Bürgerschaftliches Engagement bereichert das soziale und kulturelle Leben in einer Stadt. Dabei gestalten viele Menschen auf unterschiedliche Weise das Gemeinwesen mit und leisten so einen wesentlichen Beitrag zu einem guten Zusammenleben.
Die Stadt Aalen würdigt mit dieser Ehrungsordnung Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt Aalen und die Bürgerschaft erworben und Außergewöhnliches geleistet haben, in Aalen geboren oder mit Aalen in sonstiger Weise verbunden sind. Dank und Anerkennung soll gegenüber diesen Bürgerinnen und Bürgern sowie Persönlichkeiten öffentlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Auszeichnungen sollen beispielgebend sein und zu weiterem Engagement zum Wohl der Allgemeinheit anregen.
(1) Persönlichkeiten, die sich um das Wohl der Stadt Aalen in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
Es ist die höchste Auszeichnung, welche die Stadt zu vergeben hat.
(2) Die Ehrenbürger werden zu besonderen öffentlichen Anlässen der Stadt Aalen durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister eingeladen.
(3) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts weder begründet noch aufgehoben.
(4) Im Übrigen gilt § 22 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
(1) Ist das abgeschlossene Lebenswerk einer verdienten Persönlichkeit geeignet, der Allgemeinheit als Vorbild oder Mahnung zu dienen oder soll die Erinnerung daran lebendig gehalten werden, so kann dies durch Benennung einer öffentlichen Straße, eines Weges, eines Platzes, einer Brücke oder eines öffentlichen Gebäudes mit dem Namen der zu ehrenden Person erfolgen.
(2) Diese Ehrung kann frühestens drei Jahre nach dem Ableben verliehen werden.
(3) Die nach einer Persönlichkeit benannten Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder öffentlichen Gebäude können durch Gemeinderatsbeschluss umbenannt werden, wenn die bauliche Entwicklung dies für angebracht erscheinen lässt.
(1) Die Ehrenplakette der Stadt Aalen wird insbesondere für außergewöhnliche Leistungen im Bereich des öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder sportlichen Lebens der Stadt verliehen.
(2) Die Ehrenplakette wird verliehen als Große Ehrenplakette in Silber oder Bronze oder als Ehrenplakette in Silber oder Bronze.
(1) Stadträtinnen und Stadträten wird
- nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren
die Große Ehrenplakette in Silber,
- beim Ausscheiden nach einer Amtszeit von mindestens 10 Jahren
die Ehrenplakette in Silber
verliehen. Zeiten in einem Ortschaftsrat werden angerechnet
(2) Ortschaftsrätinnen und Ortschaftsräten wird
- nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren
die Große Ehrenplakette in Bronze,
- beim Ausscheiden aus dem Ortschaftsrat nach einer Amtszeit von
mindestens 10 Jahren die Ehrenplakette in Bronze
verliehen. Zeiten im Gemeinderat werden angerechnet. Betrug die Zeit im Gemeinderat mindestens eine volle Wahlperiode, wird die zutreffende Ehrenplakette in Silber verliehen.
(3) Die Verleihung von Ehrungen nach Abs. (1) und (2) erfolgt automatisch und bedarf keines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.
(1) Die Stadt Aalen ehrt im Rahmen einer jährlich stattfindenden Veranstaltung die Sportlerinnen und Sportler, die im Kalenderjahr zuvor besonders herausragende Leistungen bei sportlichen Wettkämpfen errungen haben. Geehrt werden Sportlerinnen und Sportler mit Hauptwohnsitz in Aalen und Mitglieder in einem Sportverein oder einer Sportgemeinschaft der Stadt Aalen.
(2) Es wird unterschieden zwischen Individual- und Mannschaftssport. Am Wettbewerb sollen in der Regel sechs Sportlerinnen und Sportler bzw. sechs Mannschaften der entsprechenden Altersklasse teilgenommen haben. Geht dem Wettbewerb eine Qualifikation oder ein Vorentscheid voraus, sind in der Regel mindestens fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich.
Beim Behindertensport sollen in der Regel mindestens vier Sportlerinnen und Sportler bzw. mindestens vier Mannschaften der entsprechenden Altersklasse teilgenommen haben.
Es werden nur Sportarten berücksichtigt, die an Sportfachverbänden oder dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossen bzw. davon anerkannt sind. Bei mehreren Erfolgen wird der höchst dotierte Erfolg geehrt.
Im Einzelfall können besonders herausragende und verdiente sportliche Leistungen individuell, auch durch Sachpreise, geehrt werden.
(3) Auszeichnungen des Individual- und Mannschaftssports:
Die Sportplakette in Gold mit Urkunde wird verliehen für den
Die Sportplakette in Silber mit Urkunde wird verliehen für die / den
Die Sportplakette in Bronze mit Urkunde wird verliehen für den
(4) Auszeichnung von Leistungen im Seniorensport:
Die Sportplakette in Gold mit Urkunde wird verliehen für den
Die Sportplakette in Silber mit Urkunde wird verliehen für den
Die Sportplakette in Bronze mit Urkunde wird verliehen für den
(5) Die Ehrenplakette in Bronze wird verliehen an Sportlerinnen und Sportler für die Erringung eines 10. Meistertitels bei Württembergischen oder Baden-Württembergischen Meisterschaften.
Die Ehrenplakette in Silber wird verliehen für die Erringung eines 10. Meistertitels bei Deutschen Meisterschaften sowie einmalig für Europameister, Weltmeister und Olympiasieger.
Die Ehrenplakette kann auch bei einer gesonderten Veranstaltung, außerhalb der jährlichen Sportlerehrung, verliehen werden.
(6) Unter dem Begriff Individualsport (Einzelsport) werden Sportarten zusammengefasst, die auf den Leistungen Einzelner basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Dazu gehören z.B. Teams und Staffelwettbewerbe.
Als Mannschaftssport wird die Art von Sport bezeichnet, in dem nicht Einzelne, sondern in bestimmter Weise strukturierte Gruppen, die aus mindestens zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern bestehen, im Wettbewerb gegeneinander antreten.
(7) Die Verleihung von Ehrungen für sportliche Leistungen erfolgt automatisch und
bedarf keines gesonderten Gemeinderatsbeschlusses.
(1) Berechtigt für die Einreichung von Vorschlägen der unter den §§ 1-3 genannten Ehrungen sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und jedes Gemeinderatsmitglied. Darüber hinaus können auch von in Aalen tätigen demokratischen Parteien, von Verbänden, Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen Vorschläge an die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister oder den Gemeinderat herangetragen werden.
(2) Die Vorschläge bedürfen der Schriftform und müssen eine ausführliche Begründung enthalten.
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister legt die Vorschläge aufgrund der §§ 1-3 zur Beratung und Beschlussfassung dem Gemeinderat vor.
(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen zu dieser Ehrungsordnung beschließen.
(3) Über die Vorschläge wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(4) Wird ein Vorschlag abgelehnt, so ist ein erneuter Vorschlag für dieselbe Person erst nach drei Jahren wieder möglich.
(1) Die Ehrungen sind durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister in einem würdigen Rahmen zu vollziehen.
(2) Über den Ehrungstag und die Art der Durchführung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(1) Eine Ehrung nach §§ 1, 3-5 kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Vor der Aberkennung ist der geehrten Person die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
(2) Die nach einer Persönlichkeit benannten Straßen, Wege, Plätze, Brücken oder öffentlichen Gebäude nach § 2 können umbenannt werden, wenn nachträglich offenbar gewordene Tatsachen dies rechtfertigen.
(1) Über die Entziehung oder Umbenennung ist in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats mit einer Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats Beschluss zu fassen.
(2) Die Auszeichnungen sind an die Stadt Aalen zurückzugeben.