Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aalen am 22.10.2014 mit Änderung vom 14.12.2017, 26.09.2019, 19.11.2020 und 28.10.2021 folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aalen Abwasserentsorgung beschlossen:
(1) Gegenstand des Eigenbetriebs ist die Abwasserentsorgung im Stadtgebiet Aalen.
(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Stadtgebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Abwassersatzung sowie der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Grundstückseigentümer anzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich aufgrund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Stadtgebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen. Zusätzlich zur Abwasserentsorgung sind dem Sondervermögen des Eigenbetriebs die Anteile an der Stadtwerke Aalen GmbH zugeordnet.
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.
Der Eigenbetrieb trägt die Bezeichnung „Stadtwerke Aalen Abwasserentsorgung“, nachfolgend Eigenbetrieb genannt.
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 650 T€.
Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und die Werkleitung.
Für den Eigenbetrieb wird eine Werkleitung durch den Gemeinderat bestellt. Diese Werkleitung entspricht der Betriebsleitung nach § 4 Eigenbetriebsgesetz. Die Werkleitung besteht aus einer oder zwei Personen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
(1) Der Gemeinderat entscheidet neben den in § 11 dieser Satzung genannten Personalangelegenheiten über
(2) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden.
(1) Der nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Hauptsatzung der Stadt Aalen gebildete Betriebsausschuss der Stadtwerke Aalen Eigenbetrieb Abwasserentsorgung ist zugleich beschließender Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Stadtwerke Aalen Abwasserentsorgung gemäß § 7 und § 8 Eigenbetriebsgesetz.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder für den Vorsitz und den Geschäftsgang im Betriebsausschuss gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen örtlichen Vorschriften.
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs wirkt die Werkleitung bei Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Werkleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen des Betriebsausschusses Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach § 6 der Gemeinderat zuständig ist, neben den in § 11 genannten Personalangelegenheiten über
(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.
(1) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderats oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Stadtverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben der Stadtwerke zu sichern und Missstände zu beseitigen.
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Sie oder er kann dies anordnen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass Maßnahmen der Werkleitung für die Stadt nachteilig sind.
(4) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister entscheidet über die Zuziehung von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Sachverständigen bei der Beratung einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat oder im Betriebsausschuss.
(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Dazu gehören insbesondere
(2) Die Werkleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(3) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die einzelnen Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.
(4) Die Werkleitung hat die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere
a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,
b) Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Vermögensplanes erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Vermögensplan abgewichen werden muss.
(5) Die Werkleitung kann im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zur Erledigung einzelner Aufgaben des Eigenbetriebs Ämter der Stadtverwaltung in Anspruch nehmen. Sie muss diese Ämter in Anspruch nehmen, wenn dies für den Eigenbetrieb zweckmäßig oder aus Gründen der Einheitlichkeit der Stadtverwaltung erforderlich ist. Der Eigenbetrieb leistet hierfür der Stadt eine angemessene Entschädigung.
(1) Der Gemeinderat regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Für die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten des Eigenbetriebs gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung.
(3) Über die Einstellung und Entlassung der Werkleitung entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister nach Vorberatung im Betriebsausschuss.
(4) Über die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) ab der Entgeltgruppe 13 entscheidet der Betriebsausschuss im Einvernehmen mit der Werkleitung.
(5) Beschäftigte des Tarifvertrags für Versorgungsbetriebe der Entgeltgruppen 1 bis 12 werden von der Werkleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister eingestellt und entlassen. Über eine Verkürzung oder Verlängerung der Stufenzuordnung entscheidet die Werkleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister.
(6) Aushilfskräfte, Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Teilzeitbeschäftigte soweit das Arbeitsverhältnis nicht unter das Tarifrecht fällt, Volontärinnen, Volontäre sowie Praktikantinnen, Praktikanten werden von der Werkleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister eingestellt und entlassen.
(7) Die Werkleitung hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung und, soweit sie nicht selbst entscheidet, für die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten. Soweit nicht das Einvernehmen der Werkleitung erforderlich ist, ist sie vorher zu hören, wenn von ihrem Vorschlag abgewichen werden soll. Sie ist auch zu hören, wenn Beamtinnen, Beamte oder Angestellte von der Stadtverwaltung versetzt oder abgeordnet werden sollen. Dies gilt auch für vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beschäftigten sowie für die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.
(8) Die Werkleitung ist Vorgesetzte, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs.
(9) Die Werkleitung entscheidet über die Zulassung von privateigenen Kraftfahrzeugen zum Dienstreiseverkehr im Rahmen der hierfür festgelegten Richtlinien.
(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.
(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedürfen der Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters.
(3) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden von der Werkleitung handschriftlich unterzeichnet. Bei Verhinderung der Werkleitung sind zwei mit ihrer Vertretung beauftragte Betriebsangehörige handschriftlich zeichnungsberechtigt. Dies gilt in der Regel auch für Verpflichtungs-erklärungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung. Hier kann jedoch die Werkleitung Betriebsangehörige allein zur Zeichnung ermächtigen.
(4) Die Werkleitung zeichnet unter dem Namen Stadtwerke Aalen Abwasserentsorgung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Stellvertretung der Werkleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“ und die vertretungsberechtigten Betriebsangehörigen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
(5) Aufgabenverteilung und Stellvertretung der Werkleitung werden von der Oberbürgermeisterin oder vom Oberbürgermeister in einer Geschäftsordnung geregelt.
Die Werkleitung hat der für das Finanzwesen der Stadt Aalen zuständigen Person (§ 116 GemO) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihr insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts sowie die Zwischenberichte nach der Durchführungsverordnung zum Eigenbetriebsgesetz zuzuleiten. Die Werkleitung hat sie auf Wunsch auch über die Tätigkeit des Eigenbetriebs zu unterrichten, soweit diese für die Finanzwirtschaft der Stadt von Bedeutung ist, insbesondere über die Ergebnisse der Betriebsstatistik und der Kostenrechnung.
(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches.
(3) Die Werkleitung erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Dieser ist rechtzeitig über die Oberbürgermeisterin oder über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss zur Beratung zuzuleiten und dem Gemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(4) Die Werkleitung hat innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister vorzulegen.