Duldung (Flüchtlinge)
Die Duldung verschafft einem Ausländer kein der Aufenthaltserlaubnis vergleichbares Aufenthaltsrecht, sondern bedeutet die behördliche Tolerierung des Aufenthalts trotz fehlendem Aufenthaltstitel und den Aufschub der zwangsweisen Entfernung aus dem Bundesgebiet. Die Duldung wird erteilt, sofern eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Duldungsdauer beträgt in der Regel drei Monate, kann aber auch kürzer bemessen werden.
Die Duldung wird räumlich beschränkt und kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Für die Erteilung oder Erneuerung der Duldung benötigen wir folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
Bearbeitungszeit:
1 - 2 Wochen
Gebühr:
Erteilung 58 bis 62 Euro
Erneuerung 33 bis 37 Euro
frei bei Sozialhilfebezug
Öffnungszeiten
Montag 8.30 – 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 12 Uhr und 14 - 17.45 Uhr
Freitag 8.30 – 12 Uhr
Telefonische Erreichbarkeiten (07361 52-1029) sind aktuell:
Montag 10 - 12 Uhr
Mittwoch 10 – 12 Uhr
Donnerstag 10 – 12 Uhr
Freitag 10 – 12 Uhr