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Geschäftsordnung der Jugendvertretung für die Stadt Aalen

§ 1 Präambel

Allen Jugendlichen, unabhängig ihrer gesellschaftlichen Situation, wird die Möglichkeit gegeben, sich mit ihren Anliegen, Bedürfnissen und Perspektiven im Jugendgemeinderat einzubringen. Hierbei ist es wichtig, die Gesamtheit der Jugendlichen bestmöglich zu berücksichtigen und ihre Vielfaltabzubilden. Deshalb sollen alle Formen von geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung berücksichtigt und auch Personen mit verschiedenen Hintergründen zur Mitwirkung animiert werden. Politik für Jugendliche zu machen heißt, Politik mit Jugendlichen zu machen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wurde in Aalen ein Jugendgemeinderat eingerichtet.

Der Jugendgemeinderat gründet sich aus der Beteiligung und den Wahlen in den Jugendforen der verschiedenen Stadtteilen und gewährleistet damit eine breite Einbindung. Er bildet einen zentralen Baustein im Gesamtkonzept der Beteiligung junger Menschen in Aalen. Darüber hinaus unterstützen der Jugendgemeinderat und die Jugendforen die projektbezogene
Beteiligung vor Ort.

Der Jugendgemeinderat verrichtet unabhängig von Strömungen und Einflüssen von außen seine Arbeit. Er bietet eine Plattform für alle Jugendlichen und ermöglicht ihnen die Vertretung der Interessen ihrer Generation. Die Mitglieder des Jugendgemeinderates bekennen sich zur demokratischen Grundordnung und sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet. Die zu behandelnden Themen werden zum einen vom Jugendgemeinderat zur Sprache gebracht und zum anderen bezieht der Gemeinderat die Jugendlichen bei allen Themen, die sie betreffen, ein.

§ 2 Strukturelle Verankerung

(1) Der Jugendgemeinderat verfügt über ein Antrags-, Rede- und Anhörungsrecht im Gemeinderat sowie in den vorberatenden Ausschüssen der Stadt Aalen. Die Anträge können bei der Geschäftsstelle Gemeinderat zwei Wochen vor der Sitzung des betreffenden Ausschusses eingereicht werden und sind allerspätestens bei der übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu beraten. 

(2) Zwei Mitglieder des Jugendgemeinderates werden bei jugendrelevanten Themen / Tagesordnungspunkten als beratende Mitglieder in die entsprechenden Ausschüsse entsandt. Der Gemeinderat kann darüber hinaus 

  • Jugendliche als sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende oder beratende Ausschüsse berufen.
  • Jugendliche als sachkundige Einwohner/Sachverständige zu Beratungen in einzelnen Angelegenheiten beiziehen 
  • betroffenen Jugendlichen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung gem. §33 Abs. 4 Satz 2 GemO).
  • Jugendlichen in öffentlichen Sitzungen die Möglichkeit einräumen, Fragen zur Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde gem. §33 Abs. 4 Satz 1 GemO)

(3) Die zu beratenden Themen bleiben in der Entscheidungsfreiheit des Jugendgemeinderats und kommen grundsätzlich aus den Reihen des Jugendgemeinderats. 

(4) Der Gemeinderat bezieht außerdem den Jugendgemeinderat in allen Themen, die Jugendliche betreffen, ein. Er kann diesen um Stellungnahmen bzw. Beteiligung bitten. Unter anderem betrifft das die Punkte Schulen und Bildung allgemein, den öffentlichen Personennahverkehr, die Freizeitgestaltung mit Spiel- und Sportplätzen sowie Umweltfragen.

(5) Der Jugendgemeinderat verfügt über ein Budget von 5000,- € pro Jahr. Die Rechnungslegung erfolgt am Ende des Haushaltsjahres. Einzelheiten zur Verwendungsmöglichkeiten werden noch detailliert geklärt.“

§ 3 Zusammensetzung

Das Gremium ist mit insgesamt 28 Sitzen ausgestattet. Der Jugendgemeinderat gilt als eingerichtet, wenn 50% der Plätze besetzt sind. Unbesetzte Plätze werden nicht von anderen Personen aufgefüllt. Die Zusammensetzung berücksichtigt die Struktur der Flächenstadt Aalen und die daraus folgende Bedeutung der Stadtteile. 

(1) Aus jedem Stadtteil werden aus den Jugendforen mindestens zwei Vertreter:innen für den Jugendgemeinderat gewählt. Hierbei wird die Größe der Stadtteil berücksichtigt. Auch wird die Anzahl der Auswärtigen mit ihrem Lebensmittelpunkt (Schule, Ausbildungsbetrieb, Hochschule) in dem Stadtteil berücksichtigt. Hierbei wird der 01.01. des jeweiligen Wahljahres als Stichtag herangezogen, sodass die Sitze folgendermaßen verteilt sind: 

Kernstadt 8 Sitze
Wasseralfingen 3 Sitze
Unterrombach-Hofherrnweiler 3 Sitze
Unterkochen 2 Sitze
Fachsenfeld 2 Sitze
Ebnat 2 Sitze
Dewangen 2 Sitze
Waldhausen 2 Sitze
Hofen 2 Sitze

(2) Darüber hinaus werden zwei zusätzliche Plätze für Jugendliche mit Behinderung oder mit besonderen inklusiven Erfahrungen vergeben.

§ 4 Innere Struktur des Jugendgemeinderats

(1) Der Jugendgemeinderat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und einen Sprecher in gegenseitig stellvertretender Funktion. Sie übernehmen die Sitzungsleitung und die Repräsentation nach außen. 

(2) Weitere Funktionen (bspw. im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und andere) werden durch den Jugendgemeinderat selbst bestimmt. 

(3) Alle Mitglieder des Jugendgemeinderats verfügen über eine Stimme, unabhängig von anderen Funktionen. 

(4) Beschlüsse innerhalb des Jugendgemeinderats werden durch eine einfache Mehrheit herbeigeführt. 

(5) Beschlüsse zur Veränderung der Geschäftsordnung benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse sind dem Beauftragten für Jugendbeteiligung und dem Oberbürgermeister innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Der Oberbürgermeister bringt die neue Geschäftsordnung dem Gemeinderat zur Kenntnis. Die neue Geschäftsordnung wird wirksam, wenn der Gemeinderat nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.“

(6) Der Jugendgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die Tagesordnung wird zwei Wochen vor der Sitzung von den Sprecher:innen an die Mitglieder und die begleitende Funktion (Beauftragte:r für Jugendbeteiligung) versendet. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis drei Wochen vor der Sitzung bei den Sprecher:innen einzureichen.

§ 5 Wahlen

(1) Die Wahl hat demokratischen Grundsätzen zu entsprechen. Der Jugendgemeinderat wird auf zwei Jahre gewählt. 

(2) Wahlberechtigt sind alle Jugendliche und junge Volljährige von 14 bis 22 Jahren, die entweder eine Schule, Hochschule oder einen Ausbildungsbetrieb in Aalen besuchen oder dort wohnen. 

(3) Wählbar sind alle Jugendliche und junge Volljährige von 14 bis 20 Jahren, die entweder eine Schule, Hochschule oder einen Ausbildungsbetrieb in Aalen besuchen oder dort wohnen. 

(4) Um die Gesamtheit der Jugendlichen und jungen Volljährigen abzubilden, werden in den Teilorten zwei Listenwahlen durchgeführt. Die eine Liste berücksichtigt weibliche Kandidierende, die andere Liste männliche Kandidierende. Beide Listen sind dazu verpflichtet, queere (diverse) Kandidierende zu ermöglichen.“

(5) Die Wahlen finden in den Jugendforen statt. 
a. Die Jugendforen werden in allen Stadtteilen (siehe § 3 I) abgehalten und dienen zur Wahl der Jugendgemeinderät:innen des jeweiligen Stadtteils. 
b. Die Ankündigung zu den Jugendforen wird drei Wochen vorher veröffentlicht. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Veröffentlichung auch über geeignete Kanäle, insbesondere Social-Media erfolgt. Zudem wird zusätzlich im Mitteilungsblatt des Stadtteils und der Presse im selben Zeitraum eine Ankündigung geschaltet. Auch in den betroffenen Institutionen, wie Schulen, Ausbildungsbetrieben und der Aalener Hochschule, wird entsprechend geworben.

(6) Die Amtszeit der gewählten Jugendgemeinderät:innen beginnt an der ersten Sitzung des Jugendgemeinderats nach der Wahl und endet mit der Konstituierung des neuen Jugendgemeinderats. 

(7) Scheidet ein Mitglied des Jugendgemeinderats aus, so rückt die Person mit dem nächsthöheren Stimmanteil aus der jeweiligen Liste in dem jeweiligen Stadtteil nach. Sollte keine Person nachrücken können, so findet auf dem nächsten ordentlichen Jugendforum eine Nachwahl statt. Fehlt ein Mitglied des Jugendgemeinderats unentschuldigt an drei Sitzungen in Folge, so hat dies das Ausscheiden aus dem Jugendgemeinderat zur Folge.

§ 6 Rahmenbedingungen

(1) Der Jugendgemeinderat hält mindestens vier Sitzungen im Jahr in den Räumen des Rathauses oder der Stadt Aalen ab. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Natur der Sache es nicht anders erfordert. In Ausnahmefällen können Sitzungen auch digital durchgeführt werden. Auf Antrag von mind. 25% der Jugendgemeinderät:innen muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. 

(2) Über alle Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll durch die Verwaltung der Stadt Aalen erstellt*, welches dem/der Beauftragten für Jugendbeteiligung innerhalb zwei Wochen zugesendet wird. 
*Der Jugendgemeinderat empfiehlt vorzugsweise die Erstellung des Protokolls durch bei der Stadt Aalen Auszubildende oder Dual-Studierende.

(3) Die Begleitung erfolgt durch die/den Beauftragte:n für Jugendbeteiligung. 

(4) Als Ansprechpartner:innen vonseiten der Verwaltung nehmen die/der Oberbürgermeister:in oder eine:r ihrer/seiner Stellvertreter:innen an der Sitzung des Jugendgemeinderats teil.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderats können an Sitzungen teilnehmen. Sie besitzen nur nach Aufforderung der Sprecher:innen das Rederecht.

(6) Die Geschäftsstelle ist beim Amt für Soziales der Stadt Aalen. 

(7) Die Mitglieder des Jugendgemeinderats erhalten ein Sitzungsgeld von 25 Euro pro Teilnahme an den Sitzungen. Zudem nehmen sie an städtepartnerschaftlichen Austauschen teil. 

(8) Für Aktionen und Gremien des Jugendgemeinderats werden dessen Mitglieder während der Schulzeit, nach Absprache mit der Schule, freigestellt.

§ 7 Kooperationen und Arbeitsgruppen

(1) Eine Kooperation mit den SMVen der städtischen Schulen ist wünschenswert. Dies erreicht der Jugendgemeinderat durch einen Austausch mit den Schülersprecher:innen der Schulen. 

(2) Eine weitere Kooperation erfolgt mit dem Stadtjugendring sowie mit Vertreter:innen der offenen Jugendarbeit, mobilen Jugendarbeit und Schulsozialarbeit. Die genannten Vertreter:innen können vonseiten des Jugendgemeinderates eingeladen werden. Ein Austausch einmal pro Jahr ist vorgesehen. Die Form wird nicht vorgeschrieben. 

(3) Der Jugendgemeinderat kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung fachspezifischer Themen bilden. Die Arbeitsgruppen sind offen für weitere Jugendliche, die nicht Mitglied des Jugendgemeinderats sind. Diese können aktiv in den Arbeitsgruppen mitarbeiten.

§ 8 Auflösung

Der Jugendgemeinderat kann durch einen Gemeinderatsbeschluss aufgelöst werden, wenn über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weniger als 50 % der Sitze belegt werden oder eine inaktive Phase von mehr als zwei Jahren ohne Sitzung und Aktionen erkennbar ist.