Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg vom 21. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBL. S.93) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. Juli 2014 nachfolgende Friedhofsordnung mit Änderungen vom 15.12.2022 beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Widmung
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 3 a Fahrerlaubnisse zum Befahren der Friedhofswege
§ 4 Gewerbliche Betätigung
§ 5 Allgemeines zu Bestattungsvorschriften
§ 6 Särge
§ 7 Aushebung der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
§ 10 Allgemeines zu Grabstätten
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 12 a Baumbestattungswahlgräber
§ 12 b Urnengemeinschaftsgräber
§ 12 c Sargrasengräber
§ 12 d Urnenrasengräber
§ 13 Besondere Grabstätten
§ 14 Gestaltungsvorschriften
§ 15 Nutzung der Kolumbarien
§ 16 Genehmigungserfordernis
§ 17 Standsicherheit
§ 18 Unterhaltung
§ 19 Entfernung
§ 20 Allgemeines zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 22 Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Alte Rechte
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Gebühren
§ 27 In-Kraft-Treten
(1) Die Friedhofsordnung gilt für alle Friedhöfe die im Besitz und unter der Verwaltung der Stadt Aalen stehen.
(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Aalen. Sie dienen grundsätzlich der Bestattung aller verstorbenen Einwohner der Stadt Aalen und der in Aalen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf diesen Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Aalen ist.
(3) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt Aalen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Stadtbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht, oder
b) der Verstorbene in einer besonderen Art von Grabstätte beigesetzt werden soll und keine solche Grabstätte auf dem Friedhof des Stadtbezirkes zur Verfügung steht. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(5) Friedhöfe und Friedhofsteile können nach § 10 BestG entwidmet werden. Während der schrittweisen Umwandlung des St. Johann-Friedhofes in Aalen gelten für dessen Weiterbenützung die Belegungsbeschränkungen gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 2. März 1950:
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(1) Die Friedhöfe dürfen grundsätzlich nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten auf allen städtischen Friedhöfen lauten:
April - September 7.00 - 20.00 Uhr
Oktober und März 8.00 - 18.00 Uhr
November bis Februar 8.00 - 17.00 Uhr
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, Personen, die seine Weisungen nicht befolgen, aus dem Friedhof zu verweisen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Personen bzw. Fahrzeuge mit besonderen Fahrerlaubnissen.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Haus- und hausmüllähnliche Abfälle und außerhalb der Friedhöfe anfallende Grünabfälle auf den Friedhöfen zu entsorgen
f) das Aufstellen von nicht genehmigten Einrichtungen und Gegenständen wie Stühlen und Bänken,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) jede Sammeltätigkeit.
Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung besuchen.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Die Grabnutzungsberechtigten sowie die Verfügungsberechtigten können bei der Friedhofsverwaltung gegen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „B“ (ständige Begleitung erforderlich) die Ausstellung einer Fahrerlaubnis zum Befahren der Friedhofswege beantragen. Die Fahrerlaubnis wird befristet entsprechend der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgestellt. In Ausnahmefällen kann gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in Anlehnung an die Merkzeichen von Schwerbehindertenausweisen eine Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr ausgestellt werden. Für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung erhoben.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Es kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassung kann ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausübungen der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrengesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung finden Anwendung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haben die Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof auf Verlangen dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen mit einer Nutzlast bis 3,5 t befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in ihren früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind vom Friedhof zu entfernen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Friedhofstätigkeit verursachen. Sie haben die Stadt von etwaigen Schadenersatzansprüchen, die gegen die Stadt aus Anlass der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen von Dritten geltend gemacht werden, freizustellen.
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden berücksichtigt.
(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen sowie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden grundsätzlich keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. In dringenden und unabweisbaren Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung davon abweichen.
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Buchs. A) dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge aus Metall oder Kunststoff dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Sargausstattung darf nur aus Materialien sein, welche die Verwesung nicht behindern. Für das Sarginnere dürfen nur umweltgerecht vergängliche Materialien verwendet werden. Synthetische Stoffe für den Sargausschlag und die Sterbewäsche sind verboten.
(4) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist, sofern an anderer Stelle in der Friedhofsordnung keine spezielleren Regelungen gelten. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne muss bei Vereinbarung des Bestattungstermins mit der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden. Abweichende Regelungen gelten bei Urnen und Überurnen, welche für die Beisetzung in Kolumbarien bestimmt sind.
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,60 m. Bei doppelt belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 2,40 m tief.
(4) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,40 m unter der Erdoberfläche liegt.
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt:
a) Im St. Johann-Friedhof, Waldfriedhof, Friedhof Unterrombach sowie im Friedhof "In der Steine" in Fachsenfeld 20 Jahre, bei vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorbenen Kindern 15 Jahre.
b) In den Friedhöfen Dewangen, Ebnat, Fachsenfeld (Hans-Siegmund-Str.), Hofen, Unterkochen, Waldhausen und Wasseralfingen 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
c) Im Friedhof Hofen in den Abt. C bis H für die erstmalige Belegung eines Grabes ausnahmsweise 30 Jahre, bei der Wiederbelegung 25 Jahre. Bei vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorbenen Kindern beträgt die Liegefrist auf dem Friedhof Hofen 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen im Stadtgebiet einheitlich 15 Jahre für alle neu erworbenen Urnengrabstätten gleich welcher Art. Für Grabstätten, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, gilt die Ruhezeit, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung gegolten hat, fort.
(3) Sofern bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Ruhezeit von mehr als 15 Jahren für Urnengrabstätten galt, kann die Ruhezeit auf Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. In diesem Fall reduzieren sich auch die Verfügungs- und/oder Nutzungsrechte gleichermaßen. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber nach § 11
b) Urnenreihengräber nach § 11
c) Wahlgräber nach § 12
d) Urnenwahlgräber nach § 12
e) Ehrengräber nach § 13
f) Baumbestattungswahlgräber nach § 12a
g) Urnengemeinschaftsgräber als Wahlgräber nach § 12b
h) Grabstätten, die für muslimische Bestattungen geeignet sind, auf dem Friedhof Wasseralfingen als Reihen- oder Wahlgräber
i) Sargrasengräber § 12 c
Urnengräber nach den Buchst. d sind auch Nischen in Kolumbarien, Mauern u. ä.
(2)Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Aalen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(3) Mit Ausnahme der anonymen Urnengräber (vgl. § 11 Abs. 7 und 8) sind Gräber mindestens mit dem Vor- und Zunamen des Verstorbenen zu kennzeichnen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einem bestimmten Friedhof oder in bestimmter Lage und Art sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Je nach Größe der Urnenwahlgräber auf den einzelnen Friedhöfen bzw. der Größe der Überurnen können maximal bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(7) Stehende und liegende Grabmale müssen folgenden Mindestabstand von den seitlichen Grabkanten haben: bei einstelligen Erdbestattungsgräbern je 15 cm, bei zweistelligen Erdbestattungsgräbern je 30 cm.
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestG),
2. wer sich dazu verpflichtet hat.
(2) Auf dem Friedhof werden, soweit möglich ausgewiesen:
1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beziehungsweise eine Urne beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Sofern sich das Reihengrab in einem gemischten Grabfeld befindet, kann die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(5) Verantwortlich für die Abräumung eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit ist der Verfügungsberechtigte.
(6) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenreihengräber.
(7) Im Friedhof Unterrombach sind Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Urnenbeisetzungen finden grundsätzlich ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen statt. Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, dass innerhalb der Ruhezeit verweslich ist.
(8) Aufgrund der Besonderheit, dass sich auf dem Waldfriedhof ein Krematorium befindet, wird hier ein gesondertes anonymes Grabfeld ausgewiesen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesem Grabfeld besteht allerdings nicht. Für Beisetzungen in diesem Grabfeld dürfen nur verrottbare Urnen bzw. Überurnen verwendet werden.
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung (Nutzungsurkunde) bestimmte Person. § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit nach § 8 (Nutzungszeit) verliehen. Sie können grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. In Bereichen der städtischen Friedhöfe, die vom Grünflächen- und Umweltamt freigegeben werden, können Nutzungsrechte an Gräbern auch vor dem Eintritt des Todesfalls vergeben werden. Die Gräber werden bis zur tatsächlichen Erstbelegung als Grünfläche belassen. Ausgenommen davon sind Grabstätten, deren Pflege durch die Stadt oder deren Partner mit Kauf des Grabes einhergeht.
(3) Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Mindestdauer der erneuten Verleihung eines Nutzungsrechts beträgt zwei Jahre. Sofern im Falle einer erneuten Bestattung zur Sicherung der vorgeschriebenen Ruhezeit eine kürzere Zeit ausreichend ist, ist die erneute Verleihung des Nutzungsrechts für diese Zeitdauer zulässig.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung bzw. erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Bestattungen übereinander zulässig. In Wahlgräbern zur Erdbestattung können auch Urnen beigesetzt werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b bis d und e bis g wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht an jede weitere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(1) Baumbestattungswahlgräber sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes.
(2) Im Waldfriedhof werden in ausgewiesenen Bereichen Baumbestattungswahlgräber vorgehalten.
(3) Baumbestattungswahlgräber können schon zu Lebzeiten für eine erstmalige Nutzungszeit von 15 Jahren erworben werden.
(4) Die Baumbestattungswahlgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung.
(5) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an der Baumverankerung eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette und die Art des Gedenkzeichens wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind unzulässig. Die Gedenkplatte aus Metall wird von der Stadtverwaltung beim Erwerb des Nutzungsrechts und anschließend bei jeder weiteren Bestattung ausgegeben. Die einzugravierenden Daten und die Art der Eingravierung werden zur Wahrung eines einheitlichen Bildes von der Stadtverwaltung vorgegeben. Nach der Eingravur muss das Namenstäfelchen bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus Aalen abgegeben werden. Von hier aus wird die Anbringung am Baum veranlasst.
(6) Pro Baum werden je nach Lage bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Wahlgräber. Sie können je nach Grabfeld als Urnengemeinschaftsgrab ohne Grabmal, als Urnengemeinschaftsgrab mit Grabmal oder als Urnengemeinschaftsgrab mit zentraler Stele erworben werden.
(2) Die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Stadt Aalen oder ihren Vertragspartnern gepflegt. Eine eigene Pflege durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Erlaubt ist das Anbringen einer Steckvase. Die detaillierten Vorgaben für die Gestaltung der Grabmale sind in Anlage 1 zur Friedhofsordnung dargelegt. Die detaillierten Vorgaben bezüglich der Bepflanzung der Urnengemeinschaftsgrabstätten sind in Anlage 2 dargelegt.
(3) In einem Urnengemeinschaftsgrab können bei laufender Ruhezeit bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(1) Rasengräber sind je nach geltender Neukonzeption in Form von Wahlgräbern und/oder Reihengräbern angebotene Gräber für Sargbestattungen. Die Grabfläche von Rasengräbern ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt.
(2) Auf Rasengräbern ist ein Grabmal gemäß der Vorschriften der Friedhofsordnung anzubringen.
(3) Im Falle eines Pflegewunsches wird bei einstelligen Rasengräbern durch die Friedhofsmitarbeiter ein „Pflanz“-Rahmen vor dem Grabmal eingesetzt und der Rasen entfernt. Der Rahmen ist ca. 80 cm tief und 60 cm breit. Bei mehrstelligen Rasengräbern wird auf Wunsch ein „Pflanz“-Rahmen mit den Maßen ca. 80 cm tief und 120 cm breit eingesetzt.
(4) Die im Weiteren als Rasen verbleibende Fläche wird dauerhaft durch die Friedhofsmitarbeiter gemäht. Auf Wunsch kann der "Pflanz"-Rahmen zu gegebener Zeit wieder durch die Friedhofsmitarbeiter entfernt werden. Nach dem der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte die Pflanzfläche wieder mit Rasen angesät hat, wird wiederum die gesamte Fläche durch die Friedhofsmitarbeiter gemäht.
(1) Urnenrasengräber können je nach geltender Neukonzeption in Form von Wahl- und/ oder Reihengräbern angeboten werden. Die Grabfläche ist grundsätzlich mit Rasen bepflanzt.
(2) Auf Urnenrasengräbern sind nur querliegende Gedenkplatten mit einer einheitlichen Größe von 30 x 20 cm und einer Mindeststärke von 10 cm zulässig. Die Oberfläche darf nicht poliert sein. Die darüber hinaus zulässigen Farb- und Steinmaterialien regelt der § 14 der Friedhofsordnung. Die Gedenkplatten müssen ebenerdig verlegt werden. Die Beschriftung der Gedenkplatten darf nur mit eingravierten, gefärbten Buchstaben, Zahlen und Symbolen erfolgen. Aufgesetzte Schrift ist nicht zulässig.
(3) Die im Weiteren als Rasen verbleibende Fläche wird dauerhaft durch die Friedhofsmitarbeiter gemäht.
(4) Eine eigene Pflege des Grabes durch den Nutzungs-/ Verfügungsberechtigten sowie das Anbringen von Grabschmuck oder sonstiger Grabausstattung ist nicht erlaubt. Widerrechtlich abgelegte Grabausstattung kann von den Friedhofsmitarbeitern entfernt und entsorgt werden.
(1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürger der Stadt und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der Gemeinderat bzw. der Ortschaftsrat unter gleichzeitiger Regelung der Nutzungszeit und der Grabunterhaltung einschließlich Grabpflege.
(2) Kulturell und geschichtlich wertvolle Grabmale sind in ein vom Stadtarchivar im Benehmen mit dem Friedhofsamt und dem Stadtplanungsamt aufzustellendes sowie vom Gemeinderat zu beschließendes Verzeichnis aufzunehmen. Die darin verzeichneten Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung des Stadtarchivars verändert oder entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Grabnutzungsrechte für die in Abs. 2 genannten Grabstätten und wenn die Nutzungsberechtigten zu ihrer Verlängerung nicht bereit sind, entscheidet der Stadtarchivar nach Anhörung des Friedhofsamts, ob eine Erhaltung und Pflege der Grabstätte auf Kosten der Stadt erfolgt.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabmale müssen sich harmonisch in den einzelnen Friedhof einfügen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
e) aus grellen bzw. farbauffälligen Materialien
Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Lichtbilder sind zulässig, sofern sie nicht störend wirken. Für Lichtbilder gilt ein Höchstmaß von 6 cm x 9 cm.
(4) Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Breite und Höhe so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend wirken. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen für die Ansichtsfläche:
1. auf einstelligen Erdgräbern à 0,7 m2
2. auf zweistelligen Erdgräbern à 1,4 m 2
3. auf Urnen- und Kindergräbern à 0,4 m 2
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(6) Grabeinfassungen sind grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt nicht für alte Friedhofsteile, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Satzung Einfassungen üblich waren, falls keine andere Regelung getroffen wird. Soweit in einzelnen Grabfeldern Grabeinfassungen zugelassen sind, werden Art, Farbe, Material und Maße der Grabbegrenzungen von der Stadt festgelegt. Bei Erstbelegungen beim Neukauf von Gräbern werden auf allen Friedhöfen der Stadt Aalen Einfassungsplatten (Trittplatten) durch die Stadt auf der jeweils linken Längsseite der Gräber verlegt. Hierfür ist ein Kostenersatz zu entrichten. Dies gilt auch, falls noch alte Platten von der vorherigen Grabnutzung liegen.
Auf dem Waldfriedhof können die Nutzungsberechtigten bei Zweitbelegung bzw. Verlängerung eines bereits erworbenen Grabes – sofern bis 01. Juni 2001 selber noch keine Platten verlegt wurden – entweder Kies aufschütten oder die Stadt gegen Kostenersatz mit der Plattenverlegung beauftragen. Diese Regelungen gelten nicht für Urnenabteilungen, da dort bereits bei der Herstellung der Grabfelder sämtliche Grabeinfassungsplatten mitverlegt werden. Auch gilt diese Regelung nicht in den alten Abteilungen (A bis L) des Friedhof Unterrombach mit Grabeinfassungen sowie dem muslimischen Grabfeld auf dem Friedhof Wasseralfingen, da sich dort zwischen den Gräbern nur Kieswege befinden. Auf Einfassungen jeder Art finden die Vorschriften für liegende Grabmale Anwendung.
(7) Auf allen städtischen Friedhöfen sind Ganzabdeckungen von Grabstätten für Erdbestattungen mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien verboten. Zulässig sind Halbabdeckungen. Auf alle Abdeckungen finden die Vorschriften für liegende Grabmale Anwendung.
(1) Für die beiden Kolumbarienanlagen Abt. 1 sowie Abt. Nördl. Einfr. des Waldfriedhofs und den Abt. A-L im Friedhof Unterkochen gilt folgendes:
(2) Für die Kolumbarienanlage in Abt. 15 des Waldfriedhofs gilt folgendes:
(3) In allen Kolumbarien dürfen nur Urnen und Überurnen bestattet werden, die nachweislich aus korrosionsbeständigem Material beschaffen sind.
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind deutlich lesbare und dauerhaft in gutem Zustand zu haltende, provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Satz 1 gilt auch für die Verschlussplatten an Urnennischen von Kolumbarien entsprechend.
(2) Die vorherige Zustimmung ist vom Grabberechtigten oder von dem beauftragten Unternehmer bei der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der bei dieser Dienststelle erhältlichen Vordrucke zu beantragen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Die Zeichnung (Aufriss, Grundriss, Schnitt) muss das ganze Grabmal wiedergeben sowie die Schrifteinteilung und die Anordnung von Schmuckformen enthalten. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Auflagen verknüpfen. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattungen verlangen.
(4) Wird ein Grabmal oder die sonstige Grabausstattung ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung oder Änderung des Grabmals und der sonstigen Grabausstattung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.
(5) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich neigen oder absenken können. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
über 1,40 m Höhe: 18 cm
(2) Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mind. 10 cm betragen.
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
(1) Verantwortlich für die Abräumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit beziehungsweise der Nutzungszeit sind die Verantwortlichen nach § 18 Abs. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Durch die Rückgabe des Nutzungsrechts vor Nutzungsende stimmt der Nutzungsberechtigte einer möglichen Neuvergabe des Grabes zu. Jegliche Ansprüche an den Grabstätten erlöschen durch die Grabrückgabe.
(2) Grundsätzlich können Grabstätten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung drei Jahre vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden früheren Abräumung von Grabstätten bei Vorliegen einer erheblichen persönliche Härte für den Grabnutzungsberechtigten zustimmen. Für vorzeitig abgeräumte Grabstätten wird eine Pflegegebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung erhoben.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung zur Entfernung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz einleiten; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde kann diese Sachen drei Monate aufbewahren.
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Abfälle, wie Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Gräber dürfen nicht mit Sand bestreut werden.
(1a) Grabflächen dürfen maximal zu 50% mit Kies oder gebrochenem Material bestreut werden. Insgesamt darf die mit einer Teilabdeckung und/oder Kies bzw. gebrochenem Material abgedeckte Fläche maximal 50% der Grabfläche betragen.
(2) Grabhügel sind nicht zulässig.
(3) Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht wesentlich höher bzw. tiefer als die Platten sein.
(4) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher, die sich auf der Grabstätte befinden, dürfen nicht höher als 2 m, bei Urnengräbern nicht höher als 0,8 m sein. Kunststoffblumen/-Pflanzen sind verboten.
(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Abräumung von Grabstätten ist die gesamte Grabfläche einzuebnen. Die Bepflanzung auf der Grabstätte ist vollständig zu entfernen. Sofern sich auf der Grabstätte Bäume befinden, sind auch diese zu entfernen; dabei genügt es nicht, nur die Bäume abzusägen, auch Baumstümpfe müssen vollständig entfernt werden. Grabmale müssen samt Sockel und Fundament entfernt werden. Verwendeter Kies oder gebrochenes Material müssen auch vollständig entfernt werden. Auch sonstige Grabausstattungen wie Weihwasserkessel und Einfassung sind zu entfernen.
Bei Abräumung der Grabstätte von den Nutzungsberechtigten oder bei Abräumung durch die von den Nutzungsberechtigten beauftragten Gewerbetreibenden, dürfen das Grabmal, das Fundament, die Einfassung und sonstige Grabausstattungen nicht im Friedhof abgelagert und entsorgt werden. Nach Abräumung ist die Grabfläche mit Erde aufzufüllen und mit Rasen einzusäen. Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß abgeräumt, kann die Friedhofsverwaltung Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz einleiten.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Auf allen städtischen Friedhöfen sind Ganzabdeckungen von Grabstätten für Erdbestattungen mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien verboten.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, einleiten oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Dauer der Ruhezeit bei vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung beigesetzten Urnen in Urnen- und Erdgräbern richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die vor Erlass dieser Friedhofsordnung gegolten haben.
(3) Die Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie § 25 Abs. 2 und 3 der Friedhofsordnung vom 22.04.1982 bleiben unberührt.
(1) Der Stadtverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartigen Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des BestG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
2. entgegen § 3 Absatz 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmigung befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie Haus und hausmüllähnliche Abfälle und außerhalb der Friedhöfe anfallende Grünabfälle auf den Friedhöfen entsorgt
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3), oder entfernt (§ 19 Absatz 1).
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
6. Grabstätten nach § 20 Abs. 7 nicht ordnungsgemäß abräumt.
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 1. April 2013 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Die Änderungen vom 15. Dezember.2022 (Aufnahme des § 12 d) treten am 28.12.2022 in Kraft.
Ausgefertigt
Aalen, den 16.12 2022
Bürgermeisteramt Aalen
Brütting
Oberbürgermeister
Gestaltungsvorschriften für Grabmale in Urnengemeinschaftsgrabfeldern ohne Grabmal
1. Grabmale müssen der Würde des Friedhofs in seiner Gesamtanlage und in seinen einzelnen Teilen entsprechen. Grabmale müssen sich harmonisch in den einzelnen Friedhof sowie in die einzelnen Friedhofsteile einfügen.
2. Auf dem Friedhof Unterkochen sind aufgrund des Denkmalschutzes im Hinblick auf die Barbara-Kapelle und der Friedhofsmauer folgende Grabmalfarben zulässig:
- schwarz
- grau
- bräunliche Farbtöne
- beige
In diesen Farbtönen eignen sich insbesondere Steinmaterialien aus Sandstein, Muschelkalk, Granit sowie Basalt zur Aufstellung von Grabmalen im Urnengemeinschaftsgrabfeld.
3. Auf den Friedhöfen Unterrombach, Wasseralfingen und dem Waldfriedhof sind alle Farb- und Steinmaterialien zulässig, sofern sie nicht grell bzw. störend wirken und sich harmonisch in die Grabanlage einfügen. Dasselbe gilt für Schriften und Ornamente auf den Grabmalen.
4. Auf dem Friedhof Unterkochen sind sowohl stehende als auch liegende Grabmale zugelassen. Ansonsten sind nur liegende Grabmale zugelassen. Für liegende Grabmale gilt ein Höchstmaß von 30 x 20 cm. Die Steinstärke muss bei liegenden Grabmalen mindestens 10 cm betragen. Stehende Grabmale dürfen nicht höher als 50 cm sein und eine Breite von 30 cm nicht überschreiten. Die Mindeststeinstärke muss bei stehenden Grabmalen 14 cm betragen. Bei der Aufstellung von stehenden Grabmalen darf das Fundament die Nachbargrabstätte nicht beeinträchtigen bzw. nicht in die Nachbargrabstätte hineinragen.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
6. Die Errichtung von Grabmalen bedarf nach § 16 der Friedhofsordnung der Stadt Aalen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierzu sind die amtlichen Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden.
7. Alle Grabmale sind gemäß § 17 der Friedhofsordnung der Stadt Aalen nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
8. Die Grabmale sind während der gesamten Nutzungszeit vom Grabnutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und dahingehend zu überprüfen.
Hinweis:
Die Regelungen der Friedhofsordnung der Stadt Aalen über das Genehmigungserfordernis zur Aufstellung von Grabmalen (§ 16), der Standsicherheit (§ 17), der Unterhaltung (§ 18) sowie der Entfernung (§ 19) von Grabmalen gelten uneingeschränkt für Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen.
Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung von Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabfeldern
1. Alle Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden von der Stadt Aalen mit Bodendeckern bepflanzt und über die gesamte Grabnutzungszeit hinweg gepflegt.
2. Auf den Grabstätten dürfen keine Grabkerzen, Kerzenständer, Weihwasserständer, Gestecke, Blumenschalen usw. abgestellt werden. Auch Blumen dürfen nicht auf den Grabstätten bzw. den Bodendeckern abgelegt werden. Bei Schäden, die durch widerrechtliches Abstellen von Grabausstattungsgegenständen, Blumen usw. entstehen, haften die Grabnutzungsberechtigten und sind der Stadtverwaltung gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, widerrechtlich abgestellte Grabausstattungsgegenstände, Blumen usw. von den Grabstätten zu entfernen.
3. Auf den Grabstätten darf je Grabstelle jeweils eine Steckvase abgestellt werden. Verwelkte Blumen in Steckvasen müssen von den Grabnutzungsberechtigten selbst von der Grabstätte entfernt werden.
Hinweis:
Die Regelungen der Friedhofsordnung der Stadt Aalen gelten uneingeschränkt für Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen.