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Vorfahrtsregelungen in der 20 km/h-Zone im Innenstadtbereich

Im Mai 2018 wurden die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten rund um die Innenstadt auf 20 km/h vereinheitlicht, indem die Johann-Gottfried-Pahl-Straße, die Gmünder Straße, Gartenstraße und Friedhofstraße jeweils ab der Einmündung Friedrichstraße sowie der Westlichen Stadtgraben und der westlichen Teil des Nördlichen Stadtgraben als 20 km/h-Zone beschildert wurden.

Seither kam es bei einigen Autofahrern und Radfahrern zu Unsicherheiten über die Vorfahrtsregelung, da sich mit der Ausweisung als 20 km/h-Zone auch die Vorfahrtsregelung geändert hat. Die Stadt Aalen weist daher darauf hin, dass an Kreuzungen und Einmündungen innerhalb einer 20 km/h-Zone die allgemeine Rechts-vor-links-Regelung gilt. Daher hat sich an den Einmündungen Friedhofstraße/Friedhofstraße, Friedhofstraße/ Caroline-Fürgang-Straße und Friedhofstraße/Westlicher Stadtgraben die vorher geltende Vorfahrtreglung geändert. Ausgenommen hiervon wurde die Einmündung Nördlicher Stadtgraben/Weidenfelder Straße. Hier wurde zur besseren Abwicklung des Buslinienverkehrs die Vorfahrt für die Fahrzeuge im Nördlichen Stadtgraben an der Einmündung Nördlicher Stadtgraben/Weidenfelder Straße mit einer gesonderten Beschilderung unverändert beibehalten

Auf die geänderte Verkehrsführung seit Mai 2018 wurde für sechs Monate durch Zusatzschilder hingewiesen. Insbesondere an der Kreuzung Friedhofstraße/Westlicher Stadtgraben war diese Zusatzbeschilderung für Radfahrer und PKW-Lenker hilfreich, um auf die geänderte Vorfahrtsituation hinzuweisen. Ergänzend wurden dort deutliche Bodenmarkierungen angebracht. Nach Angaben der Polizei waren seit Einführung der Tempo-20-Zone keine Unfälle aufgrund der geänderten Vorfahrtsregelung zu verzeichnen.

© Stadt Aalen, 05.02.2019