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Mehr Wohngeld für mehr Berechtigte

Die Wohngeldreform 2023 ist elementarer Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Zum 1. Januar 2023 tritt das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft, das neben einer Erhöhung des Leistungsniveaus und der Berücksichtigung von Energiekosten eine erhebliche Ausweitung des Empfängerkreises beinhaltet.

Rund 1,4 Millionen Haushalte sollen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch erhalten, womit das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000 erreichen soll. Die Kosten der Wohngeldreform 2023 werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen.

Die Stadt Aalen ist als Große Kreisstadt für das Stadtgebiet Aalen mit den Teilgemeinden sachlich und örtlich für Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zuständig. Für die Gemeinden des Ostalbkreises ist die Wohngeldbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis in Aalen verantwortlich.

Was gibt es zu beachten?

Auch Aalener Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, dieses Angebot zur finanziellen Entlastung in Anspruch zu nehmen. Vor allem für diejenigen, deren Antrag zuvor aufgrund der Überschreitung von Einkommensgrenzen abgelehnt wurde, lohnt es sich erneut Wohngeld zu beantragen. Hierzu gilt es folgendes zu beachten:

Die Wohngeldbehörde der Stadt Aalen wird alle Anträge so schnell wie möglich bearbeiten. Bitte auf wiederholtes Nachfragen zum aktuellen Stand verzichten. Es kann bei einem gestiegenen Antragsaufkommen und fehlenden Nachweisen zur Verzögerung von mehreren Monaten kommen. Die Auszahlung des Wohngelds kann nur einmal im Monat erfolgen.

Antragsstellung Wohngeld:

  • Wohngeldanträge sind in Papierform bei der Wohngeldbehörde im Rathaus Aalen, in den Bezirksämtern und Geschäftsstellen sowie als Download unter https://www.aalen.de/wohngeld-miet-und-lastenzuschuss.6923.25.htm erhältlich.
  • Bitte Wohngeldantrag vollständig ausfüllen.
  • Bitte Wohngeldantrag rechtzeitig abgeben, da ein eventueller Wohngeldanspruch erst ab dem Monat ausgezahlt werden kann, in dem die Antragsformulare bei der Wohngeldbehörde eingegangen sind.
  • Als Nachweise sollten Kontoauszüge, Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen, der GOA-Bescheid sowie Nachweise zum Haushaltseinkommen eingereicht werden.
  • Bitte die Anträge und Nachweise per Post oder durch Einwurf in den Rathausbriefkasten einreichen. Falls noch Angaben oder weitere Nachweise benötigt werden, wird nachgefragt. Fehlende Nachweise müssen dann möglichst zeitnah per Post oder auch per E-Mail unter wohngeld@aalen.de eingereicht werden – bei Bedarf bitte auch die Scan- bzw. Fotofunktion des Mobiltelefons nutzen (jedoch bitte keine Freigabe-Links eines cloud-Anbieters).
  • Bitte alle relevanten Nachweise zu den Einnahmen einreichen. Ein Verschweigen bestimmter Einnahmen (z. B. Minijob) lohnt sich nicht, da die Wohngeldbehörde durch den Datenabgleich nach §33 Abs. 2 WoGG relevante Informationen einsehen kann. Wird ein vorsätzlicher Verstoß identifiziert, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Die Wohngeldbehörde prüft gerne, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt aber von vielen Faktoren ab. Für eine erste Einschätzung kann der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen genutzt werden. Da hier jedoch keine Freibeträge (Stichwort: Grundrente, Schwerbehinderung, etc.) und erhöhte Werbungskosten berücksichtigt werden, bitte im Zweifel einen Wohngeldantrag stellen. Das Ergebnis des Wohngeldrechners begründet keinen Anspruch auf Wohngeld. Eine qualifizierte Berechnung kann nur die Wohngeldbehörde erstellen.

Weitere Informationen sind auf der Homepage der Stadt Aalen oder der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter www.bmwsb.bund.de zu finden.

INFO:

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Sowohl Mieter*innen als auch Eigentümer*innen mit geringerem Einkommen können Wohngeld erhalten. Es wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde bewilligt. Die Höhe berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Kosten für Miete oder Eigentum, sowie dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder.
 

Stadt Aalen
Amt für Soziales, Jugend und Familie - Wohngeldbehörde -
Telefon: 07361/ 52-1254, -1255, -1256, -1285, -1855
E-Mail: wohngeld@aalen.de

© Stadt Aalen, 04.01.2023