S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) der STADT AALEN vom 15. Dezember 1988
Auf Grund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 26. September 1987 (Ges.Bl. S. 477) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 18. Mai 1987 (Ges.Bl. S. 161) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 15. Dezember 1988 folgende S a t z u n g beschlossen.
§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
(2) Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gelten die Vorschriften nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 StrG). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 StrG).
§ 2 Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 StrG) oder zu denen eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straßengrenze nicht mehr als 10 m beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG).
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
§ 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.
(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 m.
(3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1,50 m. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.
(4) Entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen sind an deren Rande liegende Flächen in einer Breite von 1,50 m.
(5) Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.
(6) Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.
(7) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in (2) bis (6) genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.
(8) In Zweifelsfällen wird der Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht durch die Straßenbaubehörde festgesetzt; die Straßenanlieger sind verpflichtet, zur Behebung bestehender Zweifel der Straßenbaubehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Aufgaben der Straßenbaubehörde nimmt in diesen Fällen das Ordnungsamt wahr.
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
(2) Die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sind nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, zu reinigen.
(3) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.
(4) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
§ 5 Umfang des Schneeräumens
(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist; sie sind mindestens in einer Breite von 1,50 m zu räumen.
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
(4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
§ 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern, bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche.
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
(3) Auf Gehwegen und den sonstigen in § 3 genannten Flächen ist die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz oder salzhaltigen Stoffen) grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) bei Eisglätte;
b) auf Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.
Die Verwendung von auftauenden Mittelen ist in diesen Fällen auf ein unumgängliches Höchstmaß (max. 10 g/m²) zu beschränken.
(4) Für Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen mit Baumbeständen gelten die Ausnahmeregelungen gem. Abs. 3 Ziff. a) und b) nicht.
(5) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Die Gehwege und die sonstigen in § 3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu
streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 StrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere
a) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,
b) Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt.
c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 DM (1) und höchstens 1 000 DM (2) und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 DM (3) geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung der Stadt Aalen vom 20. Dezember 1984 über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege außer Kraft.
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(1) - (3) Aufgrund der Euro-Einführung gelten ab 01.01.2002 folgende Beträge:
(1) 5 Euro
(2) 1 000 Euro
(3) 500 Euro
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb einer Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.