In letzter Zeit werden vermehrt Beschwerden ausgesprochen, dass die Nachtruhe durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern um Mitternacht gestört wird. Dies stellt eine erhebliche Lärmbelästigung und Beeinträchtigung der Nachtruhe dar.
Aus gegebenem Anlass weisen wir deshalb darauf hin, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, zu denen Feuerwerkskörper und Böller gehören, nach § 23 des Sprengstoffgesetzes grundsätzlich verboten ist und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abgebrannt werden darf.
Wir bitten dringend darum, das nächtliche Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gerechnet werden.
Ihr Bezirksamt Unterkochen