Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 26.10.2006 mit Änderungen vom 16.10.2008, 15.02.2012, 14.12.2017 und 20.05.2021.
Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) und der §§ 2 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 11 Landesgebührengesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 26.10.2006 mit Änderungen vom 16.10.2008, 15.02.2012, 14.12.2017 und 20.05.2021 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Aalen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Aalen.
1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist diejenige/derjenige verpflichtet,
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner/innen.
(1) Gebühren werden nicht erhoben, für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
(2) Von der Entrichtung einer Gebühr nach dieser Satzung sind befreit, soweit Gegenseitigkeit besteht:
(3) Von der Entrichtung der Gebühr, sofern es sich um eine öffentliche Leistung der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg handelt, sind außerdem befreit:
(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 2 und 3 tritt nicht ein, soweit die dort genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in Abs. 3 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.
Ferner tritt eine Gebührenbefreiung nicht ein für öffentliche Leistungen der Stadt als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als unterer Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung, wenn diese öffentlichen Leistungen nicht nur durch Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung erbracht werden und für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.
(5) Im Übrigen kann im Einzelfall von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nachweise, die eine Gebührenbefreiung begründen, sind mit der Antragstellung vorzulegen.
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem dieser Satzung in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine besonderen Gebühren vorsieht und die nicht gebührenfrei sind, können Gebühren von 5,00 Euro bis 10.000,00 Euro erhoben werden.
(2) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den/die Gebührenschuldner/in zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
(3) Wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt wird, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben, sofern das Gebührenverzeichnis keine besonderen Regelungen trifft. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(4) Wenn der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen wird oder die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen unterbleibt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war.
(5) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der/die Gebührenschuldner/in hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des/der Gebührenschuldners/in zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(6) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt Aalen zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den gesetzlich geltenden Umsatzsteuersatz.
Die/der Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.
(1) Die Gebühr und die Auslagen entstehen mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben werden.
(2) Bei Zurücknahme des Antrags nach § 4 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
(3) Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.
(4) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
(5) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
(1) In der Gebühr sind grundsätzlich die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten, soweit gesetzlich oder im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, wenn dies das übliche Maß des gewöhnlichen Geschäftsaufwands erheblich übersteigt oder wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere:
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt,
Aalen, den 01.06.2021
In Vertretung
gez. Karl-Heinz Ehrmann
Bürgermeister