Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart
Entscheidung über den Antrag der Papierfabrik Palm GmbH & Co.KG, 73432 Aalen-Neukochen, auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kühlturmanlage zur Reduzierung des Wärmeeintrags in den Kocher
Das Verfahren wurde nach § 16 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung vom 10.12.2007, AZ.:54.3-8823.81/Palm/Aalen/Kühlturm sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 BImSchG, öffentlich bekannt:
Ziffer 1
Der Papierfabrik Palm GmbH & Co.KG, 73432 Aalen-Neukochen wird auf ihren Antrag vom 21.12.2006 nach den §§ 4, 10 und 16 Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 1 und 2 sowie der Nr. 6.2 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV die
$(text:b:immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung)$
für die Errichtung und den Betrieb einer Kühlturmanlage zur Reduzierung des Wärmeeintrags in den Kocher auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 1456 in Aalen-Neukochen erteilt.
Ziffer 2
Hinweis:
Diese Genehmigung wird unbeschadet der behördlichen Entscheidungen erteilt, die nach § 13 BImSchG nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV).
Ziffer 3
Bestandteile dieser Genehmigung sind die in Abschnitt B. genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen sowie die in Abschnitt C. und D. aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise.
$(text:b:Rechtsbehelfsbelehrung)$
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe (Zustellung) beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben werden.
Stuttgart, 10.12.2007
Regierungspräsidium Stuttgart
© Stadt Aalen, 17.12.2007