Aufgrund von § 4 i.V.m. den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 30.11.2023 folgende Benutzungsordnung der Schulgelände der Stadt Aalen als Satzung erlassen:
Die Benutzungsordnung gilt für alle Schulgelände einschließlich der dortigen Schulsportanlagen in der Trägerschaft der Stadt Aalen. Sie regelt den Aufenthalt auf dem jeweiligen Schulgelände im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Schule, der dortigen Anwohnenden sowie der Stadt Aalen.
Das jeweilige Schulgelände dient dem Schulbetrieb, insbesondere der Abhaltung des Unterrichts, der Schulkindbetreuung, der Durchführung von Schulveranstaltungen und außerschulischen Veranstaltungen.
Außerhalb des Schulbetriebs kann das Schulgelände von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
Diese Benutzungsordnung erstreckt sich auf folgende Schulen in städtischer Trägerschaft:
Einzelnen Personen kann durch die Schulleitenden, den Schulträger oder durch beauftragte Dritte der Aufenthalt auf dem jeweiligen Schulgelände oder die Benutzung des Schulgeländes für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn diese erheblich gegen die Benutzungsordnung verstoßen.
(1) Die jeweiligen Schulgelände sind während der Schultage von Montag bis Freitag nach dem Unterricht einschließlich der Zeiten der Schulkindbetreuung jeweils bis 22:00 Uhr zum öffentlichen Aufenthalt und zur außerschulischen Benutzung freigegeben, entsprechend den angegebenen Zeiten auf der jeweiligen örtlichen Beschilderung. Außerhalb von Schultagen ist das jeweilige Schulgelände täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr zum öffentlichen Aufenthalt und zur außerschulischen Benutzung freigegeben. Maßgebend sind die angegebenen Zeiten auf der jeweiligen örtlichen Beschilderung.
(2) Außerhalb dieser Zeiten besteht auf dem jeweiligen Schulgelände ein Aufenthaltsverbot für die Öffentlichkeit.
(1) Beim Aufenthalt auf dem jeweiligen Schulgelände sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt.
(2) Die Aufenthalts- und Benutzungszeiten gemäß § 4 dieser Benutzungsordnung sind einzuhalten.
(3) Das jeweilige Schulgelände ist sauber zu halten und darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Beschädigungen sind zu vermeiden.
(4) Der Aufenthalt in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand ist verboten.
(5) Das Befahren, Halten und Parken mit Kraftfahrzeugen ohne Genehmigung ist untersagt. Für das zulässige Befahren mit Fahrzeugen gilt das Einhalten der Schrittgeschwindigkeit sowie ständige Vorsicht und Rücksichtnahme.
(6) Nicht angeleinte Hunde sind auf dem Schulgelände verboten.
(7) Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten.
(8) Das Mitführen und Konsumieren von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Veranstaltungen ist untersagt.
(9) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung, wie Smartphones, Bluetooth-Lautsprecheranlagen etc. dürfen nur in dem Maße genutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
(10) Es ist verboten, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anzubieten, abzugeben oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern.
(11) Es ist verboten, Feuer anzuzünden, zu grillen sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.
Die Einhaltung der geltenden Benutzungsregeln für die Schulgelände der Stadt Aalen wird überwacht. Die Überwachung außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten kann mittels Videoüberwachung durchgeführt werden, soweit dies im Einzelfall datenschutzrechtlich zulässig ist. Sofern eine Videoüberwachung eingesetzt wird, wird auf der zugehörigen Beschilderung darauf hingewiesen.
Ausnahmen von diesen Aufenthalts- und Benutzungszeiten sowie von den Benutzungsregelungen nach § 5 Benutzungsordnung können bei schulischen Belangen durch die Schulleitung sowie bei städtischen Belangen durch die Stadt Aalen, Amt für Bildung, Schule und Sport erteilt werden.
Über erteilte Ausnahmen nach Satz 1 wird das Amt für Bildung, Schule und Sport der Stadt Aalen, bzw. die jeweilige Schulleitung unterrichtet.
(1) Die Aufsichtspflicht obliegt während der Unterrichts- und Schulkindbetreuungszeiten der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal. Für Kinder und Jugendliche, die das Schulgelände außerhalb des Unterrichts bzw. der Schulkindbetreuung nutzen, obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
(2) Den Anordnungen der Schulleitung oder von Beauftragten und Mitarbeitenden der Stadt Aalen sowie des Polizeivollzugsdienstes zur Durchsetzung dieser Benutzungsordnung ist unverzüglich Folge zu leisten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 und 2 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 können gemäß § 142 GemO und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in ihrer gültigen Fassung mit einer Geldbuße von mindestens 20 € bis höchstens 1.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Aalen, 10. Januar 2024
Frederick Brütting
Oberbürgermeister