Das Bezirksamt erreichen immer wieder Klagen, dass zu nächtlicher Stunde , vor allem an Mitternacht Böllerschüsse losgelassen werden, zum Beispiel an runden Geburtstagen. Nächtlichen Böllerschiessen ist nach §23 SprengV außerhalb von Silvester und Neujahr nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Was jedoch zulässig und absolut erwünscht ist, ist das traditionelle Böllerschießen zum Beispiel an Fronleichnam und Kinderfest, dass vom Bezirksamt Unterkochen gewollt und in Auftrag gegeben wird.
An dieser Stelle möchten wir denjenigen, die diese Tradition aufrechterhalten ausdrücklich dafür danken.