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Satzung über die Sondernutzungen mit Fahrzeugen in der Fußgängerzone der Stadt Aalen

Satzung über die Sondernutzungen mit Fahrzeugen der Stadt Aalen vom 19. Juni 1986 mit Änderungen vom 25. Januar 1990, 17. September 1992, 14. September 2000, 17. Dezember 2009 und 30.01.2020.

Aufgrund von § 16 Abs. 7 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) letztmals geändert durch Artikel 67 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 107) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.01.2020 folgende Änderung der Satzung über die Sondernutzungen mit Fahrzeugen in der Fußgängerzone der Stadt Aalen beschlossen:


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Fußgängerzone mit Fahrzeugen (Sondernutzung).

(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Satzung sind solche, die unter das Verkehrsverbot des Zeichens 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art)fallen.

(3) In der Fußgängerzone ist der Gemeingebrauch durch die Widmung auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Für alle über die erlaubnisfreie Sondernutzung mit Fahrzeugen im Sinne des § 2 hinausgehenden Sondernutzungen im Bereich der Fußgängerzone gelten die Bestimmungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernut-zungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 19. Juni 1986 in der jeweils gültigen Fassung.


§ 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Die nachstehenden, über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungen der Fußgängerzone bedürfen unter Beachtung des § 4 keiner Erlaubnis:

a) Ein- und Ausfahrten mit Fahrzeugen zur Durchführung von Lieferungen und Leistungen (Andienung) – auch durch und für Anwohner in der Fußgängerzone – in der Zeit von 06:00 Uhr bis 10:30 Uhr und von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr.

b) Ein- und Ausfahrt durch Anwohner der Fußgängerzone mit Fahrzeugen, für die sie an der Fußgängerzone einen Stellplatz oder eine Garage haben (ohne zeitliche Beschränkung). Diese Fahrzeuge sind mit einem von der Straßenverkehrsbehörde ausgege-benen Berechtigungsnachweis auszustatten.

c) Ein- und Ausfahrten durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Fahrzeugen in der Zeit von 06:00 Uhr bis 10:30 Uhr und von 18:30 Uhr bis 23:00 Uhr. Entsprechendes gilt für Blinde mit ihren Begleitpersonen.

d) Fahrten unter Inanspruchnahme der in § 35 Straßenverkehrsordnung geregelten Sonderrechte.


§ 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen

(1) Die über den Gemeingebrauch und die Regelungen des § 2 hinausgehende Benutzung der Fußgängerzone mit Fahrzeugen bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt; im Übrigen gilt § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

(3) Der Antrag ist bei der Stadt Aalen einzureichen. Die Erlaubnis kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.
§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.


§ 4 Ausübung der Sondernutzungen

Für die Ausübung der Sondernutzungen mit Fahrzeugen in der Fußgängerzone gilt:

a) Zu- und Abfahrten sind auf dem kürzesten Weg durchzuführen.

b) Der Aufenthalt der Fahrzeuge in der Fußgängerzone ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken.

c) Der Fußgängerverkehr hat Vorrang. Dies gilt jedoch nicht gegenüber den Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.

d) Das Fahrverhalten ist der besonderen Verkehrssituation anzupassen; es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

e) Lastkraftwagen dürfen nur dann rückwärts gefahren werden, wenn eine Hilfsperson zur Sicherung des Verkehrs beigezogen ist.

f) Mit Fahrzeugen ist von Hausfronten und von den in die Verkehrsfläche ragenden Gegenständen ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Die ungehinderte Durchfahrt von berechtigten Fahrzeugen ist zu gewährleisten.


§ 5 Ausschluss von Sondernutzungen

(1) Sondernutzungen dürfen nicht ausgeübt werden, soweit
a) die Fußgängerzone für die Durchführung von genehmigten Sonder veranstaltungen (Märkte u. ä.) benötigt wird oder
b) besondere Umstände wie Schäden an lebensnotwendigen Einrichtungen (z. B. Wasser- oder Gasleitungen u. ä.) eine Benutzung nicht zulassen oder
c) höhere Gewalt oder Notfälle eine Benutzung nicht zulassen.

(2) Wenn es im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Fußgänger erforderlich ist, kann die Sondernut-zung für den Einzelfall eingeschränkt oder untersagt werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung entsteht den durch § 2 Begünstigten kein über § 16 Abs. 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hinausgehender Anspruch.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. des § 54 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Fußgängerzone
a) unbefugt oder über § 2 hinaus benutzt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen oder
b) als Sondernutzungsberechtigter den mit der Sondernutzungserlaubnis verbunden Auflagen zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidriges Verhalten kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.


§ 7 Inkraftsetzen

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt: Aalen, 06.04.2020

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.