In Anbetracht der bevorstehenden Wintermonate macht die Stadt Aalen alle Straßenanlieger*innen auf ihre Verpflichtung zum Räumen und Streuen der Gehwege und sonstiger in der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen festgelegten Flächen aufmerksam. Die Verpflichtungen gelten innerhalb der geschlossenen Ortslage bei Schneeanhäufungen sowie bei Schnee- und Eisglätte.
Geräumt werden müssen Gehwege und die sonstigen Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in einer Breite von 1,50 Metern, sodass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.
Räumpflichtig sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Aalen die Straßenanlieger*innen. Das sind die Eigentümer*innen und Besitzer*innen (z.B. Mieter*innen und Pächter*innen) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt bzw. einen Zugang haben. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Sind mehrere Straßenanlieger*innen für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Zum Streuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen hierfür gelten z.B. Eisglätte oder gefährliche Steigungsstellen. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist in diesen Fällen auf ein Höchstmaß (max. 10g/m²) zu beschränken.
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
Verstöße gegen diese Verpflichtungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Daneben können auf die Verpflichteten auch privatrechtliche Schadenersatzforderungen zukommen.