Bodenrichtwerte

Städtebauliche Bodenrichtwerte (BRW) sind von den Gutachterausschüssen alle zwei Jahre abzuleiten und zu veröffentlichen. Sie können für den Bereich Aalen-Essingen ab 2021 kostenlos über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) abgerufen werden.

Hinweis: Für die Grundsteuer sind ausschließlich die BRW 2022 (Stichtag 01.01.2022) zu verwenden.

Aktuelle Bodenrichtwerte der Stadt Aalen:

  • BRW 2023 (Stichtag 01.01.2023)
  • Beschluss Gutachterausschuss: 27.03.2024 (Nachbeschluss am 16.05.2024)
  • Veröffentlichung Amtsblatt: 12.06.2024
  • Kostenlose Einsicht über BORIS BW 
  • Kostenlose Einsicht über das Geodatenportal der Stadt Aalen
  • Kostenlose mündliche Einzelauskunft bei der Geschäftsstelle
  • Schriftliche BRW-Auskunft, Gebühr: 40 Euro

Ältere Bodenrichtwerte:

Ältere Bodenrichtwerte vor 2021 stehen bisher nicht über das Portal BORIS BW zur Verfügung. Sie müssen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angefragt werden.

  Stichtag Beschluss Veröffentlichung
BRW 2019 31.12.2018 17.12.2019 27.12.2019
BRW 2017 31.12.2016 30.06.2017  25.09.2017
BRW 2015 31.12.2014 30.06.2015 29.07.2015
BRW 2013 31.12.2012 03.04.2014 18.06.2014
BRW 2011 01.01.2011 25.07.2011 28.07.2011
BRW 2009 01.01.2009 28.09.2009 10.11.2009

und weiter zurückliegend

Weitere Hinweise zum Bodenrichtwert:

Einzelgrundstücke können in wertbestimmenden Merkmalen vom Bodenrichtwertgrundstück abweichen und damit individuelle Verkehrswerte aufweisen. Insofern ist der Bodenrichtwert nicht zwangsläufig mit dem Verkehrswert identisch.

Bodenrichtwerte berücksichtigen insbesondere keine individuellen privatrechtlichen Vereinbarungen und Belastungen (z.B. Miet- und Pachtverträge, Grunddienstbarkeiten), individuellen öffentlich-rechtlichen Merkmale (z.B. Baulasten, Denkmalschutz, Bindungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus) oder individuellen tatsächlichen Belastungen (z.B. Altlasten). Der Einfluss derartiger Merkmale auf den Bodenwert kann nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Rechtsansprüche hinsichtlich des Bauleitplanungs- oder Bauordnungsrechts (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) oder gegenüber den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwertangaben (Werte, Abgrenzungen etc.) nicht abgeleitet werden.

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analog zu den Öffnungszeiten des Rathauses

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