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Satzung über die Erhebung von Marktgebühren der Stadt Aalen (ab 01.01.2024)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 13 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 15.12.2022 mit Änderung vom 26.10.2023 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benützung der Wochen- und Jahrmärkte werden Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, der einen Standplatz in Anspruch nimmt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes und wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Schuldner fällig.

(2) Von den Benutzern ständiger Plätze des Wochenmarktes ist der Jahresbetrag vierteljährlich jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, in vier gleichen Raten zu entrichten. 

(3) Die Gebührenschuld von Benutzern ständiger Plätze des Wochenmarktes endet mit Auslaufen der Erlaubnis gemäß § 2 Absatz 8 der Marktsatzung der Stadt Aalen.

§ 4 Gebührenberechnung

(1) Für die Benutzung ständiger Plätze der Wochenmärkte wird ein Jahresbetrag erhoben. Für die Benutzung unständiger Plätze der Wochenmärkte wird eine Tagesgebühr erhoben. Für die Benutzung von Plätzen der Jahrmärkte wird eine Tagesgebühr erhoben.

(2) Für die Berechnung der Gebühren ist für die Wochenmärkte die Fläche in Quadratmetern, für die Jahrmärkte die Standlänge in laufenden Metern des in Anspruch genommenen Standplatzes maßgebend. 
Angefangene Quadratmeter werden auf volle Quadratmeter, angefangene laufende Meter auf volle laufende Meter aufgerundet.

§ 5 Höhe der Gebühren

Die Gebühren betragen

1. für die Wochenmärkte in Aalen:

a) Für die Inhaber ständiger Plätze bei zwei Markttagen je Woche:
jährliches Platzgeld je m² Standgröße
37,00 Euro
b) Für die Inhaber ständiger Plätze bei einem Markttag je Woche:
jährliches Platzgeld je m² Standgröße
18,50 Euro
c) Für die Inhaber unständiger Plätze:
Platzgeld je m² Standgröße bei Verkaufswagen, Fuhrwerk oder Anhänger pro besuchtem Markttag
3,00 Euro


2. für die Wochenmärkte Aalen-Hofherrnweiler/Unterrombach

a) Für die Inhaber ständiger Plätze bei einem Markttag je Woche:
jährliches Platzgeld je m² Standgröße
14,00 Euro
b) Für die Inhaber unständiger Plätze:
Platzgeld je m² Standgröße bei Verkaufswagen, Fuhrwerk oder Anhänger pro besuchtem Markttag
3,00 Euro


3. für die Wochenmärkte in Aalen-Unterkochen und Aalen-Wasseralfingen:

a) Für die Inhaber ständiger Plätze bei einem Markttag je Woche:
jährliches Platzgeld je m² Standgröße
11,00 Euro
b) Für die Inhaber unständiger Plätze:
Platzgeld je m² Standgröße bei Verkaufswagen, Fuhrwerk oder Anhänger pro besuchtem Markttag
2,00 Euro


4. für die Jahrmärkte in Aalen:

Platzgeld bei eigenem Marktstand je lfd. Meter 10,00 Euro
Werbepauschale pro Marktstand und Markttag gem. § 71 GewO 7,00 Euro


5. für die Jahrmärkte in Wasseralfingen:

Platzgeld bei eigenem Marktstand je lfd. Meter 8,00 Euro


6. Zusatzbestimmungen für die Wochenmärkte 

Wird ein zugewiesener Standplatz des Wochenmarktes nicht oder nur teilweise belegt, so begründet dies keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühren.

7. Zusatzbestimmungen für die Jahrmärkte

a.    Für zugeteilte Plätze, die nicht in Anspruch genommen werden und eine Absage des Platzes ausbleibt, ist die volle Standgebühr und Werbepauschale zu entrichten.
b.    Für zugeteilte Plätze, die nicht in Anspruch genommen werden und sieben Tage oder weniger vor dem jeweiligen Termin des Jahrmarktes abgemeldet werden, wird anstatt der Standgebühr und Werbepauschale eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 30,00 € fällig. Die Standgebühr und Werbepauschale wird aufgehoben.
c.    Für zugeteilte Plätze, die nicht in Anspruch genommen werden und mehr als sieben Tage vor dem jeweiligen Termin des Jahrmarktes abgemeldet werden, wird anstatt der Standgebühr und Werbepauschale eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 15,00 € fällig. Die Standgebühr und Werbepauschale wird aufgehoben.
d.    Bei Gebühren, die nicht rechtzeitig auf einem Konto der Stadt Aalen eingehen und vor Ort in bar kassiert werden müssen, erhöhen sich die Standgebühren und Werbepauschale um eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 15,00 €.
Dies gilt nicht, sofern in einer kurzfristigen Marktzulassung abweichende Bestimmungen zur Zahlungsfrist mitgeteilt werden. 

8. Stromentgelt

Die Stromentgelte sind in den Platzgeldern pauschal enthalten.

Sollte nachweislich ganzjährig kein Strom bezogen werden, reduziert sich das Platzgeld gem. Nr. 1. a) und b), 2. a) um 0,50 € pro m².

9. Umsatzsteuer

Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt Aalen zukünftig der Steuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Beträge um den entsprechenden Umsatzsteuersatz.

§ 6 Ausnahmen

Die Stadt Aalen kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung von Marktgebühren zulassen.

§ 7 Hinweis

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich jedoch auf alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Hinweis: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.