Grundsteuer
Seit 1. Januar 2025 bildet das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die neue rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer in Baden-Württemberg. Somit wird die Grundsteuer ab diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben.
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. der Steuergegenstand wird nach seinem Wert oder Ertrag erfasst, ohne dass es dabei auf die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Eigentümers ankommt.
Verfahrensablauf
Steuergegenstand ist jeder Grundbesitz, unabhängig davon, ob er bebaut oder unbebaut ist, ob er land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird oder zu Wohnzwecken dient.
Besteuerungsgrundlage und für die Gemeinde bindend ist der durch das Finanzamt anhand des Grundsteuerwerts festgestellte Grundsteuermessbetrag.
Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Multiplikation des Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag.
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Hebesatz und Fälligkeit
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die Grundsteuer A – der Hebesatz beträgt 300%.Für Grundbesitz (private/betriebliche, bebaute/unbebaute Grundstücke) gilt die Grundsteuer B – der Hebesatz beträgt 239%.
Die Grundsteuer ist je zu einem Viertel des Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Ausgenommen hiervon sind Kleinbeträge bis 30 € und Jahreszahler. Bei Jahreszahlung ist der Gesamtsteuerbetrag zum 01.07. zu entrichten.
Der Antrag auf Jahreszahlung kann bis zum 30.09. für das Folgejahr bei der Steuerabteilung gestellt werden.
Die Grundsteuer kann durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Der Steuerbescheid gilt deshalb so lange, also auch für Folgejahre, bis er durch einen neuen Steuerbescheid ersetzt wird.
Sonstiges
Bei einem Eigentumswechsel während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Eigentumsübergang stattgefunden hat (maßgebend sind die Verhältnisse zum 01.01.). Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer endet jedoch erst mit Erhalt eines Aufhebungsbescheides.
Eventuell zu viel bezahlte Grundsteuer wird dann als Guthaben ausgewiesen.
Im Kaufvertrag getroffene Vereinbarungen (z. B. Erstattung der Grundsteuer durch den Erwerber oder Nießbrauchsregelungen) sind privatrechtlicher Natur.
Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Der Grundsteuerbescheid ergeht jedoch nur an einen Eigentümer als Zustellungsvertreter mit Wirkung für und gegen alle Steuerpflichtigen.
Weitere Hinweise
Sollten Sie Fragen zur Grundsteuer generell oder zum Steuerbescheid haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bei Zahlungsangelegenheiten (Erstattungen, Abbuchungsaufträge, Mahnungen o.ä.) wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse Aalen (Telefon 07361 52-1036).
Für Fragen zum Grundsteuermessbescheid ist die Bewertungsstelle des Finanzamtes Aalen zuständig (Telefon 07361 9578-0).
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Verfahrensablauf für Grundsteuerfestsetzungen nach altem Recht (2024 und früher)
Sollten vom Finanzamt noch Messbeträge für das Jahr 2024 oder älter mitgeteilt werden, ist dieser Grundbesitz bzw. die Flächen noch nach altem Recht bewertet. Die Grundsteuer wird für diese Fälle von der Stadt Aalen auch nach altem Recht veranlagt, d.h. es gelten folgende Hebesätze:
Grundsteuer A: 300%
Grundsteuer B: 370%
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Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr