Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Aalen erneut auf die melderechtlichen Pflichten eines Wohnungsgebers hin.
Seit dem 1. November 2015 ist der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer verpflichtet, bei der Anmeldung des Meldepflichtigen, der in seiner durch ihn überlassenen Wohnung lebt, mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich zu bestätigen. Diese schriftliche Wohnungsgeberbestätigung hat der Meldepflichtige bei der An- bzw. Ummeldung beim Bürgeramt vorzulegen.
Wohnungsgeber ist derjenige, dem die Wohnung bzw. das Haus gehört, in dem sich die Wohnung befindet. Wohnungsgeber ist auch derjenige, der einem anderen die Nutzung einer Wohnung gewährt; die Rechtsbeziehungen sind dabei unerheblich. Wohnungsgeber ist z. B. der Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet, oder die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer hat auch die Möglichkeit, den Ein- bzw. Auszug von Meldepflichtigen im Vorfeld direkt bei der Meldebehörde anhand einer ausgefüllten Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort unter www.aalen.de abgerufen werden oder liegen beim Bürgeramt Aalen und den
Außenstellen in den Stadtbezirken zur Abholung bereit.
Des Weiteren ist der Wohnungsgeber bzw. Eigentümer verpflichtet, der Meldebehörde Auskunft über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben, zu erteilen.
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl tatsächlich kein Einzug stattfindet oder beabsichtigt ist.
Seit dem 1. November 2015 beträgt die Meldepflicht beim Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.
Beim Inlandsumzug, also des Auszugs aus einer Wohnung verbunden mit dem anschließenden Bezug einer neuen Wohnung im Bundesgebiet, besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldehörde abzumelden. Eine Abmeldung (z. B. ins Ausland) ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Des Weiteren sind Nebenwohnsitze am Hauptwohnsitz abzumelden.