Traditionsgemäß werden jedes Jahr in der Silvesternacht Feuerwerkskörper abgebrannt, um so das neue Jahr farbenfroh und lautstark zu begrüßen. Da es dabei immer wieder zu Unglücksfällen im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen kommt, weist das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung der Stadt Aalen auf die zu beachtenden Vorschriften hin.
Feuerwerkskörper dürfen Jahr nur in der Zeit vom 29. Dezember bis 31. Dezember verkauft werden. Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft oder überlassen werden. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksartikel gekauft werden. Diese tragen Hinweise und die Kennzeichnung des Bundesamtes für Materialforschung (BAM). Nicht geprüfte Feuerwerksartikel (beispielsweise aus dem Ausland) sind unberechenbar, sehr gefährlich und deshalb verboten.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres erlaubt (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis). Die Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern verboten.
Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten können für Schäden die Verursacher zum Schadenersatz herangezogen werden. Außerdem können zivilrechtlich Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
Bei Bränden und in Notsituationen kann über den Notruf der Feuerwehr unter der Telefonnummer 112 oder der Polizei unter der Telefonnummer 110 Hilfe angefordert werden.