Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 07. Mai 2015 mit Änderung am 26. September 2019, 30. September 2021 sowie aufgrund der §§ 4 und 19 GemO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher am 24. November 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats, der Ortschaftsräte, der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte, der Mitglieder des Jugendgemeinderats, der Mitglieder der Wahlvorstände, der Ortswart*innen, der sonstigen ehrenamtlich Tätigen, der ehrenamtlich tätigen Standesbeamt*innen sowie der ehrenamtlichen Ortsvorsteher*innen.
(2) Diese Satzung gilt nicht in Fällen, bei denen die Entschädigung rechtlich besonders geregelt ist.
§ 2 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird bezahlt
(2) Beruflich selbständig und unselbständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages von § 2, Abs. (1), 2.
(3) Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung und unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5 fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag) aus § 2, Abs. (1), 2.
(4) Für Fraktionssitzungen zur Vorbereitung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen erhalten die daran teilnehmenden Stadträte ein Sitzungsgeld in Höhe von je 45 Euro für maximal 30 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr. Der Sitzungsnachweis erfolgt über die Fraktion.
(5) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 beträgt für Fraktionsvorsitzende bei
(6) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Ziffer 1 werden monatlich, die Sitzungsgelder nach Abs. 1 Ziffer 2 bzw. das erhöhte Sitzungsgeld nach Abs. 2 und Abs. 3, ebenfalls monatlich ausgezahlt.
Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über 3 Monate hinausgehende Zeit.
(7) Bei Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse erhalten die Stellvertreter nur dann eine Entschädigung, wenn die Stellvertretung für mindestens 1 Stunde notwendig war. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Sitzungsdauer insgesamt 1 Stunde nicht überschreitet.
§ 3 Entschädigung der Mitglieder der Ortschaftsräte
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt 75 Euro.
(3) Beruflich selbständig und unselbständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages aus § 2, Abs. (1), 2.
(4) Mitglieder des Ortschaftsrates, die durch schriftliche Erklärung unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in Höhe des 1,5 fachen Satzes (aufgerundet auf den nächst höheren vollen Betrag) aus § 2, Abs. (1), 2.
(5) Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
§ 4 Entschädigung der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte, der Mitglieder des Jugendgemeinderats, der Mitglieder der Wahlvorstände, der Ortswart*innen sowie der sonstigen ehrenamtlich Tätigen
(1) Die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 55 Euro.
(2) Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 25 Euro.
(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach folgenden Durchschnittssätzen:
Wahlvorsteher*innen und deren Stellvertreter*innen: | 70 € |
Beisitzer*innen: | 55 € |
(4) Die Ortswart*innen erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 55 Euro. Aufgrund der unterschiedlichen Flächen und Einwohnerzahl der Ortsteile ist der Zeitaufwand entsprechend zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird wie folgt gestaffelt:
Ortsteile
Weidenfeld | einfacher Durchschnittssatz / Jahr |
Heisenberg | zweifacher Durchschnittssatz / Jahr |
Affalterried, Hofherrnweiler, Mädle, Oberrombach, Onatsfeld, Röthardt | dreifacher Durchschnittssatz / Jahr |
Hammerstadt, Himmlingen, Mantelhof, Neßlau, Unterrombach, Treppach | vierfacher Durchschnittssatz /Jahr |
(5) Sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach folgenden einheitlichen Durchschnittssätzen:
Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis 2 Stunden: | 20 € |
Für jede weitere angefangene Stunde: | 8 € |
Tageshöchstsatz: | 68 € |
§ 5 Entschädigung für Trauungen durch ehrenamtlich tätige Standesbeamtinnen und Standesbeamte
Ehrenamtlich tätige Standesbeamtinnen und Standesbeamte erhalten pro Trauung eine Pauschalentschädigung von 40 Euro. Als Auslagenersatz wird pro Trauungstag 15 Euro gewährt.
§ 6 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit
Bei auswärtiger Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Gemeinderats und die Ortschaftsräte neben der Entschädigung nach § 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 7 Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher*innen
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen erhalten in Ausübung ihres Amtes für die Zeit vom Tag des Amtsantritts an bis zum Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis als ehrenamtliche*r Ortsvorsteher*in endet, eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt,
(3) Grundlage für die Berechnung der Aufwandsentschädigung ist das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher mit der dazugehörigen Tabelle in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufwandsentschädigung wird in einem vom Hundert-Satz der Höchstbeträge der für die ehrenamtlichen Bürgermeister geltenden Rahmensätze der Gemeindegrößengruppe 1 001 bis 2 000 Einwohner festgesetzt.
Sie beträgt für den/die Ortsvorsteher*in
(4) Ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen erhalten Erholungsurlaub nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtliche Ortsvorsteher*innen eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderung vom 24.11.2022 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Ortsvorsteher*innen der Stadt Aalen vom 21. Februar 1985, zuletzt geändert am 24. Januar 2002, außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.