Polizeiliche Umweltschutzverordnung

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) der STADT AALEN vom 25. April 2024

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 25. April 2024 verordnet:


Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)    Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen oder Gehwege nach Abs. 2 und 3.

(2)    Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. 

(3)    Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen.

(4)    Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche sowie zum Aufenthalt frei gegebene öffentliche Flächen. 


Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1)    Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2)    Abs. 1 gilt nicht:

  1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen sowie für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen im Freien, bei Stadtfesten und Stadtteilfesten sowie bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.
  2. für amtliche Durchsagen.

(3)    

  1. Straßenmusikanten dürfen maximal 60 Minuten an einem Platz verweilen. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein deutlicher Platzwechsel vorzunehmen;
  2. Eine elektroakustische Verstärkung von gespielten Instrumenten und Gesang ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht zulässig.

§ 3 Schutz der Nachtruhe 

(1)    Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen vermeidbar, insbesondere durch lautes Singen, Schreien, Grölen oder durch den Einsatz von elektroakustischen Geräten zur Lauterzeugung zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht die StVO Anwendung findet.

(2)    Abs. 1 gilt nicht bei

  1. Bürger-/Gemeindefesten unter dem freien Himmel sowie sonstigen gestattungspflichtigen Veranstaltungen unter freiem Himmel; (Musikende: 24:00 Uhr, Ausschankende: 00:30 Uhr, Veranstaltungsende: 01:00 Uhr)
  2. Festen in geschlossenen Räumen (Musikende: 01:30 Uhr, Ausschankende: 01:30 Uhr, Veranstaltungsende 02:00 Uhr).

§ 4 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verboten, 

  1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen;
  2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
  3. Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, in Innenhöfen von Wohnanlagen oder Durchfahrten anzulassen;
  4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen;
  5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, insbesondere diese als Rufzeichen zu benutzen.
     

§ 5 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1)    Öffentliche Spielplätze in bewohnten Gebieten dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht benutzt werden.

(2)    Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen sind. Maßgebend sind die angegebenen Zeiten auf der jeweiligen örtlichen Beschilderung.

(3)    Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, unberührt.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

(1)    Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden.

(2)    Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImschV -), bleiben unberührt.

§ 8 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.


Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen

Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt:

  1. das Abspritzen von Fahrzeugen;
  2. das Ausgießen oder das Einbringen übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten;

§ 42 StrG bleibt davon unberührt.

§ 10 Benutzung öffentlicher Brunnen

(1)    Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden:

  1. die Entnahme von Trinkwasserbrunnen/Tränken darf nur für den aktuellen Bedarf (Mensch oder Tier) erfolgen;
  2. Zierbrunnen sind ausschließlich gestalterische Anlagen. Eine Wasserentnahme ist unzulässig.

(2)    Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien oder ins Freie

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle sowie für den Straßenverkauf verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter vor der Verkaufsstätte bereitzustellen; die angefallenen Abfälle sind durch den Betrieb selbst und zu entsorgen.

§ 12 Gefahren durch Tiere

(1)    Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2)    Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)    Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch - BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie im Außenbereich bis 100 Meter nach dem Ende der geschlossenen Bebauung Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

(4)    Die Vorschriften nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.

§ 13 Verunreinigung durch Tiere

(1)    Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, auch Feldwegen, auf landwirtschaftlichen Flächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2)    Der Führer eines Tieres hat zur Beseitigung von Tierkot geeignete Behältnisse (z.B. Hundekotbeutel) mit sich zu führen, und diese auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Behörde vorzuzeigen. 

§ 14 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.

§ 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1)    Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

  1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2)    Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3)    Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassenen Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird (Zweckveranlasser).

(4)    Die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Aalen bleiben hiervon unberührt

§ 17 Belästigung der Allgemeinheit

(1)    Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätzen ist untersagt:

  1. das Nächtigen;
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
  3. das Verrichten der Notdurft, sowie grob ungehörig zu handeln, (insbesondere Grölen, Ausspucken etc.);
  4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;
  5. Gegenstände und Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehältern;
  6. Das Entsorgen von Hausmüll in öffentlichen Abfallbehältern.
  7. Abfälle, die der Landkreis oder sonstige Entsorgungsbetriebe einzusammeln und zu befördern hat, vor 18.00 Uhr am Tage vor dem Abfuhrtermin bereitzustellen. Die dafür bereitgestellten Abfallbehältnisse sind nach Abholung bzw. Leerung unverzüglich wieder zu entfernen.

(2)    Auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist zum Gesundheitsschutz, insbesondere von Kindern, das Rauchen untersagt.

(3)    Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Versammlungsgesetztes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes sowie des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.


Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 18 Ordnungsvorschriften

(1)    In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt: 

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu befahren oder über den Gemeingebrauch hinaus zu betreten;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
  3. außerhalb der öffentlichen Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich, insbesondere durch Lärm,  belästigt werden können;
  4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen oder aufzubringen;
  6. Hunde unangeleint umherlaufen lassen. Auf öffentlichen Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
    Hiervon jeweils ausgenommen sind Assistenzhunde nach § 3 Assistenzhundeverordnung (AHundV)
  7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren. Regelungen von weitergehenden Benutzungsordnungen bleiben unberührt;
  10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch Dritte nicht gefährdet werden.

(2)    Die auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden, es sei denn, die Benutzungsordnung sieht eine andere Regelung vor.


Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 19 Hausnummern

(1)    Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2)    Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3)    Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.


Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 20 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
  2. entgegen § 2 Abs. 3, Nr. 1. mehr als 60 Minuten zur Ausübung von Straßenmusik an einem Platz verweilt.
  3. entgegen § 2 Abs. 3, Nr. 2. eine elektroakustische Verstärkung von gespielten Instrumenten und Gesang verwendet.
  4. entgegen § 3 die Nachtruhe anderer stört;
  5. entgegen § 4 Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren unnötig oder übermäßig laut schließt, Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, in Innenhöfen von Wohnanlagen oder Durchfahrten unnötig laufen lässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt;
  6. entgegen § 5 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
  7. entgegen § 6 ohne Erlaubnis mit Böllern oder Vorderladern schießt;
  8. entgegen § 7 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt;
  9. entgegen § 7 Abs. 2 lärmintensive Geräte nutzt;
  10. entgegen § 8 Tiere so hält, dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden;
  11. entgegen § 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abspritzt oder schädliche oder übelriechende Flüssigkeiten ausgießt oder einbringt;
  12. entgegen § 10 Abs. 1, Nr. 1. mehr als den aktuellen Bedarf an einem Trinkwasserbrunnen/Tränke entnimmt; 
  13. entgegen § 10 Abs. 1, Nr. 2. Wasser aus einem Zierbrunnen entnimmt; 
  14. entgegen § 10 Abs. 2 einen öffentlichen Brunnenbeschmutzt oder das Wasser verunreinigt;
  15. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält und die angefallenen Abfälle anschließend durch den Betrieb selbst entsorgt;
  16. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden;
  17. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere (Raubtiere, Gift- und Riesenschlangen und ähnliche Tiere) der Ortspolizeibehörde nicht anzeigt;
  18. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt;
  19. entgegen § 13 Abs. 1 als  Führer eines Tieres verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt;
  20. entgegen § 13 Abs. 2 die geeigneten Hundekostbeutel nicht mit sich führt;
  21. Tauben entgegen § 14 füttert;
  22. entgegen § 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert;
  23. entgegen § 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt;
  24. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 1. nächtigt;
  25. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 2. bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet;
  26. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 3. die Notdurft verrichtet oder grob ungehörig handelt (Grölen, Ausspucken, etc.);
  27. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 4. Betäubungsmittel öffentlich konsumiert;
  28. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 5. Gegenstände und Abfälle wegwirft oder ablagert;
  29. entgegen § 17 Abs. 1, Nr. 6. Abfälle bereitstellt;
  30. entgegen § 17 Abs. 2 auf öffentlichen Kinderspielplätzen raucht;
  31. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt oder befährt;
  32. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 2. außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert;
  33. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt;
  34. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;
  35. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt oder anbringt;
  36. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 6. Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen oder Liegewiesen mitnimmt;
  37. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;
  38. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 8. Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt;
  39. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 9.Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;
  40. entgegen § 18 Abs. 1, Nr. 10. Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt;
  41. entgegen § 18 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt;
  42. entgegen § 19 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht;
  43. entgegen § 19 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 19 Abs. 2 anbringt.

(2)    Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.

(3)    Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.

§ 22 Inkrafttreten

(1)    Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Juni 2024 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Aalen vom 24. Oktober 2019 außer Kraft.  


Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: Aalen, 26.04.2024

Frederick Brütting
Oberbürgermeister