Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) der STADT AALEN vom 25. April 2024
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 25. April 2024 verordnet:
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen oder Gehwege nach Abs. 2 und 3.
(2) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(3) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen.
(4) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche sowie zum Aufenthalt frei gegebene öffentliche Flächen.
Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
(3)
§ 3 Schutz der Nachtruhe
(1) Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen vermeidbar, insbesondere durch lautes Singen, Schreien, Grölen oder durch den Einsatz von elektroakustischen Geräten zur Lauterzeugung zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht die StVO Anwendung findet.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei
§ 4 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen verboten,
§ 5 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 6 Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Öffentliche Spielplätze in bewohnten Gebieten dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen sind. Maßgebend sind die angegebenen Zeiten auf der jeweiligen örtlichen Beschilderung.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, unberührt.
§ 7 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImschV -), bleiben unberührt.
§ 8 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 9 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen
Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt:
§ 42 StrG bleibt davon unberührt.
§ 10 Benutzung öffentlicher Brunnen
(1) Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden:
(2) Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien oder ins Freie
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle sowie für den Straßenverkauf verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter vor der Verkaufsstätte bereitzustellen; die angefallenen Abfälle sind durch den Betrieb selbst und zu entsorgen.
§ 12 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch - BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie im Außenbereich bis 100 Meter nach dem Ende der geschlossenen Bebauung Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(4) Die Vorschriften nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben unberührt.
§ 13 Verunreinigung durch Tiere
(1) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, auch Feldwegen, auf landwirtschaftlichen Flächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Der Führer eines Tieres hat zur Beseitigung von Tierkot geeignete Behältnisse (z.B. Hundekotbeutel) mit sich zu führen, und diese auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
§ 14 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
§ 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassenen Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird (Zweckveranlasser).
(4) Die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Aalen bleiben hiervon unberührt
§ 17 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in Grün- und Erholungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätzen ist untersagt:
(2) Auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist zum Gesundheitsschutz, insbesondere von Kindern, das Rauchen untersagt.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Versammlungsgesetztes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes sowie des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 18 Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt:
(2) Die auf öffentlichen Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden, es sei denn, die Benutzungsordnung sieht eine andere Regelung vor.
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
§ 19 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 PolG und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Juni 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Aalen vom 24. Oktober 2019 außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Aalen, 26.04.2024
Frederick Brütting
Oberbürgermeister