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Satzung über die Erlaubnis und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Aalen

S a t z u n g über die Erlaubnis und die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Aalen vom 19. Juni 1986 mit Änderungen vom 27. Januar 1994, 23. April 1998, 14. September 2000, 23. März 2006 und 17. Dezember 2009.

Auf Grund von § 21 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) vom 20. März 1964 (Ges.Bl. S. 127) i. V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983 (Ges.Bl. S. 577) und § 2 des Kommunalen Abgabengesetzes vom 15. Februar 1982 (Ges.Bl. S. 57) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 19. Juni 1986 mit Änderungen vom 27. Januar 1994, 23. April 1998, 14. September 2000 23. März 2006 und 17. Dezember 2009 folgende S a t z u n g beschlossen:


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Gemeindestraßen und für Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen.

(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind auch Wege und Plätze, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG).


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf in den gesetzlich bestimmten Fällen der Erlaubnis der Stadt. Die baurechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Dies gilt abweichend von § 1 auch für die Sondernutzungen an den Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraße.


§ 3 Erlaubnisanträge

Erlaubnisanträge sind mit Angabe von der Art und Dauer der Sondernutzung rechtzeitig vor Inanspruchnahme der Straße bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu geeignete Erläuterungen (z. B. Zeichnungen, textliche Beschreibung) verlangen.


§ 3 a Zeitlich befristetes Aufstellen von Plakaten, Schildern und Tafeln als Hinweis auf Veranstaltungen und Wahlen (Plakatiererlaubnisse)

(1) Bei der Erteilung von Plakatiererlaubnissen sind folgende Allgemeine Richtlinien zu beachten:
a) Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt nur bei Veranstaltungen und Wahlen.
b) Die Veranstaltungen müssen grundsätzlich in Aalen stattfinden.

Ausnahme:
Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung wie Messen, Märkte und dergleichen, sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen in den Nachbarstädten und Nachbargemeinden.

c) Mengenmäßige Begrenzung der Plakate:

In der Kernstadt Aalen dürfen max. 30 Plakate bzw. Plakatständer, in der Kernstadt einschließlich der Teilorte dürfen max. 50 Plakate bzw. Plakatständer aufgestellt werden. In der Fußgängerzone der Stadt Aalen dürfen max. 3 Plakate/Plakatständer im öffentlichen Verkehrsraum untergebracht werden.

(2) Von den in Abs. 1 aufgeführten Allgemeinen Richtlinien darf nur in begründeten Einzelfällen, insbesondere anlässlich von Wahlen, abgewichen werden.


§ 3 b Antragstellung

Anträge nach § 2 und § 3a sind bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Erlaubnis kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrengesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.


§ 4 Sondernutzungsgebühren

(1) Für die Sondernutzung der in § 1 und § 2 Satz 3 bezeichneten Straßen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Gebühren werden auch erhoben, wenn eine Erlaubnis für die Sondernutzung nach § 16 Abs. 6 Satz 1 des StrG oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

(2) Für Sondernutzungen die in dem anliegenden Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, bleibt der Abschluss einer bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 21 StrG vorbehalten. Insofern finden die Bestimmungen dieser Satzung keine Anwendung.

(3) In besonderen Fällen der Nutzung von Straßen kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine andere Gegenleistung für die Sondernutzung festgelegt ist.

(4) Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags nach der Verwaltungsgebührenordnung bleibt unberührt.


§ 5 Gebührenfestsetzung

(1) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden, in Jahresbeträgen, im Übrigen in Monats- und Tagesbeträgen, festgesetzt. Soweit eine Gebühr im Einzelfall den Gebührenrahmen für den nächstgrößeren Zeitraum überschreitet, ist dieser anzuwenden.

(2) Bei Sondernutzungen, für die nur ein Jahresgebührenrahmen besteht, ist für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Beginnt oder endet eine Sondernutzung im Laufe eines Kalenderjahres, so ist, wenn sich die Nutzung über ein Jahr oder einen längeren Zeitraum erstreckt, für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr - mindestens jedoch 3 Euro - zu entrichten.

(4) Die Entscheidung über eine in einem Monats- oder Jahresbetrag festgesetzte Gebühr kann verändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.

(5) Bei Sondernutzungen, die saisongebunden sind, werden die Gebühren für die Dauer der Saison festgesetzt.

(6) Die Gebühr bemisst sich innerhalb eines Gebührenrahmens nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die öffentliche Straße, nach dem wirtschaftlichen Interesse und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Bei der Gebührenberechnung sind Centbeträge auf volle Euro nach unten abzurunden.

(7) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Betrag niedriger als 15 Euro ist, die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Die Erlaubnispflicht wird dadurch nicht berührt.

(8) Für die öffentlichen Märkte in Aalen findet diese Satzung keine Anwendung.


§ 6 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Antragsteller, der Sondernutzungsberechtigte, ferner derjenige, der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für sie kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gesamtschuld

(1) Der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühr entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis oder mit der sonstigen Amtshandlung, die zur Sondernutzung berechtigt. Wird die Sondernutzung ohne Erlaubnis begonnen, so entsteht der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühr mit dem tatsächlichen Beginn der Sondernutzung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühr für das erste Jahr bei der Erteilung der Erlaubnis; der Anspruch auf die nachfolgenden Gebühren entsteht mit dem Beginn der folgenden Haushaltsjahre.

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. Bei Gebühren die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, werden die auf das laufende Haushaltsjahr entfallenden Beträge mit der Bekanntgabe nach Satz 1, die folgenden Jahresbeträge mit Beginn eines jeden Jahres ohne nochmalige Bekanntgabe fällig. Gebühren, die in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen oder gem. § 5 Abs. 2 festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig.


§ 8 Gebührenerstattung

(1) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Zeitraumes und teilt der Nutzungsberechtigte dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich mit, so kann ihm auf seinen gleichzeitig zu stellenden Antrag hin ein Teilbetrag erstattet werden. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühren, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden angefangene Monate nicht berücksichtigt. Beträge unter 5 Euro werden nicht erstattet.

(2) Wird eine auf Zeit erteilte Befugnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen (jedoch nicht wegen Verstoßes gegen erteilte Auflagen und ähnlichem), so kann die auf den noch nicht genutzten Zeitraum entfallende Sondernutzungsgebühr ohne jeden Abzug erstattet werden.


§ 9 Sonstige Nutzung

Für die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist gilt § 21 Abs. 1 StrG.


§ 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Auf die Sondernutzungsgebühren sind, soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.


§ 11 Übergangsvorschriften

Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 bis 3 StrG als Sondernutzung gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren im Rahmen des Gebührenverzeichnisses erhoben.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Tag der öffentlichen Bekanntmachung: 30. Juni 1986
Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderungen: 9. Februar 1994, 6. Mai 1998, 18. Oktober 2000, 5. April 2006 und 23. Dezember 2009.


Vorbemerkung:
Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht auf Grund von § 21 Abs. 1 StrG die Einräumung eines Rechtes zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet.


A = Aalen
B = Wasseralfingen und Unterkochen
C = sonstige Stadtteile


Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Gebühren in Euro
Mindestgeb. im gesamten Stadtgebiet Höchstgeb. im Gebiet A Höchstgeb. im Gebiet B Höchstgeb. im Gebiet C
I. Anbieten von Waren und Dienstleistungen
1. Anbieten von Waren und Dienstleistungen vor dem Geschäft je m2 wö. 1 8 5 3
mtl. 2 30 25 15
jährl. 5 150 100 50
2. Verkaufsstände, Kioske, Imbisstände je m2 tägl. 1 5 4 3
wö. 2 20 15 10
mtl. 2 30 25 15
jährl. 3 80 50 40
3. Verkauf von Waren durch ambulante Händler und Verkaufswagen je m2 tägl. 2 20 15 10
wö. 3 40 30 20
mtl. 5 200 150 100
4. Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je m2 beanspruchter Verkehrsfläche für die Dauer der Freischanksaison 1 20 15 10
5. Künstlerische Darbietungen und ähnliche Leistungen 3 bis 80 einmalig

Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Mindestgebühr Höchstgebühr
6. Sonstige Benutzung zu gewerblichen Zwecken tägl. 5 10
wö. 5 25
mtl. 10 100
jährl. 25 600
7. Gebührenfrei sind: Verkäufe, für die eine Sammlungserlaubnis erteilt wurde
II. Anlagen und Einrichtungen
8. Automaten, Auslagen, Schaukästen und dergl. je angefangene 0,5 m2 Grundfläche A/jährl. 5 25
B/jährl. 4 20
C/jährl. 3 15
Gebührenfrei sind Automaten, Warenauslagen und Schaukästen, die bis zu einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 v. H. der Gehwegbreite in Anspruch nehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg oder entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn hineinragen und nicht mehr als 0,5 m2 Grundfläche beanspruchen.
9. Masten für Freileitungen, Fahnen, Transparente u. ä. je Mast oder Überspannung mtl. 5 10
jährl. 10 50
Gebührenfrei sind: Fahnen, Masten, Triumphbögen, Maibäume u. ä. anlässlich von Festen oder Veranstaltungen, bei denen ein öffentliches Interesse besteht.
10. Zeitungsständer, soweit es sich nicht um Flachständer handelt, die am Ort der eigenen Leistung an der Gebäudewand befestigt sind, bis zu einem m2 Verkehrsfläche jährl. 5 50
III. Baustelleneinrichtungen und sonstige Lagerungen
11. entfallen
12. a) Belegung von Straßenflächen zur Baustellen-/Arbeitsstelleneinrichtung und sonstige Lagerungen wie Bauwagen, Arbeitsgeräte und Maschinen, Baukräne, Bauzäune, Gerüste, Materiallagerungen, Container und dergleichen täglich 0,03 Euro bis 0,26 Euro je m2.
b) Die Mindestgebühr für die Inanspruchnahme einer Sondernutzung von Straßenflächen beträgt je Erlaubnis 13 Euro.
c) Gebührenfrei sind Maßnahmen, die innerhalb von drei Tagen abgeschlossen sind.
d) Von diesen Festsetzungen darf nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
IV. Werbung
13. Stationäre Ausstellungen oder Aufführungen tägl. 5 20
mtl. 50 200
14. Ambulante Außenwerbung, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer Versammlung erfolgt.
a) je Person tägl. 3 25
b) je Fahrzeug tägl. 3 50
Erlaubnis- und gebührenfrei ist das Verteilen von Werbezetteln/Werbeflyern auf öffentlichen Flächen.
15. Plakatsäulen und Plakattafeln jährl. 25 250
16. Reklameuhren, Leuchtschriften und sonst. lediglich in den Luftraum über der Straße ragende Anlagen und Einrichtungen. jährl. 10 100
17. Gebührenfrei sind: Das Anbringen einer Werbe- und Hinweisanlage für den Geschäftsbetrieb eines Straßenanliegers an dessen Hauswand bzw. Grundstücksgrenze über
einem Gehweg/über einer Fußgängerzone * generell ab einer lichten Höhe von über 3 m, wenn die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert ist.
* bis zu einer lichten Höhe von 3 m, wenn die Anlage nicht mehr als 0,25 m in die öffentliche Verkehrsfläche einragt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert ist.
einer Fahrbahn/einem verkehrsberuhigten Bereich * generell ab einer lichten Höhe von über 4,50 m, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert ist.
* bis zu einer lichten Höhe von 4,50 m, wenn die Anlage nicht mehr als 0,25 m in die öffentliche Verkehrsfläche einragt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht behindert ist.
V. Überbauung, Überspannung und dergleichen
18. Überbauung des öffentlichen Verkehrsraumes:
Stufen und Sockel je angefangene 30 cm Ausladung und je m Länge A einm. 25 100
B einm. 20 80
C einm. 15 50
19. Überbrückungen von öffentlichen Verkehrsflächen
a) je Überquerung zur Baustelle 5 25
b) Kabelleitungen, Rohrleitungen, Überbrückungen je lfd. m jährl. 1 15
Das Einlegen von Leitungen in öffentliche Verkehrsflächen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt oder der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dient. In diesen Fällen ist ein Gestattungsvertrag zwischen dem Amt für Bauverwaltung und Immobilien und dem Nutzungsberechtigten abzuschließen.
Gebührenfrei sind: Girlanden und Lichterketten anlässlich von Festen und Veranstaltungen von allg. Interesse wie Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen und Sportveranstaltungen.






VI. Plakate, Schilder und Tafeln, die nicht unter IV. fallen
Für die Erteilung von Plakatiererlaubnissen im Sinne von § 3 der Satzung wird sowohl eine Verwaltungsgebühr als auch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Die Sondernutzungsgebühren sind wie folgt gestaffelt (jeweils pro Plakat je angefangene Woche):

bis Größe DIN A 1: 2 Euro,
bis Größe DIN A 0: 3 Euro,
Großflächenplakate: 5 Euro.
Ausnahmen:
  1. Bei der Erteilung von Plakatiererlaubnissen an Vereine für Veranstaltungen ohne gewerbliches Interesse sowie an politische Parteien außerhalb der Wahlkampfzeiten werden die Gebühren um 50 % reduziert.
  2. Während der Wahlkampfzeiten (ca. 3 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin) sowie für Veranstaltungen, bei denen die Stadt Aalen zumindest Mitveranstalter ist, werden keine Gebühren erhoben.
  3. Von den Gebührensätzen darf nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
  4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Vekehrsteilnehmer, wie Hinweisschilder auf Gottesdienste, Zeltplätze sowie allgemein übliche Hinweisschilder für Kraftfahrzeughilfsdienste sind gebührenfrei.



Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Mindestgebühr Höchstgebühr
VII. Sonstige Sondernutzungen
21. Feldwegbenutzung (befahren zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken)
a) zum An- bzw. Abtransport von Sand und Kies: je 100 m Feldweglänge und je m2 0,03
b) in übrigen Fällen: tägl. 3 25
wö. 5 50
mtl. 5 100
jährl. 10 600
22. Sonstige Nutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen die über den Gemeingebrauch hinausgehen tägl. 3 25
wö. 5 50
mtl. 5 250
jährl. 10 600
einm. 3 600