Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 21. Mai 2019 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der Fassung vom 8. Dezember 2017 hat der Gemeinderat am 15. Februar 2023 folgende Satzung beschlossen:
Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG Verkaufsstellen jährlich wiederkehrend an höchstens drei Sonn- und Feiertagen jeweils in Aalen und Wasseralfingen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Näheres hierzu ist in den §§ 2 und 3 dieser Satzung geregelt.
Der verkaufsoffene Sonntag anlässlich der Wasseralfinger Festtage findet am letzten Sonntag im Juni statt.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.