wohngeldanspruch. Dies ist auch der Fall, wenn der Anspruch bereits dem Grunde nach besteht. Ausführliche Informationen kann Ihnen im Zweifel die Wohngeldbehörde erteilen.
Weiterführende Informationen
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde der Stadt Aalen.
Weitere Informationen zum Thema Wohngeld und zur Wohngeldreform 2023 erhalten Sie unter https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html.
Öffnungszeiten der Wohngeldstelle
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 11.45 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 11.45 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 11.45 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 11.45 Uhr und 15 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr