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Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes
Bei den Limes-Thermen, 73431 Aalen

Sehr geehrter Gast,

Wir heißen Sie auf dem Wohnmobilstellplatz herzlich willkommen. Im Interesse aller Platzbesucher werden Sie gebeten, alles zu vermeiden, was andere Gäste stört.

 

§ 1 – Nutzung  und Anzahl der Stellflächen
Der ausgewiesene Stellplatz auf dem hinteren Bereich des Parkplatzes bei den Limes-Thermen steht ausschließlich für wohnmobile Touristen mit autarken Fahrzeugen zur Verfügung. Die Nutzung einer jeweiligen Stellfläche über 3 Tage hinaus ist nicht gestattet. Jede Art der gewerblichen Tätigkeit ist untersagt.

Der Stellplatz kann von bis zu 8 Wohnmobilen genutzt werden, d.h. es stehen maximal 4 Stellplätze links und rechts des mittleren Zufahrtsweges zur Verfügung. Die Belegung erfolgt durch das Abstellen der Fahrzeuge hintereinander und in der Reihenfolge der Ankunft. Das Abstellen der Fahrzeuge hat platzsparend zu erfolgen. 

Das Abstellen von Wohnwagen (Wohnanhängern), Reisebussen, Anhängern aller Art sowie das Aufbauen von Zelten auf den Stellplätzen ist nicht zugelassen. Nicht zugelassen sind außerdem Reisemobile ohne WC oder Schmutzwassertank. Für die Abwasser- , Fäkalien –und Chemikalientoilettenentsorgung sowie für die Strom- und Frischwasserversorgung stehen Automaten zur Verfügung. Die Benutzung von Stromaggregaten mit Brennstoffbetrieb ist nicht gestattet.

Der Platz ist ganzjährig geöffnet, jedoch ist er kein Campingplatz. Daher sind campingartige Aktivitäten wie z.B. Grillen über offenem Feuer oder Gas, offenes Feuer, Spannen von Wäscheleinen, Waschen und Duschen im Freien etc. nicht gestattet.

 

§ 2  – Sondernutzung
Das Aufstellen von Stühlen, Tischen und Satellitenempfängern vor und neben dem Wohnmobil ist innerhalb der jeweiligen Stellplatzfläche ebenso wie die Benutzung eines Elektro-Grills gestattet.

 

§ 3 – Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Stellflächen wird keine Gebühr erhoben. 

Die Versorgung mit Frischwasser und Strom erfolgt über die automatische Versorgungsstation und wird nach folgenden Beträgen abgerechnet:
Frischwasser: 1,- € pro 100 L
Stromversorgung über CEE Steckdose 230V/ 16A: 0,50 € /kWh.

 

§ 4 – Müll- und Abwasserentsorgung
Die Abwasser- und Fäkalienentsorgung darf nur über die vorgesehene Entsorgungsstationen erfolgen. Schmutzwasser darf nicht in die Umwelt gelangen. Das Entsorgen von Abwässern außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist strafbar und wird geahndet. Die Nutzung der Entsorgungseinrichtung ist kostenlos. Die Stellfläche ist nach der Benutzung sauber zu verlassen. Müll ist in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.

 

§ 5 – Aufsicht 
Der Wohnmobilstellplatz ist im Eigentum der Stadt Aalen und untersteht der kommunalen Aufsicht. Die Betreuung des Platzes ist Mitarbeitern der Stadt Aalen übertragen. Diese sind Ansprechpartner, um die Aufrechterhaltung seines ordnungsgemäßen Zustandes zu gewährleisten. Den Anweisungen der städtischen Mitarbeiter, der Gemeindevollzugsbediensteten sowie sonstiger berechtigter Personen ist Folge zu leisten.

Bitte melden Sie Störungen der Versorgungsanlagen und allgemeinen Probleme unverzüglich an das Amt für Kultur und Tourismus, Marktplatz 30, 734730 Aalen, Telefon 07361 521111, kulturamt@aalen.de.

 

§ 6 – Nachtruhe
Die Nachtruhe dauert von 22:00 bis 07:00 Uhr. Die Nutzung von Elektrogeräten wie Radio oder TV sind während dieser Zeit nur im Wohnmobil bei Zimmerlautstärke gestattet. Mit Rücksicht auf Anwohner und andere Nutzer des Wohnmobilstellplatzes sind in dieser Zeit alle Aktivitäten außerhalb der Fahrzeuge, die Lärm verursachen, sowie der Betrieb von Generatoren untersagt. 

 

§ 7 – Hunde
Das Mitbringen von Hunden ist grundsätzlich erlaubt. Hundekot ist durch den Hundebesitzer zu entsorgen. Es herrscht allgemeine Leinenpflicht.

 

§ 8 – Haftung
Das Befahren, Betreten und die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes und der Ver- und Entsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird lediglich eingeschränkt Winterdienst durchgeführt. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Strom- und Wasserversorgungsstationen sowie durch schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Nutzer und durch Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verursacht werden. Minderjährige Kinder sind durch ihre Eltern stets zu beaufsichtigen. Für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden, haften bei Verletzung der Aufsichtspflicht die Eltern.

 

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einzelne Bestimmungen der Benutzungsordnung verstößt. Zuwiderhandlungen gegen die Benutzerordnung können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro sowie bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 Euro geahndet werden. Daneben kann ein Platzverweis ausgesprochen werden, wobei kein Ersatz- oder Schadensersatzanspruch besteht.

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

 

Ausgefertigt: 
Aalen, den 28.04.2022 

gez.: 
Oberbürgermeister
Frederick Brütting

Betreiber: Stadt Aalen, Marktplatz 30, 73430 Aalen, Telefon 07361 520

Störungen bitte melden an: Kulturamt, Marktplatz 30, 734730 Aalen, Telefon 07361 521111, kulturamt@aalen.de.