Polizeistundenregelung
Sperrzeit gemäß § 18 GastG
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit allgemein festgesetzt. Die Sperrzeit beginnt um 3.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und die Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr. Sie endet jeweils um 6.00 Uhr.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden. Die Gebühr berechnet sich nach der Anzahl der Stunden und Veranstaltungstage.
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständige Dienststellen
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