Satzung zur Erhebung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (Kleineinleiter-Abgabesatzung - KlES)
Auf Grund von
hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 24. November 1994 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabeerhebung
Die Stadt Aalen erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG zu zahlenden Abgabe, einschließlich des hierfür entstehenden Verwaltungsaufwands, eine Kleineinleiter-Abgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach § 6 Abs. 1 LAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von weniger als 8 m³ Schmutzwasser/Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Als Einleiten gilt nicht das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
(2) Die Abgabeschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Grundstückseigentümer ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Abgabeschuldner. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Die Abgabe beträgt je Einwohner/Jahr 54,10 DM.
§ 7 Abgabebefreiung
Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist, sind von der Abgabe befreit.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver-letzt worden sind.
Öffentliche Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 1994 und Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 1995