Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Märkte
Die Stadt Aalen betreibt nach Maßgabe dieser Satzung Jahrmärkte und Wochenmärkte als zwei getrennte öffentliche Einrichtungen.
§ 2 Standplätze
(1) Auf den Marktplätzen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Erlaubnis zur einmaligen oder dauerhaften Aufstellung eines Standes erfolgt auf Antrag durch die Stadt Aalen.
(3) Erlaubnisanträge sind bei der Stadt Aalen zu stellen. Die Erlaubnis kann über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
(4) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder bis 8.30 Uhr nicht ausgenutzt wird, kann ausnahmsweise der Marktaufseher Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag erteilen.
(5) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(6) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
(7) Die Erlaubnis kann von der Verwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Verwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
(8) Wird die Erlaubnis zum Aufstellen eines Verkaufsstandes auf dem Wochenmarkt nicht mehr genutzt, ist dies der Stadt Aalen unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage vor Aufgabe des Standplatzes, postalisch oder per E-Mail mitzuteilen. Die Aufgabe von Standplätzen ist jeweils zum Monatsende möglich. Wird die 14-tägige Frist nicht eingehalten, endet die Erlaubnis zum Aufstellen eines Marktstandes mit Ablauf des darauffolgenden Monats.
§ 3 Zutritt
Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung erheblich oder wiederholt verstoßen wird.
§ 4 Verhalten auf den Märkten
(1) Alle Teilnehmenden am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.
(2) Das Messen und Wiegen von Waren muss die Kundschaft ungehindert beobachten und prüfen können.
(3) Zur Verpackung von Waren ist, wo hygienisch unbedenklich, auf Kunststoffverpackungen zu verzichten. Es sind umweltfreundliche Alternativen zu verwenden. Für die Umsetzung durch die Marktbeschicker gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2023.
(4) Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(5) Es ist insbesondere unzulässig:
(6) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 5 Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Marktplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf den Marktplätzen nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 m gestapelt werden.
(3) Vordächer und Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben und sind so zu gestalten, dass sie jederzeit einklappbar bzw. entfernbar sind.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der Platz nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Verwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkaufs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.
(6) Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jedoch sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen im angemessenen, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) Vom Stand ausgehende Elektrokabel sind durch Kabelmatten abzudecken. Die Matten sind in Beschaffenheit und Größe so auszuwählen und auszulegen, dass kein Verrutschen oder Aufschieben möglich ist. Bei dennoch eintretenden Personenschäden haften die verantwortlichen Standbetreiber.
(8) Um die Rettungs- und Fluchtwege zu sichern, darf in Durchgängen und Durchfahrten nichts abgestellt werden.
§ 6 Verkehrsregelung
(1) Die von den Märkten betroffenen Straßen und Plätze werden an den Markttagen für den gesamten Verkehr gesperrt. Nach der Sperrung bis zu Beginn der Märkte und nach dem Ende der Märkte bis zur Freigabe der gesperrten Straßen und Plätze darf der Marktbereich mit Fahrzeugen befahren werden, wenn diese dem Transport von Waren, Abfällen und Marktgeräten dienen. Die Verkehrsregelung erfolgt durch Verkehrszeichen.
(2) Straßeneinmündungen sind von Fahrzeugen, Marktständen und sonstigen Einrichtungen freizuhalten.
(3) Verkaufsstände, Verpackungsmaterial, Leergut und nicht verkaufte Ware dürfen erst nach Beendigung des Marktes abtransportiert werden.
(4) Waren oder sonstige Gegenstände dürfen nicht so aufgestellt oder angebracht werden, dass die Sicht auf andere Stände behindert oder der Marktverkehr beeinträchtigt wird. In Zweifelsfällen entscheidet die Marktaufsicht.
(5) Handwagen dürfen nur zum Zwecke des Transportes auf dem Markt gekaufter Waren mitgeführt werden.
(6) Zugänge zu angrenzenden Einzelhandelsgeschäften und Hauszugängen dürfen nicht versperrt werden, auch nicht mit Verpackungsmaterial und dergleichen.
§ 7 Sauberhaltung des Marktes
(1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Märkte eingebracht werden.
(2) Die Verkäufer sind für die Reinhaltung ihrer Stände, Plätze oder Räume und der davor und dahinter gelegenen Flächen verantwortlich. Leergut, Verpackungsmaterial und sonstige sperrige Abfälle sind von den Verkäufern zu beseitigen. Diese Abfälle dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden. Das Reinigen der Marktplätze nach Beendigung des Marktes erfolgt durch die Stadt.
(3) Die Standinhaber sind verpflichtet,
(4) Die Verkäufer und deren Hilfskräfte haben im Marktverkehr stets saubere Schutzkleidung zu tragen. Die Waren sind so aufzustellen, dass sie nicht verunreinigt werden können. Es ist den Käufern untersagt, Waren zu berühren oder zu betasten.
§ 8 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht wird vom Ordnungsamt, Bezirksamt und vom Marktmeister ausgeübt.
§ 9 Ausnahmen
Die Marktaufsicht kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zulassen.
§ 10 Haftung
Die Stadt haftet für alle Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
A. Jahrmärkte
§ 11 Markttage
(1) In Aalen werden jährlich drei Märkte abgehalten, und zwar
a) am 2. Februar (Lichtmessmarkt),
b) am 2. Montag im Juli (Jakobimarkt) und
c) am 2. Montag im November (Martinimarkt).
Fallen die Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag, findet der Lichtmessmarkt am darauffolgenden Dienstag, die Märkte im Juli und November am 3. Montag statt.
Fällt der 2. Februar auf einen Samstag, findet der Lichtmessmarkt am darauffolgenden Montag statt.
Sollten in der näheren Umgebung Jahrmärkte besonderer Bedeutung (z.B. Ipfmesse) stattfinden, kann von den o.g. Terminen abgewichen werden.
(2) In Aalen-Wasseralfingen finden zwei Jahrmärkte statt, und zwar am 3. Montag im Januar und am 1. Montag im Juni. Sofern die festgesetzten Markttage auf einen Feiertag fallen, wird der Markt auf den darauffolgenden Werktag verlegt.
§ 12 Marktbereich
(1) In Aalen finden die Jahrmärkte auf den in Anlage 1 gekennzeichneten Flächen und Straßenzügen statt.
(2) In Aalen-Wasseralfingen finden die Jahrmärkte auf dem Stefansplatz statt.
§ 13 Marktzeit
(1) Der Warenverkauf ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet, beim Junimarkt in Aalen-Wasseralfingen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr.
(2) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden. Die Stände müssen bis 19.00 Uhr abgebaut sein.
§ 14 Gegenstände des Marktverkehrs
(1) Auf den Jahrmärkten dürfen die in § 68 der Gewerbeordnung genannten Gegenstände vertrieben werden.
(2) Zum Verkauf von Spirituosen für den Genuss an Ort und Stelle bedarf es der Genehmigung der Stadtverwaltung.
B. Wochenmärkte
§ 15 Markttage
(1) Der Wochenmarkt findet in Aalen jeden Mittwoch und Samstag, in Aalen-Wasseralfingen jeden Samstag, in Aalen-Unterkochen jeden Freitag und in Aalen-Hofherrnweiler-Unterrombach jeden Freitag statt.
(2) Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag abgehalten. Entsteht dadurch ein zeitliches Zusammentreffen eines Wochenmarktes in Aalen mit einem o.g. Wochenmarkt eines Teilortes, so kann die Marktaufsicht im Einvernehmen mit den Marktbeschickern den Wochenmarkt des Teilortes verlegen. Der Verlegung ist rechtzeitig zu veröffentlichen.
§ 16 Marktbereich
Der Wochenmarkt in Aalen wird auf den in Anlage 2 gekennzeichneten Flächen und Straßenzügen abgehalten; der Wochenmarkt in Aalen-Wasseralfingen findet auf dem Karlsplatz statt, der Wochenmarkt in Aalen-Unterkochen findet auf dem Rathausplatz im Bereich der Gebäude Rathausplatz 1 - 9 statt. Der Markt in Aalen-Hofherrnweiler-Unterrombach findet auf dem Festplatz statt. Der Markt umfasst dort höchstens 520 m² Verkaufsfläche.
§ 17 Marktzeit
(1) Die Wochenmärkte Aalen und Aalen-Wasseralfingen beginnen ganzjährig um 07:00 Uhr und enden um 12:30 Uhr.
(2) Der Wochenmarkt Aalen-Hofherrnweiler beginnt um 09:00 Uhr und endet um 15:00 Uhr.
(3) Der Wochenmarkt Aalen-Unterkochen beginnt um 07:30 Uhr und endet um 12:00 Uhr.
(4) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens eine Stunde vor Marktbeginn begonnen werden.
(5) Der Standplatz beim Wochenmarkt Aalen muss bis 13:15 Uhr geräumt sein. Die Wochenmärkte in Aalen-Hofherrnweiler, Aalen-Wasseralfingen und Aalen-Unterkochen müssen eine Stunde nach Beendigung des Marktes geräumt sein.
§ 18 Gegenstände des Marktverkehrs
Auf den Wochenmärkten dürfen die in § 67 der Gewerbeordnung genannten Gegenständen vertrieben werden.
§ 19 Zusätzliche Bestimmungen für den Pilzverkauf
(1) Es dürfen nur Pilze verkauft werden, die von einem anerkannten Sachverständigen beschaut worden sind. Das Beschauzeugnis ist gut sichtbar anzubringen. Die Namen der Sachverständigen können bei Bedarf von der Marktaufsicht erfragt werden.
(2) Die Pilze müssen nach Sorten getrennt und unter ihrer Sortenbezeichnung in frischem Zustand feilgeboten werden. Sie dürfen nicht zerbrochen, zerstückelt oder beschmutzt sein.
(3) An getrockneten Pilzen sind zum Verkauf zugelassen: Champignon, Steinpilz, Morchel, Pfifferling, Stoppelschwamm und Trüffel.
§ 20 Fahrzeuge als Verkaufsstände
Die Benutzung von Fahrzeugen als Verkaufsstand bedarf unbeschadet von § 5 Abs. 1 der Genehmigung der Marktaufsicht.
§ 21 Verweis
Personen und Firmen, die gegen diese Marktsatzung oder gegen Weisungen der Marktaufsicht verstoßen, können des betreffenden Marktes verwiesen werden. Das gleiche gilt für Personen mit übertragbaren oder ekelerregenden Krankheiten.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße gemäß § 17 OwiG kann nach § 142 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktsatzung über
verstößt.
§ 23 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich jedoch alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Marktsatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Marktsatzung der Stadt Aalen vom 10. August 1978, zuletzt geändert am 25. Oktober 2018, außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Gemo) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aalen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Aalen, 16.12.2022
Brütting
Oberbürgermeister