Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken der Stadt Aalen (Parkgebührensatzung) vom 18. Mai 2017
Auf Grund von § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 2 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 18. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Auf den öffentlichen Straße und Plätzen der Stadt Aalen, die durch Parkscheinautomaten oder Parkuhren als gebührenpflichtig ausgewiesen sind, werden für das Parken Gebühren erhoben. Die Betriebszeiten der Parkuhren und Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) sind auf den Tarifschildern vor Ort angegeben
§ 2
Parkgebühren
Die Gebühren für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten betragen mit Ausnahme der Parkscheinautomaten und Parkuhren am Bahnhof und im Platanenweg:
für die ersten 20 Minuten 50 Cent
für jede weitere angefangenen 20 Minuten 50 Cent
Ab 20 Minuten Parkzeit sind Zwischenbeträge ab 5 Cent möglich. Die Höchstparkdauer beträgt 120 Minuten.
Die Gebühren für das Parken an den Parkuhren und Parkscheinautomaten am Bahnhof Aalen betragen
bis zu 20 Minuten 50 Cent
bis zu 40 Minuten 1 Euro
(3) Die Gebühren für das Parken an den Parkscheinautomaten im Platanenweg in Aalen (Ostalbklinikum) betragen
bis zu 45 Minuten 1 Euro
bis zu 90 Minuten 2 Euro
bis zu 135 Minuten 3 Euro
bis zu 180 Minuten 4 Euro
bis zu 11 Stunden (Tagesparkschein) 6 Euro
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Parkgebührensatzung tritt am 01.09.2017 in Kraft.
(2) Am gleichen Tag tritt die Satzung über die Festsetzung der Gebühren für das Parken (Parkgebührensatzung) vom 28. Oktober 2004 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Aalen, 19. Mai 2017
Bürgermeisteramt
Thilo Rentschler
Oberbürgermeister