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Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

(1) Die Stadt Aalen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg. 

(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Aalen (im Gemeindegebiet der Stadt Aalen) und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Aalen (im Gemeindegebiet der Stadt Aalen).

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt 

  1. für die Grundsteuer 
    a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 300 v.H., 
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 239 v.H., 
     
  2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. 

der Steuermessbeträge. 

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

(1) Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig  

    a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt; 

    b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. 

(2) Grundsteuerbeträge, die einen Betrag von insgesamt 1,50 Euro je Grundsteuerschuldner (Aktenzeichen) nicht übersteigen, werden nicht erhoben. 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Ausgefertigt
Aalen, 13. Dezember 2024

Frederick Brütting
Oberbürgermeister