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Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungssatzung)

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes, §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen Baden-Württemberg (Bestattungsgesetz) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 24.11.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aalen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung-FwKS)

Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 14.12.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo) am 20.12.2017, wird wie folgt geändert: 

Nach § 5 Höhe des Kostenersatzes wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

Artikel 2
Änderung der Friedhofsgebührenordnung

Die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 13.01.2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Aalen (Stadtinfo) am 20.01.2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 7 Sonstige Gebühren/Auslagenersatz wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aalen, den 25.11.2022

Frederick Brütting
Oberbürgermeister