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Stadtverwaltung und Ortsteilrathäuser ab sofort (Dienstag, 15. Dezember) nach Terminvereinbarung geöffnet

Ämter und Dienststellen telefonisch erreichbar - Notbetreuung für Kitas wird eingerichtet

Angesichts der aktuellen Entwicklungen und der von Bund und Land veranlassten Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wird die Stadt Aalen ab Dienstag, 15. Dezember das Rathaus sowie auch die Rathäuser in den Teilorten für den allgemeinen Publikumsverkehr nicht direkt zugänglich machen. Die Ämter bleiben zu den üblichen Sprechzeiten nach persönlicher Terminvereinbarung geöffnet. Damit soll der Ausbreitung der Virus-Infektion entgegengewirkt werden und die Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung gewährleistet werden.

Bei dringlichen und unaufschiebbaren Angelegenheiten wird gebeten mit dem zuständigen Fachamt telefonisch oder per Mail einen Termin zu vereinbaren. Der Zugang zum Rathaus erfolgt ab 15. Dezember nach Voranmeldung über den Haupteingang, Marktplatz 30. Entsprechendes gilt für die Rathäuser in den Teilorten.

Die folgenden städtischen Ämter sind erreichbar unter:

Weitere Informationen unter www.aalen.de oder unter Telefon 07361 52-0 zu den üblichen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.

Einsichtnahme in Planunterlagen für laufende Verfahren der Bauleitplanung

Die Einsichtnahme in Planunterlagen zu Verfahren der Bauleitplanung ist, wie im Amtsblatt der Stadt Aalen bekannt gegeben, zu folgenden Zeiten im Rathaus Aalen, Marktplatz 30, 73430 Aalen möglich:

Montag bis Donnerstag 8.30 bis 11.45 Uhr, Montag bis Mittwoch 14 bis 16 Uhr, Donnerstag 15 bis 18 Uhr, Freitag 8.30 bis 12 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können andere Termine zur Einsichtnahme in Planunterlagen vereinbart werden per E-Mail an stadtplanungsamt@aalen.de

Auskünfte werden ebenfalls im Stadtplanungsamt gegeben.

Weitere Informationen unter www.aalen.de/planungsbeteiligung

Notbetreuung in Kitas und Schulen

Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.

Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung organisiert der jeweilige Träger.

Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung. 

Entscheidend für die konkrete Ausgestaltung der Notbetreuung werden die derzeit noch nicht bekannten Inhalte der CoronaVO sein. Des Weiteren gibt das Kultusministerium bekannt, dass kurzfristig Orientierungshilfen für die Einrichtungsträger veröffentlicht werden sollen. Eltern mit Kita-Kindern wenden sich bitte direkt an die Kindertageseinrichtung, in der ihr Kind betreut wird.

Fernunterricht für Abschlussklassen / Notbetreuung an den Schulen wird eingerichtet

Auch die Schulen werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge ist gelten ab 16. Dezember 2020 vorgezogene Ferien.
  • Notbetreuung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet. In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet.
  • Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte.
  • Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.

Eltern mit Bedarf an einer Notbetreuung für die Schulzeiten, bzw. für die Zeiten der Schulkindbetreuung (Betreuungsbausteine der Stadt Aalen) können sich an die jeweiligen Schulsekretariate wenden. Die Schulen und die Stadt Aalen als Anbieter der Schulkindbetreuung werden ergänzend auch direkt die Eltern über das weitere Vorgehen informieren.

Weitere städtische Einrichtungen

Die Angebote des Bürgerspitals, des Treffpunkts Rötenberg und der städtischen Jugendtreffs in Aalen, Wasseralfingen und im Weststadtzentrum werden ab Mittwoch, 16. Dezember ausgesetzt. Telefonisch sind alle Einrichtungen im Notfall erreichbar.

Die Stadtbibliothek und ihre Außenstellen bleiben bis auf Weiteres für den Ausleihbetrieb geöffnet, das Hygienekonzept ist zu beachten.

Informationen unter www.stadtbibliothek-aalen.de

© Stadt Aalen, 14.12.2020