Stundung von Steuerforderungen
Antrag auf Stundung einer Steuerforderung
Als Voraussetzung zur Gewährung einer Stundung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Leistung der Forderung eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde. Eine erhebliche Härte besteht dann, wenn durch die Zahlung der Forderung die Existenz gefährdet wäre. Es ist erforderlich, die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret darzulegen bzw. nachzuweisen. Außerdem ist zu belegen, dass der fällige Betrag nicht auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ist (durch Bescheinigung der Bank oder Sparkasse). Sollten die vorgenannten Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sein, so ist ggf. zusätzlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich.
Für eine gestundete Forderung werden Stundungszinsen erhoben. Die Zinsen werden von der auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundeten Forderung berechnet. Sie betragen 0,5 v.H. je vollen Monat des Zinslaufes.
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Zuständige Dienststellen
Ansprechpartner/in
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AbteilungsleiterinBettina SchlosserTel.: 07361 52-1212Fax: 07361 52-1902E-Mail: steuern@aalen.de