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Hauptsatzung der Stadt Aalen

Hauptsatzung der Stadt Aalen vom 15. Juli 2014 mit Änderungen vom 28. Januar 2016, 27. September 2018, 23. Mai 2019, 25. Juli 2019, 13. Januar 2021, 25. November 2021, 2. Dezember 2021, 20. Juli 2023 und 23. Juli 2024.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder folgende Satzung beschlossen:

I. Verfassung

§ 1 Art der Verfassung

(1) Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister (Gemeinderatsverfassung, § 23 GemO).

(2) Verwaltungsorgane sind in den Ortschaften auch der Ortschaftsrat und die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher.

§ 2 Wahlgebiet für den Gemeinderat; unechte Teilortswahl

(1) Wahlgebiet für den Gemeinderat ist das gesamte Stadtgebiet (§ 27 Abs. 1 GemO).

(2) Die Sitze im Gemeinderat werden mit Vertreterinnen und Vertretern der Wohnbezirke wie folgt besetzt: 

Aalen 16 Sitze
Dewangen 2 Sitze
Ebnat 2 Sitze
Fachsenfeld 2 Sitze
Hofen 1 Sitz (gültig ab der Gemeinderatswahl 2024)
Unterkochen 3 Sitze
Unterrombach 5 Sitze
Waldhausen 2 Sitze
Wasseralfingen 7 Sitze

(3) Die Wohnbezirke umfassen:

Aalen die frühere Stadt Aalen mit Ausnahme der Gebietsteile, die durch folgende Linie begrenzt werden:

  • Bahnlinie von der westlichen Markungsgrenze bis Bohnensträßle,
  • Bohnensträßle von der Bahnlinie bis zum Sauerbach,
  • Sauerbach vom Bohnensträßle bis zum Feldweg 2235/14 und
  • Feldweg 2235/14 zwischen Sauerbach und Weilerstraße.

Dewangen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Dewangen,
Ebnat die Gebietsteile der früheren Gemeinde Ebnat,
Fachsenfeld die Gebietsteile der früheren Gemeinde Fachsenfeld,
Hofen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen,
Unterkochen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterkochen,
Unterrombach-Hofherrnweiler die Gebietsteile der früheren Gemeinde Unterrombach einschl. der mit Hofherrnweiler zusammengewachsenen Gebietsteile der früheren Stadt Aalen, die außerhalb der beim Wohnbezirk Aalen beschriebenen Linie liegen,
Waldhausen die Gebietsteile der früheren Gemeinde Waldhausen,
Wasseralfingen die Gebietsteile der früheren Stadt Wasseralfingen mit Ausnahme der Gebietsteile der früheren Gemeinde Hofen.

II. Zusammensetzung der Organe der Stadt

§ 3 Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat besteht aus der oder dem Vorsitzenden und 41 ehrenamtlichen Mitgliedern, welche die Bezeichnung „Stadträtin“ oder „Stadtrat“ führen (§ 25 GemO).

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder kann sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GemO erhöhen.

§ 4 Ältestenrat

Zur Beratung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats wird ein Ältestenrat gebildet. Die Zusammensetzung des Ältestenrats wird in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.

§ 5 Beschließende Ausschüsse

(1) Auf Grund des § 39 Abs. 1 GemO werden gebildet:
a) Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss (KBFA), der zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „aalen.kultur&event“ wahrnimmt,
b) Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik (AUST), zugleich ständiger Umlegungsausschuss,
c) Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung (SWA).

(2) Dem Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik gehören die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder im Vertretungsfall eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO, die den Vorsitz führen, sowie jeweils 26 Mitglieder des Gemeinderats an.

(3) Für die gemeinderätlichen Mitglieder des Kultur-, Bildungs- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik sowie des Betriebsausschusses der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 

(4) Der Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung setzt sich aus 19 Mitgliedern des Gemeinderats zusammen. Dem Betriebsausschuss gehört die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister oder im Vertretungsfall eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach 
§ 49 Abs. 1 Satz 3 GemO an, die den Vorsitz führen.

(5) Dem Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in seiner Eigenschaft als Umlegungsausschuss gehören zusätzlich folgende beratende Sachverständige an:
a) die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Vermessung, Liegenschaften und Bauverwaltung und
b) die Leiterin oder der Leiter des Stadtplanungsamts.

Für die genannten Personen erfolgt die Stellvertretung durch das Amt. In seiner Eigenschaft als Umlegungsausschuss tagt der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik nicht öffentlich.

§ 6 Beratende Ausschüsse

(1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderats oder der beschließenden Ausschüsse können beratende Ausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderats gebildet werden. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner können widerruflich als Mitglieder berufen werden, ihre Zahl darf die der Stadträtinnen und Stadträte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

(2) Über Bildung, Aufgaben, Zusammensetzung und Amtsdauer beschließt der Gemeinderat nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss.

III. Einrichtung von Ortschaften und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

§ 7 Einrichtung von Ortschaften

Im Interesse einer eigenverantwortlichen bürgerschaftlichen Verwaltung werden nach § 68 GemO folgende Ortschaften eingerichtet: 

  1. Aalen-Dewangen
  2. Aalen-Ebnat
  3. Aalen-Fachsenfeld
  4. Aalen-Hofen
  5. Aalen-Unterkochen
  6. Ab der Ortschaftsratswahl im Jahr 2024: Aalen-Unterrombach-Hofherrnweiler. Die Grenzen der Ortschaft entsprechen der Abgrenzung des Wohnbezirks Unterrombach-Hofherrnweiler gemäß § 2 Abs. 3 dieser Hauptsatzung. 
  7. Aalen-Waldhausen
  8. Aalen-Wasseralfingen

§ 8 Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den in § 7 aufgeführten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat nach § 68 GemO gebildet.

(2) Der Ortschaftsrat besteht in

Aalen-Dewangen aus 12,
Aalen-Ebnat aus 12,
Aalen-Fachsenfeld aus 12,
Aalen-Hofen aus 10,
Aalen-Unterkochen aus 14,
Aalen-Unterrombach-Hofherrnweiler aus 16,
Aalen-Waldhausen aus 12,
Aalen-Wasseralfingen aus 18

Mitgliedern (Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräte). 

IV. Zuständigkeit

§ 9 Zuständigkeit des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten den Ausschüssen, einem Ortschaftsrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen hat.

(2) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (§ 24 GemO).

(3) Der Gemeinderat ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnis ergeben.

(4) Dem Gemeinderat bleiben alle Aufgaben, die kraft Gesetzes nicht weiter übertragen werden können, und Aufgaben von besonderer Bedeutung (unter anderem Planungskonzepte der Stadtentwicklung sowie Planungen von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen) vorbehalten, hierzu gehören insbesondere

  1. die Bestellung von Mitgliedern und ihre Stellvertretung in Ausschüssen des Gemeinderats sowie die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Organe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von wirtschaftlichen Unternehmen, bei denen die Stadt Mitglied oder an denen sie beteiligt ist, soweit nicht der Oberbürgermeisterin als gesetzliche Vertreterin oder dem Oberbürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Stadt die Vertretungsbefugnis zusteht, die Bestellung der Beigeordneten, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO sowie die Wahl der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher und deren Stellvertretungen,
  2. Feststellung von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Gemeinderat und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeinderats vor Ablauf der Amtszeit (§§ 29 und 31 GemO),
  3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat (§ 36 Abs. 2 GemO),
  4. (gestrichen)
  5. Übernahme freiwilliger Aufgaben (§ 39 Abs. 2 GemO),
  6. Erlass von Satzungen, Anstaltsordnungen und ähnlichen örtlichen Vorschriften,
  7. Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes,
  8. Änderung des Stadtgebiets (§ 39 Abs. 2 GemO) sowie Grenzregelungen,
  9. Aufstellung von Bauleitplänen, Durchführung von Planfeststellungsverfahren, Beteiligung an Verfahren anderer Rechtsträger, Anordnung von Umlegungen, Verhängung der Veränderungssperre,
  10. Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze, Brücken, der städtischen öffentlichen Gebäude und Einrichtungen (§ 5 Abs. 4 GemO),
  11. Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, Zulässigkeit eines Bürgerantrags, Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung einer Bürgerversammlung (§§ 20 a, 20 b, 21, 39 Abs. 2 GemO),
  12. Verleihung und Entzug des Ehrenbürgerrechts (§ 39 Abs. 2 GemO),
  13. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stadt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  14. Übertragung von Aufgaben auf die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister (§ 39 Abs. 2 GemO),
  15. Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten (§ 39 Abs. 2 GemO),
  16. Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  17. Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der Stadt und von solchen, an denen die Stadt beteiligt ist (§ 39 Abs. 2 GemO),
  18. Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen, die Feststellung der Jahresrechnung, die Wirtschaftspläne und die Feststellung des Jahresabschlusses von Sondervermögen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  19. allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  20. Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden und Planungsverbänden und Austritt aus diesen (§ 39 Abs. 2 GemO),
  21. Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (§ 39 Abs. 2 GemO),
  22. Aufhebung und Änderung von Stiftungen (§ 101 GemO),
  23. Auferlegung eines Ordnungsgeldes (§ 16 Abs. 3 GemO),
  24. Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe,
  25. Entscheidungen über die Ausübung eines bestehenden Vor-, An- oder Wiederkaufsrechts sowie Entscheidungen über die Nichtausübung eines bestehenden Vor-, An- oder Wiederkaufsrechts, wenn die Entscheidung von besonderer Bedeutung für die Stadtentwicklung sein kann und
  26. Erteilung von Weisungen an die Vertreterin und den Vertreter in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist.

§ 10 Zuständigkeit des Ältestenrats

Geschäftsgang und Aufgaben des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.

§ 11 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle des Gemeinderats.

(2) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Dies gilt nicht für den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in Angelegenheiten, in welchen er als Um-
legungsausschuss tätig wird.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen von den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets vorberaten werden (§ 39 Abs. 4 GemO).

(4) Den nach § 5 gebildeten beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 12 bis 14 bestimmten Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen. Im Einzelfall richten sich dabei die Zuständigkeiten nach dem als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnis, im Falle der Betriebsausschüsse nach den Zuständigkeitsregelungen der jeweils gültigen Betriebssatzung. 

§ 12 Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss (KBFA)

(1) Der Geschäftskreis des Kultur-, Bildungs- und Finanzausschusses (KBFA) umfasst alle Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Finanzwesens, der Bildung, Soziales und der Kultur. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss nach Maßgabe des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses.

Er ist für folgende Aufgabengebiete zuständig:

  • Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
  • Wahlen,
  • Personalwesen,
  • Organisation, EDV,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Finanz- und Haushaltswirtschaft,
  • Rechnungsprüfung,
  • Rechtsangelegenheiten, Sicherheit und Ordnung,
  • Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen (Hinweis: Über Einzelspenden von bis zu 100 Euro wird in periodischen Abständen (oder bei Bedarf) in zusammengefasster Form pauschal entschieden),
  • Gesundheitspflege,
  • Sozialwesen, Jugendpflege, Altenpflege,
  • Bildung: Kinderbetreuung und Schulen,
  • Sport, Freizeiteinrichtungen,
  • Integration und Zuwanderung,
  • Kulturelle Angelegenheiten, Förderung der Kunst,
  • Museen, Archiv, Bücherei, Volkshochschule, Musikschule, Orchester sowie weitere Einrichtungen,
  • Tourismus,
  • Heimatgeschichte,
  • Städtepartnerschaften,
  • Chancengleichheit,
  • Ehrungen,
  • Wirtschaftliche Unternehmen,
  • Beteiligungen, insbesondere Stadtwerke Aalen GmbH inkl. Bäder und Wohnungsbau Aalen GmbH,
  • Wirtschaftsförderung,
  • Feuerlöschwesen,
  • Friedhöfe,
  • Digitalisierung,
  • Smart City,
  • Demographischer Wandel,
  • Inklusion,
  • sonstige Angelegenheiten, die nicht den Geschäftskreis eines anderen beschließenden Ausschusses betreffen.

(2) Der Kultur-, Bildungs- und Finanzausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb „aalen.kultur&event“ wahr. Seine Zuständigkeiten ergeben sich insoweit aus dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigBG) und der Betriebssatzung von „aalen.kultur&event“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik (AUST)

(1) Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik (AUST) ist zuständig für die technischen Angelegenheiten. Daneben ist er zuständig für die Angelegenheiten im Umweltschutz sowie der Stadtentwicklung. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss nach Maßgabe des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses.

Er ist für folgende Aufgabengebiete zuständig:

  • Liegenschaftswesen,
  • Grundstücksverkehr,
  • Verwaltung der städtischen bebauten und unbebauten Grundstücke,
  • Bauwesen im Hoch- und Tiefbau,
  • Erkundung und Sanierung von Altlasten,
  • Wasserrechtliche Angelegenheiten, Wasserbau,
  • Abfallbeseitigung, Stadtreinigung,
  • Bau und Unterhaltung von Straßen, Wegen, Brücken und Plätzen,
  • Angelegenheiten des Erschließungsrechts und Erschließungsbeitragsrechts,
  • Energiemanagement und technische Energiekonzepte bei einzelnen Objekten,
  • Betreuung der öffentlichen Einrichtungen insbesondere in technischen Angelegenheiten,
  • Bauleitplanung, Bauordnung,
  • Regelungen für die Vergabe von Grundstücken,
  • Denkmalschutz,
  • Städtebauförderung, Stadtentwicklung,
  • Wohnungswesen, Wohnbauförderung,
  • Verkehrsplanung und öffentlicher Personennahverkehr,
  • Widmung und Einziehung von Straßen und Wegen,
  • Umweltplanung und Nachhaltigkeitsprogramme (Rahmenvorgaben, Prüfkriterien, Aktionspläne) für eine nachhaltige Stadtentwicklung,
  • Umweltzustand und Nachhaltigkeitsstatus,
  • Umweltschutz bei einzelnen Maßnahmen,
  • Immissionsschutz (Lärmaktionspläne, Fluglärm, Luftreinhaltung und Mobilfunk),
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte,
  • Natur und Landschaftsschutz namentlich Arten-, Biotop- und Gewässerschutz,
  • Kompensationsflächenmanagement (Konzeption und Planung von Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen sowie Führung des Ökokontos und Ausgleichsflächenkatasters),
  • Naherholung in Natur und Landschaft,
  • Umwelt- und Verbraucherberatung,
  • Ständiger Umlegungsausschuss nach §§ 45 ff. BauGB.

(2) Der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik ist zugleich ständiger Umlegungsausschuss. Er ist in dieser Eigenschaft zuständig für die von der Umlegungsstelle zu treffenden Sachentscheidungen, die bei der Durchführung von Baulandumlegungen nach §§ 45 ff. BauGB zu treffen sind.

§ 14 Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung

Der Geschäftskreis des Betriebsausschusses der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung umfasst alle Angelegenheiten, die mit der Annahme, der Sammlung, der Reinigung und schadlosen Ableitung der im Stadtgebiet anfallenden Abwasser sowie der Entsorgung von Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zusammenhängen. In seinem Geschäftskreis entscheidet der Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes und der jeweils gültigen Betriebssatzung einschließlich der darin enthaltenen Zuständigkeitsregelungen.

Er ist insbesondere für folgende Aufgabengebiete zuständig:

  • Wirtschafts- und Finanzplan,
  • Jahresabschluss,
  • Abwassergebühren,
  • Kläranlagen einschließlich der technischen Anlagen,
  • Abwasserkanalnetz,
  • Regenüberlaufbecken.

§ 15 Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung. Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab (§ 44 Abs. 1 GemO).

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ihr oder ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 2 GemO).

(3) Der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister werden nach § 44 Abs. 2 GemO neben den Aufgaben des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses folgende weitere Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie nicht schon zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören:

  1. die Bestellung von Bürgerinnen und Bürgern zu ehrenamtlicher Tätigkeit, die Zurücknahme der Bestellung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen Tätigkeit vorliegt,
  2. Zuziehung von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Sachverständigen zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in den beschließenden Ausschüssen,
  3. Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 1 BauGB), wenn keine Einwendungen vorliegen; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB), wenn keine Einwendungen vorliegen und Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn gegen die Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben worden sind,
  4. Feststellung von Erschließungsanlagen, Abgrenzung von Abrechnungsgebieten, Bestimmung von Abrechnungsabschnitten, Anordnung der Kostenspaltung und Bildung von Abrechnungseinheiten,
  5. Aufnahme von Darlehen und Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung und Umschuldungen sowie Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung. Gegenüber dem Gemeinderat besteht Informationspflicht in Form eines halbjährlichen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen und
  6. Anlegung und Abhebung der Geldbestände (Kassenmittel, Rücklagen u. ä.).
  7. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (einschl. Planungsaufträge) nach Ziffer 2 des Zuständigkeitsverzeichnisses,
  8. Abschluss von allen Verträgen über die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärme und dergleichen).

(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die ihr oder ihm vom Gemeinderat übertragenen Befugnisse auf Beigeordnete, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Amtsleiterinnen und Amtsleiter und weitere städtische Bedienstete übertragen.

§ 16 Beigeordnete und Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters

(1) Als Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Die oder der Erste Beigeordnete führt als ständige allgemeine Stellvertretung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters die Amtsbezeichnung Erste Bürgermeisterin oder Erster Bürgermeister. Die oder der weitere Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

(2) Die Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten erfolgt durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.

(3) Für den Fall der Verhinderung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Beigeordneten werden außerdem gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 GemO Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats bestellt.

§ 17 Zuständigkeit der Ortschaftsräte

(1) Der Ortschaftsrat hat die Verwaltung zu beraten. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die Ortschaftsräte selbständig anstelle der beschließenden Ausschüsse oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat oder den beschließenden Ausschüssen vorbehalten sind, sollen von den Ortschaftsräten vorberaten werden.

(4) Die Zuständigkeiten gelten nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse im Sinne der Gemeindeordnung.

(5) Dem Ortschaftsrat werden, soweit die Ortschaft betroffen ist, im Rahmen des als Anlage beiliegenden Zuständigkeitsverzeichnisses beim Vollzug des Haushaltsplans folgende Bereiche übertragen:

  • Kultur- und Heimatpflege,
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • Außenstellen des Bauhofs, Feld und Waldwege, Wasserläufe, Abwasserbeseitigung,
  • Bestattungswesen,
  • Jagd- und Fischwasserverpachtung,
  • Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen,
  • städtische Gebäude,
  • Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen, sofern keine gesamtstädtischen Regelungen vorhanden sind, und
  • Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Gemeindegrundstücken. 
  • Im Rahmen der Verwendung der den Ortschaften zur Verfügung gestellten Zuwendungen gem. § 6 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz): Landschafts- und Freiraumprojekte, Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte sowie soziale und Bildungsprojekte 

Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen, sofern ein Sammelauftrag geboten ist.

§ 18 Zuständigkeit der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers

(1) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister sowie die Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

(2) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ortschaftsrats.

(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher, die oder der nicht Mitglied des Gemeinderats ist, kann an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 19 Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Gemeinderats anzunehmen.

§ 20 Zuständigkeitsüberweisung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses muss eine Angelegenheit dem Gemeinderat unterbreitet werden, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Dies gilt nicht für den Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Technik in Angelegenheiten, in welchen er als Umlegungsausschuss tätig wird.

(2) Auf Antrag der oder des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats müssen Anträge, die nicht vorberaten sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(3) Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.

§ 20 a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

(1) Notwendige Sitzungen des Gemeinderats können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 37 a GemO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzung sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 37 a GemO obliegt dem Oberbürgermeister.

(2) Absatz 1 gilt für die Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte entsprechend; die Entscheidung über die Notwendigkeit der Sitzungen der Ortschaftsräte sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 37 a GemO obliegen den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern.

V. Schlussbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Aalen Zuständigkeitsverzeichnis

Entscheidungszuständigkeiten mit Wertgrenzen der Organe der Stadt Aalen sind im nachfolgenden Zuständigkeitsverzeichnis geregelt, welches Anlage der Hauptsatzung der Stadt Aalen ist.

Abkürzungserklärung:
GR = Gemeinderat
A = Ausschuss
OB = Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister
OR = Ortschaftsrat
OV = Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

Allgemeine Hinweise

Grundsatz: Soweit sich die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Ortschaftsräte oder der Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher nach Wertgrenzen bestimmen, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um Bruttowerte.

Bau- und Beschaffungsbeschlüsse sind Grundsatzentscheidungen, ob eine Baumaßnahme oder Lieferung oder Leistung in Auftrag gegeben werden soll, verbunden mit den Auftrag an die Verwaltung, die Lieferungen oder Leistungen unter Beachtungen der Vergabebestimmungen auszuschreiben und zu vergeben.

Vergabebeschluss ist die Entscheidung nach einer Ausschreibung, auf welches Angebot der Zuschlag unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen erteilt wird. Ausschreibungen sind ohne Grundsatzentscheidung (Bau- und Beschaffungsbeschluss bzw. Entschließung) nicht zulässig.

Hinweise für die Ortschaftsräte und die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher

Vollzug des Haushaltsplans: Vollzug des Haushaltsplans heißt, dass in der betreffenden Angelegenheit die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen müssen (in Form von Planansätzen im jeweils geltenden Haushaltsplan, als übertragene Haushaltsreste oder als Verpflichtungsermächtigung). Die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen oder überplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen fällt nicht in die Zuständigkeit der Ortschaftsräte oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers. Auch in folgenden Bereichen besteht keine Zuständigkeit: Bewilligung von Freiwilligkeitsleistungen, Personalangelegenheiten, Grundstücksverkehr sowie Stundung und Niederschlagung von Steuern, Abgaben und Entgelten.

Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen: Vorrangig geht es um Entscheidungen in Verwaltungs- und Organisationsfragen, die keine haushaltsmäßige Auswirkung haben (z. B. Belegungspläne der Turnhallen, Gestaltung der Kinderfeste, Öffnungszeiten der Friedhöfe usw.).

Miet- und Pachtverträge: Alle Verträge sind mit dem zuständigen Fachamt abzustimmen.
Für die Entscheidungszuständigkeiten der Organe der Stadt Aalen sind folgende Wertgrenzen festgelegt:

1. Bau- und Beschaffungsbeschluss

Grundsatzentscheidungen in allen Angelegenheiten von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, insbesondere Billigung von Bauplänen und Kostenschätzungen/Kostenberechnungen. Festlegung von sonstigen Ausführungsvorgaben in allen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, gärtnerischen und technischen Anlagen. Entscheidungen über die Ausführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, baulichen Erneuerungen:

GR     über 500.000,- Euro
A über 100.000,- Euro bis 500.000,- Euro
OB*     bis 100.000,- Euro

* auf die Zuständigkeitsordnung der Stadt Aalen - Delegation innerhalb der Verwaltung - wird verwiesen.

2. Vergabebeschluss

2.1 Vergabebeschluss von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (einschließlich Planungsaufträge) innerhalb des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens:

OB Alle Vergaben von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen innerhalb des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens. 
OR, A und GR sind über erfolgte Vergaben im Wert über 
100.000 € schriftlich zu informieren. 


2.2 Vergabebeschluss von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (einschließlich Planungsaufträge) bei Überschreitung des im Bau- und Beschaffungsbeschluss gem. Ziffer 1 bewilligten Kostenrahmens. 

GR über 150.000,- Euro
A bis 150.000,- Euro


2.3 Vergabebeschluss über die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärme und dergleichen)

OB Abschluss von allen Verträgen über die Lieferung von Energie (Strom, Gas, Wasser, Wärme und dergleichen)


3. Erwerb und Veräußerung von Vermögen

Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastungen von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich Bestellung von Baulasten:

GR     über 500.000,- Euro
A über 50.000,- Euro bis 500.000,- Euro
OB     bis 50.000,- Euro

Veräußerung und Tausch von Bauplätzen

A ohne Rücksicht auf Wertgrenzen bei Bauplätzen

Erwerb und Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen
Kauf und Verkauf

GR     über 300.000,- Euro
A über 50.000,- Euro bis 300.000,- Euro
OB     bis 50.000,- Euro
OB bei Holzverkäufen ohne Wertgrenzen
OR über 50.000,- Euro bis 300.000,- Euro
OV     bis 50.000,- Euro

 

4. Anmietung, Vermietung, Pachtung, Verpachtung

Verträge über Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Miet-/Pachtwert von:

GR     über 150.000,- Euro
A über 25.000,- Euro bis 150.000,- Euro
OB     bis 25.000,- Euro
OR über 5.000,- Euro bis 25.000,- Euro
OV     bis 5.000,- Euro

 

5. Kredite und Bürgschaften

Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen und Bestellung anderer Sicherheiten usw.

GR     über 150.000,- Euro
A     bis 150.000,- Euro
OB alle Übernahmen von Ausfallbürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Verpflichtungen

Gewährung von Darlehen

GR     über 150.000,- Euro
A über 5.000,- Euro bis 150.000,- Euro
OB     bis 5.000,- Euro

 

6. Stundungen, Erlässe, Niederschlagungen und Beitreibungen

Stundung

A     über 50.000,- Euro
OB     bis 50.000,- Euro
OB generell nur wenn sich im Blick auf die Person der Schuldnerin oder des Schuldners, die Zeitdauer der Stundung, die Sicherheit der gestundeten Forderungen, den Betrag oder den Gegenstand keine Gefährdung des Anspruchs der Stadt erkennen lässt

Niederschlagung und Erlass

GR     über 100.000,- Euro
A über 10.000,- Euro bis 100.000,- Euro
OB     bis 10.000,- Euro

 

7. Sonstige Haushalts- und Kassenangelegenheiten

Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

GR     über 300.000,- Euro
A über 30.000,- Euro bis 300.000,- Euro
OB     bis 30.000,- Euro

Außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

GR     über 300.000,- Euro
A über 30.000,- Euro bis 300.000,- Euro
OB     bis 30.000,- Euro

 

8. Freiwilligkeitsleistungen

Einmalige Freiwilligkeitsleistungen

GR     über 100.000,- Euro
A über 10.000,- Euro bis 100.000,- Euro
OB     bis 10.000,- Euro

Laufende Freiwilligkeitsleistungen

GR     über 50.000,- Euro
A über 5.000,- Euro bis 50.000,- Euro
OB     bis 5.000,- Euro

 

9. Rechtsangelegenheiten

Führen von Rechtsstreiten

GR     über 150.000,- Euro
A über 15.000,- Euro bis 150.000,- Euro
OB     bis 15.000,- Euro

Abschluss von Vergleichen bei einem Wert des Nachgebens

GR     über 150.000,- Euro
A über 15.000,- Euro bis 150.000,- Euro
OB     bis 15.000,- Euro

 

10. Personalangelegenheiten

Alle Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem OB nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GemO

Beamte: Ernennung und Einstellung

GR Amts- und Dienststellenleitungen
A Stellvertretende Amtsleitungen sowie
alle Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A 13
OB bis A 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen sowie um stellvertretende Amtsleitungen handelt

Beamte: Entlassung

GR Amts- und Dienststellenleitungen
OB alle, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt

Beschäftigte: Einstellung und Eingruppierung

GR Amts- und Dienststellenleitungen
A Stellvertretende Amtsleitungen sowie
alle Beschäftigten ab EG 13
OB bis EG 12, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen sowie um stellvertretende Amtsleitungen handelt

Beschäftigte: Entlassung

GR Amts- und Dienststellenleitungen
OB alle, soweit es sich nicht um Amts- und Dienststellenleitungen handelt