Handwerksordnung
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe darf nur ausgeübt werden, wenn der Betrieb in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Anzeige des Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gewerbebehörde erforderlich.
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständige Dienststellen
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