Gutachten Grundsteuer
Gutachten nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)
Eine Bewertung nach § 38 Abs. 4 LGrStG dient zur Vorlage beim Finanzamt zum Nachweis des tatsächlichen Grundstückswertes für die Bemessung des Grundvermögens (Grundsteuer B) ab 2025. Für land- u. forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) kann kein Gutachten beantragt werden.
Ein Gutachten bezieht sich im aktuellen Hauptfeststellungszeitraum bis 31.12.2028 auf den gesetzlich vorgegebenen Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.
Für dieses Gutachten ist kein Widerspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. -messbescheid des Finanzamtes oder gegen den nachfolgenden Grundsteuerbescheid der Gemeinde notwendig. Es kann dem Finanzamt jederzeit vorgelegt werden.
Sollte der Antrag bis 30.06.2025 gestellt werden, kann der geänderte Grundstückswert der Grundsteuer noch rückwirkend zum 01.01.2025 zugrunde gelegt werden (Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.10.2024).
Wird ein Grundsteuerwert geändert, erhält der Eigentümer automatisch einen korrigierten Grundsteuerwert- und -messbescheid durch das Finanzamt. Im Anschluss daran korrigiert die zuständige Gemeinde schließlich den Grundsteuerbescheid.
Fragen zu diesen Bescheiden richten Sie bitte direkt an die beschriebenen Behörden und nicht an den Gutachterausschuss. Kontakte finden Sie über die Internetseite der Stadt Aalen unter www.aalen.de/grundsteuer.
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten ein Gutachten durch die Geschäftsstelle ohne Beschluss durch den Gutachterausschuss ausgestellt wird (Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.10.2024).
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss überprüft Ihren Antrag auf diese Vereinfachungsmöglichkeit und teilt Ihnen unaufgefordert mit, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Gutachten sind nicht automatisch bindend, sondern unterliegen der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Sie sind rechtlich nur anerkennungsfähig, wenn sie qualifiziert erstellt wurden und der nachgewiesene Wert des Grund und Bodens mehr als 30% vom ermittelten Grundsteuerwert des Finanzamtes abweicht.
Antrag und nachgewiesener Wert beziehen sich dabei immer auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, die Sie dem Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes entnehmen können.
Die Gutachtengebühr ist nach dem Landesgrundsteuergesetz von der antragstellenden Person, i.d.R. vom Eigentümer, zu tragen.
Sollten Sie ein Miteigentümer, insbesondere eines größeren Wohnungs- oder Teileigentumsobjektes sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Grundsteuerwert aller Miteigentümer über einen Sammelantrag durch ein gemeinsames Gutachten überprüfen zu lassen. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld nach den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Gebührenteilungsmöglichkeit zwischen den Miteigentümern oder beispielsweise bei der Hausverwaltung des Objektes.
Ein Antrag kann jederzeit durch die antragstellende Person schriftlich (z. B. E-Mail) zurückgenommen werden. Gebühren entstehen dann nur für den bis zur Rücknahme tatsächlich angefallenen Aufwand (§ 5 Gebührensatzung).
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