Die Mehrzahl der Kreisverkehrsplätze in Aalen ist gemäß der beigefügten Abbildung gestaltet. Die Querung der Fußgänger an den Zu-/Ausfahrtsästen erfolgt somit an den dort gebauten Überquerungshilfen in Form einer Mittelinsel.
An diesen Stellen gibt es immer wieder Unklarheiten hinsichtlich der Vorrangregelungen für den Fußgängerverkehr. Zur Klarstellung ergehen daher folgende Hinweise:
Wenn ein Fahrzeug aus einem Kreisverkehr ausfährt, handelt es sich rechtlich gesehen um einen Abbiegevorgang i. S. von § 9 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dementsprechend ist neben dem Blinken beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen, wenn nötig ist zu warten. Voraussetzung für den Vorrang des Fußgängers ist jedoch, dass die Mittelinsel räumlich dem Kreisverkehr zuzuordnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Mittelinsel max. 4 bis 5 m vom Kreisverkehrsplatz entfernt ist.
Demgegenüber hat der Fußgänger den Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs zu beachten, wenn dieser auf den Kreisverkehrsplatz zufährt. In diesem Fall handelt es sich gerade nicht um einen Abbiegevorgang, sodass für den Fußgängerverkehr kein Vorrang gegeben ist.