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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Aalen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29. September 2022 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1)    Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Aalen werden gemäß § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der Stadt Aalen unter www.aalen.de durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Rathaus Aalen, Marktplatz 30, 73430 Aalen an der Informationstheke im Erdgeschoss kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.

(2)     Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen
Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Aalen „STADTINFO“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblatts. 

(3)     Erscheint eine Bekanntmachung nach Absatz 1 auf der Homepage der Stadt Aalen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden: 

  1. Durch Abdruck in den Tageszeitungen „Schwäbische Post“ und „Aalener Nachrichten“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag dieser Tageszeitungen. 
  2. Erscheinen die in Ziffer 1 genannten Tageszeitungen nicht, so erfolgt die Bekanntmachung durch Anschlag an der Verkündigungstafel des Rathauses Aalen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der erste Tag des Anschlags. 

Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. 

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. November 2022 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Aalen vom 1. Oktober 2009 außer Kraft.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung  wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Ausgefertigt:
Aalen, 5. Oktober 2022  


Frederick Brütting
Oberbürgermeister