Am 2. Dezember 2021 hat die Bundesregierung ein bundesweites Verkaufsverbot für Pyrotechnik erlassen.
Grundsätzlich ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am 31.12. und 01.01. zwar erlaubt, es wird jedoch dringend davon abgeraten, um damit einhergehende Verletzungen zu vermeiden. Begründet wird das geltende Verkaufsverbot damit, dass bei einem Silvesterfeuerwerk eine hohe Verletzungsgefahr besteht und eine weitere über die aktuelle Corona-Krise hinausgehende zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und medizinischen Notdienste vermieden werden muss.
Feuerwerkskörper aus den Vorjahren können unter Umständen durch falsche Lagerung beschädigt sein und sollten ebenfalls nicht abgebrannt werden, da erhöhte Verletzungsgefahr besteht.
Feuerwerkskörper dürfen nicht von Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren abgebrannt werden. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
INFO:
Bei Bränden und in Notsituationen kann über den Notruf der Feuerwehr unter Telefon-Nr. 112 oder der Polizei unter Telefon-Nr. 110 Hilfe angefordert werden.
Geltende Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung
Die seit 27. Dezember 2021 in Kraft getretene Corona-Verordnung des Landes sieht folgende Regelungen vor:
In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden.
Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen:
Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
Besuch in Gastronomiebetrieben und Restaurants
Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für Treffen in Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben. Dort gilt 2G plus (geimpft oder genesen mit tagesaktuellem Test).
Von der Testvorlage ausgenommen sind:
Die Sperrstunde in der Nacht von Silvester auf Neujahr ist um 1 Uhr. Diskotheken und Clubs dürfen nicht öffnen. Der clubähnliche Gastronomiebetrieb ist ebenfalls nicht gestattet.
Zum eigenen und dem Schutz anderer Menschen vor einer möglichen Corona-Infektion wird dringend darauf hingewiesen, die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten.