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Unzulässiges Halten und Parken an engen Stellen und an Feuerwehrzufahrten

Die Stadt Aalen weist aus aktuellem Anlass daraufhin, dass gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig ist. Die verbleibende Restbreite der Fahrbahn darf dabei 3,05 Meter nicht unterschritten werden. Was für das kurzzeitige Halten gilt, gilt natürlich in besonderem Maße dann auch für das Parken. „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“ – so bringt es die Straßenverkehrsordnung auf den Punkt.

Bußgeld in Höhe von mindestens 35 Euro

Auf schmalen Fahrbahnen mit in der Regel weniger als 5,50 Metern Gesamtbreite ist vor Grundstücksausfahrten und gegenüber das Parken verboten. Zuwiderhandlungen können ein Bußgeld in Höhe von mindestens 35 Euro nach sich ziehen. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmenden, oder wenn der Verstoß über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde andauert, erhöht sich das Bußgeld auf 55 Euro.

Wird ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, so ist hier eine Geldbuße von 100 Euro vorgesehen. Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist auch das nur kurze Halten verboten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mind. 55 Euro geahndet werden. Die Geldbuße ist dabei unabhängig von den möglicherweise dramatischen Folgen zu sehen, wenn Rettungskräfte einen Einsatzort wegen dort abgestellter Fahrzeuge nicht rechtzeitig erreichen können.

 

© Stadt Aalen, 03.06.2022