Der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Spionkarte wurde erweitert. Zukünftig können Familien und Alleinerziehende ab 4 Kindern sowie Menschen mit einer Schwerbehinderung ab 70 GdB eine Spionkarte unabhängig vom Einkommen beantragen. Studierende und Auszubildende bis 25 Jahre erhalten unabhängig von ihrer Wohnsituation eine Spionkarte. Außerdem wurden die Einkommensgrenzen für Alleinstehende, Paare ohne Kinder und Familien und Alleinerziehende angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2021.
Die Spionkarte ist seit dem 1. Juli 2019 in Aalen im Einsatz und ist das Nachfolgemodell des damaligen Aalener Familien- und Sozialpasses. Mit der Spionkarte erhalten berechtigte Einzelpersonen und Familien Vergünstigungen bei zahlreichen Aalener Anbietern, unter anderem beim Musikschulunterricht, in Hallen- und Freibädern, bei den Kursangeboten der Volkshochschule Aalen, bei Betreuungs- und Ferienangeboten für Schüler, bei Schwimmkursen, im Explorhino und zahlreichen weiteren kulturellen und sportlichen Angeboten. Die Eintrittsgelder und Gebühren reduzieren sich mit Vorlage einer Spionkarte um 35 %. Manche Angebote sind mit der Spionkarte sogar kostenlos, wie beispielsweise die Stadtbibliothek, die städtischen Museen und die Aalener Stadtführungen.
Die neuen Regelungen der Spionkarte wurden in einem Arbeitskreis, bestehend aus Vertretenden des Gemeinderats und der Verwaltung, nach intensiver Diskussion entwickelt. Die Berechnung des zulässigen Bruttojahreseinkommens zum Erhalt der Spionkarte orientiert sich am Nettoäquivalenzprinzip, um das Wohlstandsniveau von Haushalten unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung vergleichbarer zu machen.
Für das älteste Haushaltsmitglied wird ein Sockelbetrag in Höhe von 30.000 € brutto/Jahr angesetzt. Für jedes weitere Haushaltsmitglied über 14 Jahre erhöht sich das zulässige Bruttojahreseinkommen um 15.000 € brutto pro Jahr. Für jedes weitere Haushaltsmitglied unter 14 Jahre erhöht sich das zulässige Bruttojahreseinkommen um 9.000 € brutto pro Jahr.
Beispielsweise ist eine fünfköpfige Familie mit zwei Erwachsenen, einem Kind über 14 Jahre und zwei Kindern unter 14 Jahren für eine Spionkarte anspruchsberechtigt, wenn das Bruttojahreseinkommen der Familie 78.000 € jährlich (6.500 € monatlich) nicht übersteigt. Kindergeld wird hierbei nicht als Einkommen gewertet, ebenfalls zählen bei Alleinerziehenden keine Unterhaltszahlungen mit dazu. Bei der Antragsstellung sind keine Nachweise über das Einkommen zu erbringen, das Einkommen ist lediglich mit einer Unterschrift zu bestätigen. Durch regelmäßige Stichprobenüberprüfungen werden gegebenenfalls nachträglich Nachweise eingefordert. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen des aktuellen Jahres.
Unabhängig vom Einkommen können zukünftig Familien mit vier oder mehr Kindern und erwachsene Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 eine Spionkarte beantragen.
Studierende und Auszubildende ab 16 Jahren können zukünftig unabhängig von ihrer Wohnsituation und ihrem Einkommen eine Spionkarte beantragen, auch wenn sie im Elternhaushalt oder in einer Wohngemeinschaft wohnen.
Antragsberechtigt sind Bürger*innen mit Wohnort in Aalen. Die Spionkarte kann im Bürgeramt im Rathaus Aalen und in den Ortschaftsverwaltungen und Bezirksämtern beantragt werden.
Berechtigte Bürger*innen mit Wohnort in Essingen können die Spionkarte nur im Bürgeramt der Gemeinde Essingen beantragen.
Geplant sind die Evaluation der Spionkarte und die weitere Behandlung im Gemeinderat im Jahr 2023 mit einem Rückblick auf die Jahre 2021 und 2022. Neue Partner und Angebote können auch im Zeitraum bis zur Evaluation durch den Gemeinderat weiterhin aufgenommen werden.
Weitere Informationen zur Spionkarte, den Anbietern, den Einkommensgrenzen und zu den berechtigten Personen finden Sie auf der Homepage der Stadt Aalen unter www.aalen.de/spionkarte.
Im Rathaus und in den Ortschaftsverwaltungen liegen ab Ende Januar auch Flyer mit detaillierten Informationen aus.