Hauptsatzung der Stadt Aalen vom 15. Juli 2014 mit Änderungen vom 28. Januar 2016, 27. September 2018, 23. Mai 2019, 25. Juli 2019, 13. Januar 2021, 25. November 2021, 2. Dezember 2021, 20. Juli 2023 und 23. Juli 2024.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Satzung beschlossen:
(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister (Gemeinderatsverfassung, § 23 GemO).
(2) Verwaltungsorgane sind in den Ortschaften auch der Ortschaftsrat und die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher.
(1) Wahlgebiet für den Gemeinderat ist das gesamte Stadtgebiet (§ 27 Abs. 1 GemO).
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden mit Vertreterinnen und Vertretern der Wohnbezirke wie folgt besetzt:
Aalen | 16 Sitze |
Dewangen | 2 Sitze |
Ebnat | 2 Sitze |
Fachsenfeld | 2 Sitze |
Hofen | 1 Sitz (gültig ab der Gemeinderatswahl 2024) |
Unterkochen | 3 Sitze |
Unterrombach | 5 Sitze |
Waldhausen | 2 Sitze |
Wasseralfingen | 7 Sitze |
(3) Die Wohnbezirke umfassen:
Aalen die frühere Stadt Aalen mit Ausnahme der Gebietsteile, die durch folgende Linie begrenzt werden:
Dewangen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Dewangen,
Ebnat die Gebietsteile der früheren Gemeinde Ebnat,
Fachsenfeld die Gebietsteile der früheren Gemeinde Fachsenfeld,
Hofen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen,
Unterkochen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterkochen,
Unterrombach-Hofherrnweiler die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterrombach einschl. der mit Hofherrnweiler zusammengewachsenen Gebietsteile der früheren Stadt Aalen, die außerhalb der beim Wohnbezirk Aalen beschriebenen Linie liegen,
Waldhausen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Waldhausen,
Wasseralfingen die Gebietsteile der früheren Stadt Wasseralfingen mit Ausnahme der Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen.
(1) Der Gemeinderat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 41 ehrenamtlichen Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Stadträtin“ oder „Stadtrat“ führen (§ 25 GemO).
(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder kann sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GemO erhöhen.
Zur Beratung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Ältestenrat gebildet. Die Zusammensetzung des Ältestenrats wird in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.
(1) Auf Grund des § 39 Abs. 1 GemO werden gebildet:
a) Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss (KBFA), der zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „aalen.kultur&event“ wahrnimmt,
b) Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik (AUST), zugleich ständiger Umlegungsausschuss,
c) Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung (SWA).
(2) Dem Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik gehören die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder im Vertretungsfall eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO, die den Vorsitz führen, sowie jeweils 26 Mitglieder des Gemeinderats an.
(3) Für die gemeinderätlichen Mitglieder des Kultur-, Bildungs- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik sowie des Betriebsausschusses der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung werden stellvertretende Mitglieder bestellt.
(4) Der Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung setzt sich aus 19 Mitgliedern des Gemeinderats zusammen. Dem Betriebsausschuss gehört die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder im Vertretungsfall eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach
§ 49 Abs. 1 Satz 3 GemO an, die den Vorsitz führen.
(5) Dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in seiner Eigenschaft als Umlegungsausschuss gehören zusätzlich folgende beratende Sachverständige an:
a) die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Vermessung, Liegenschaften und Bauverwaltung und
b) die Leiterin oder der Leiter des Stadtplanungsamts.
Für die genannten Personen erfolgt die Stellvertretung durch das Amt. In seiner Eigenschaft als Umlegungsausschuss tagt der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik nicht öffentlich.
(1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderats oder der beschließenden Ausschüsse können beratende Ausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderats gebildet werden. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können widerruflich als Mitglieder berufen werden, ihre Zahl darf die der Stadträtinnen und Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss.
Im Interesse einer eigenverantwortlichen bürgerschaftlichen Verwaltung werden nach § 68 GemO folgende Ortschaften eingerichtet:
(1) In den in § 7 aufgeführten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat nach § 68 GemO gebildet.
(2) Der Ortschaftsrat besteht in
Aalen-Dewangen aus | 12, |
Aalen-Ebnat aus | 12, |
Aalen-Fachsenfeld aus | 12, |
Aalen-Hofen aus | 10, |
Aalen-Unterkochen aus | 14, |
Aalen-Unterrombach-Hofherrnweiler aus | 16, |
Aalen-Waldhausen aus | 12, |
Aalen-Wasseralfingen aus | 18 |
Mitgliedern (Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte).
(1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen, einem Ortschaftsrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen hat.
(2) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (§ 24 GemO).
(3) Der Gemeinderat ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnis ergeben.
(4) Dem Gemeinderat bleiben alle Aufgaben, die kraft Gesetzes nicht weiter übertragen werden können, und Aufgaben von besonderer Bedeutung (unter anderem Planungskonzepte der Stadtentwicklung sowie Planungen von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen) vorbehalten, hierzu gehören insbesondere
Geschäftsgang und Aufgaben des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle des Gemeinderats.
(2) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Dies gilt nicht für den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in Angelegenheiten, in welchen er als Um-
legungsausschuss tätig wird.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen von den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets vorberaten werden (§ 39 Abs. 4 GemO).
(4) Den nach § 5 gebildeten beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 12 bis 14 bestimmten Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen. Im Einzelfall richten sich dabei die Zuständigkeiten nach dem als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnis, im Falle der Betriebsausschüsse nach den Zuständigkeitsregelungen der jeweils gültigen Betriebssatzung.
(1) Der Geschäftskreis des Kultur-, Bildungs- und Finanzausschusses (KBFA) umfasst alle Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Finanzwesens, der Bildung, Soziales und der Kultur. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss nach Maßgabe des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses.
Er ist für folgende Aufgabengebiete zuständig:
(2) Der Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „aalen.kultur&event“ wahr. Seine Zuständigkeiten ergeben sich insoweit aus dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigBG) und der Betriebssatzung von „aalen.kultur&event“ in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik (AUST) ist zuständig für die technischen Angelegenheiten. Daneben ist er zuständig für die Angelegenheiten im Umweltschutz sowie der Stadtentwicklung. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss nach Maßgabe des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses.
Er ist für folgende Aufgabengebiete zuständig:
(2) Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik ist zugleich ständiger Umlegungsausschuss. Er ist in dieser Eigenschaft zuständig für die von der Umlegungsstelle zu treffenden Sachentscheidungen, die bei der Durchführung von Baulandumlegungen nach §§ 45 ff. BauGB zu treffen sind.
Der Geschäftskreis des Betriebsausschusses der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung umfasst alle Angelegenheiten, die mit der Annahme, der Sammlung, der Reinigung und schadlosen Ableitung der im Stadtgebiet anfallenden Abwasser sowie der Entsorgung von Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zusammenhängen. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes und der jeweils gültigen Betriebssatzung einschließlich der darin enthaltenen Zuständigkeitsregelungen.
Er ist insbesondere für folgende Aufgabengebiete zuständig:
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung. Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab (§ 44 Abs. 1 GemO).
(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ihr oder ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 GemO).
(3) Der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister werden nach § 44 Abs. 2 GemO neben den Aufgaben des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses folgende weitere Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie nicht schon zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören:
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die ihr oder ihm vom Gemeinderat übertragenen Befugnisse auf Beigeordnete, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und weitere städtische Bedienstete übertragen.
(1) Als Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Die oder der Erste Beigeordnete führt als ständige allgemeine Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die Amtsbezeichnung Erste Bürgermeisterin oder Erster Bürgermeister. Die oder der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
(2) Die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.
(3) Für den Fall der Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten werden außerdem gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats bestellt.
(1) Der Ortschaftsrat hat die Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Ortschaftsräte selbständig anstelle der beschließenden Ausschüsse oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat oder den beschließenden Ausschüssen vorbehalten sind, sollen von den Ortschaftsräten vorberaten werden.
(4) Die Zuständigkeiten gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse im Sinne der Gemeindeordnung.
(5) Dem Ortschaftsrat werden, soweit die Ortschaft betroffen ist, im Rahmen des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses beim Vollzug des Haushaltsplans folgende Bereiche übertragen:
Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen, sofern ein Sammelauftrag geboten ist.
(1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sowie die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.
(2) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortschaftsrats.
(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher, die oder der nicht Mitglied des Gemeinderats ist, kann an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen.
(1) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses muss eine Angelegenheit dem Gemeinderat unterbreitet werden, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Dies gilt nicht für den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in Angelegenheiten, in welchen er als Umlegungsausschuss tätig wird.
(2) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats müssen Anträge, die nicht vorberaten sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.
(3) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
(1) Notwendige Sitzungen des Gemeinderats können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 37 a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzung sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 37 a GemO obliegt dem Oberbürgermeister.
(2) Absatz 1 gilt für die Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte entsprechend; die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzungen der Ortschaftsräte sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 37 a GemO obliegen den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Entscheidungszuständigkeiten mit Wertgrenzen der Organe der Stadt Aalen sind im nachfolgenden Zuständigkeitsverzeichnis geregelt, welches Anlage der Hauptsatzung der Stadt Aalen ist.
Abkürzungserklärung:
GR = Gemeinderat
A = Ausschuss
OB = Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister
OR = Ortschaftsrat
OV = Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
Grundsatz: Soweit sich die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Ortschaftsräte oder der Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nach Wertgrenzen bestimmen, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um Bruttowerte.
Bau- und Beschaffungsbeschlüsse sind Grundsatzentscheidungen, ob eine Baumaßnahme oder Lieferung oder Leistung in Auftrag gegeben werden soll, verbunden mit den Auftrag an die Verwaltung, die Lieferungen oder Leistungen unter Beachtungen der Vergabebestimmungen auszuschreiben und zu vergeben.
Vergabebeschluss ist die Entscheidung nach einer Ausschreibung, auf welches Angebot der Zuschlag unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen erteilt wird. Ausschreibungen sind ohne Grundsatzentscheidung (Bau- und Beschaffungsbeschluss bzw. Entschließung) nicht zulässig.
Vollzug des Haushaltsplans: Vollzug des Haushaltsplans heißt, dass in der betreffenden Angelegenheit die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen müssen (in Form von Planansätzen im jeweils geltenden Haushaltsplan, als übertragene Haushaltsreste oder als Verpflichtungsermächtigung). Die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen oder überplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen fällt nicht in die Zuständigkeit der Ortschaftsräte oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Auch in folgenden Bereichen besteht keine Zuständigkeit: Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, Personalangelegenheiten, Grundstücksverkehr sowie Stundung und Niederschlagung von Steuern, Abgaben und Entgelten.
Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen: Vorrangig geht es um Entscheidungen in Verwaltungs- und Organisationsfragen, die keine haushaltsmäßige Auswirkung haben (z. B. Belegungspläne der Turnhallen, Gestaltung der Kinderfeste, Öffnungszeiten der Friedhöfe usw.).
Miet- und Pachtverträge: Alle Verträge sind mit dem zuständigen Fachamt abzustimmen.
Für die Entscheidungszuständigkeiten der Organe der Stadt Aalen sind folgende Wertgrenzen festgelegt:
1. Bau- und Beschaffungsbeschluss
Grundsatzentscheidungen in allen Angelegenheiten von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Billigung von Bauplänen und Kostenschätzungen/Kostenberechnungen. Festlegung von sonstigen Ausführungsvorgaben in allen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, gärtnerischen und technischen Anlagen. Entscheidungen über die Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, baulichen Erneuerungen:
GR | über | 500.000,- Euro | ||
A | über | 100.000,- Euro | bis | 500.000,- Euro |
OB* | bis | 100.000,- Euro |
* auf die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aalen - Delegation innerhalb der Verwaltung - wird verwiesen.
2.1 Vergabebeschluss von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (einschließlich Planungsaufträge) innerhalb des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens:
OB | Alle Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen innerhalb des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens. OR, A und GR sind über erfolgte Vergaben im Wert über 100.000 € schriftlich zu informieren. |
2.2 Vergabebeschluss von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (einschließlich Planungsaufträge) bei Überschreitung des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens.
GR | über | 150.000,- Euro |
A | bis | 150.000,- Euro |
2.3 Vergabebeschluss über die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärme und dergleichen)
OB | Abschluss von allen Verträgen über die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärme und dergleichen) |
Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich Bestellung von Baulasten:
GR | über | 500.000,- Euro | ||
A | über | 50.000,- Euro | bis | 500.000,- Euro |
OB | bis | 50.000,- Euro |
Veräußerung und Tausch von Bauplätzen
A | ohne Rücksicht auf Wertgrenzen bei Bauplätzen |
Erwerb und Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen
Kauf und Verkauf
GR | über | 300.000,- Euro | ||
A | über | 50.000,- Euro | bis | 300.000,- Euro |
OB | bis | 50.000,- Euro |
OB | bei Holzverkäufen ohne Wertgrenzen |
OR | über | 50.000,- Euro | bis | 300.000,- Euro |
OV | bis | 50.000,- Euro |
Verträge über Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Miet-/Pachtwert von:
GR | über | 150.000,- Euro | ||
A | über | 25.000,- Euro | bis | 150.000,- Euro |
OB | bis | 25.000,- Euro | ||
OR | über | 5.000,- Euro | bis | 25.000,- Euro |
OV | bis | 5.000,- Euro |
Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen und Bestellung anderer Sicherheiten usw.
GR | über | 150.000,- Euro | ||
A | bis | 150.000,- Euro |
OB | alle Übernahmen von Ausfallbürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Verpflichtungen |
Gewährung von Darlehen
GR | über | 150.000,- Euro | ||
A | über | 5.000,- Euro | bis | 150.000,- Euro |
OB | bis | 5.000,- Euro |
Stundung
A | über | 50.000,- Euro | ||
OB | bis | 50.000,- Euro |
OB | generell nur wenn sich im Blick auf die Person der Schuldnerin oder des Schuldners, die Zeitdauer der Stundung, die Sicherheit der gestundeten Forderungen, den Betrag oder den Gegenstand keine Gefährdung des Anspruchs der Stadt erkennen lässt |
Niederschlagung und Erlass
GR | über | 100.000,- Euro | ||
A | über | 10.000,- Euro | bis | 100.000,- Euro |
OB | bis | 10.000,- Euro |
Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
GR | über | 300.000,- Euro | ||
A | über | 30.000,- Euro | bis | 300.000,- Euro |
OB | bis | 30.000,- Euro |
Außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
GR | über | 300.000,- Euro | ||
A | über | 30.000,- Euro | bis | 300.000,- Euro |
OB | bis | 30.000,- Euro |
Einmalige Freiwilligkeitsleistungen
GR | über | 100.000,- Euro | ||
A | über | 10.000,- Euro | bis | 100.000,- Euro |
OB | bis | 10.000,- Euro |
Laufende Freiwilligkeitsleistungen
GR | über | 50.000,- Euro | ||
A | über | 5.000,- Euro | bis | 50.000,- Euro |
OB | bis | 5.000,- Euro |
Führen von Rechtsstreiten
GR | über | 150.000,- Euro | ||
A | über | 15.000,- Euro | bis | 150.000,- Euro |
OB | bis | 15.000,- Euro |
Abschluss von Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens
GR | über | 150.000,- Euro | ||
A | über | 15.000,- Euro | bis | 150.000,- Euro |
OB | bis | 15.000,- Euro |
Alle Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem OB nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO
Beamte: Ernennung und Einstellung
GR | Amts- und Dienststellenleitungen |
A | Stellvertretende Amtsleitungen sowie alle Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 13 |
OB | bis A 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen sowie um stellvertretende Amtsleitungen handelt |
Beamte: Entlassung
GR | Amts- und Dienststellenleitungen |
OB | alle, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt |
Beschäftigte: Einstellung und Eingruppierung
GR | Amts- und Dienststellenleitungen |
A | Stellvertretende Amtsleitungen sowie alle Beschäftigten ab EG 13 |
OB | bis EG 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen sowie um stellvertretende Amtsleitungen handelt |
Beschäftigte: Entlassung
GR | Amts- und Dienststellenleitungen |
OB | alle, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt |