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Beschlüsse der Sitzung des Gemeinderats am 26.01.2017

1. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse gem. § 35 Abs. 1 GemO  

s. Anlage

2. Auflösung von Arbeitskreisen

Bei einer Gegenstimme so beschlossen.

Der Gemeinderat beschließt mit sofortiger Wirkung die Auflösung folgender Arbeitskreise:

Auswahlkommission Investoren Stadtoval

Arbeitsgruppe „Steg und Unterführung Stadtoval“

Projektgruppe Mobilitätskonzept

3. Neubesetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien

a) Benennung der neu zu besetzenden Ausschüsse und sonstigen Gremien
Entscheidung

b) Zulassung der Wahlvorschläge und Einigung über die Besetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien            

c) Vorbereitung der Wahl

- Bildung einer Wahlkommission

- Regularien der Wahl       

d) Durchführung der Wahl   

e) Festlegung der Art der Stellvertretung   

1. Die in der Anlage 1 aufgeführten Gremien werden neu besetzt. Die in der Anlage 2 aufgelisteten Gremien werden nicht neu besetzt.

Bei einer Gegenstimme so beschlossen.

2. Die Wahlvorschläge der Fraktionen/ Stadträte zur Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats sowie der sonstigen Gremien werden entsprechend der beigefügten Anlage 1 zugelassen.

Bei einer Enthaltung so beschlossen.

3. Die Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats sowie der sonstigen Gremien erfolgt durch Einigung entsprechend Anlage 1.

Mit dem abgeänderten Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke/pro Aalen wurde die Besetzung der Gremien einstimmig beschlossen, wie in der Vorlage III16/007-1 dargestellt.

4. Sofern eine Einigung nicht zu Stande kommt, werden die Mitglieder entsprechend § 40 Abs. 2 GemO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge entsprechend Anlage 1 gewählt.

5. Zur Unterstützung für die Durchführung der Wahl wird eine Wahlkommission aus städtischen Bediensteten gebildet.

6. Die Wahl der Gremien erfolgt

a) in einem Wahlvorgang (Stimmzettelblock)

oder alternativ

b) in getrennten Wahlvorgängen je Gremium mit einzelnen Stimmzetteln.

7. Die Bestellung der beratenden Mitglieder (entsprechend der Anlage 1) des Ausschusses für Integration, des Stiftungsrats für die Stiftung „Jugendwerk Aalen“, des Aufsichtsrats der Wohnungsbau Aalen GmbH, des Zweckverbands Landeswasserversorgung

und des Zweckverbands Rombachgruppe erfolgt entsprechend § 37 Abs. 7 GemO. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

8. Die nicht gewählten Bewerber eines Wahlvorschlags werden stellvertretende Mitglieder. Die Stellvertretung erfolgt in der Reihenfolge des jeweiligen Wahlvorschlags. Die Stellvertreter sind keine persönlichen Stellvertreter je eines ordentlichen Mitglieds.       

4. Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 2.6.2016 zum Verkehrsentwicklungsplan/Mobilitätskonzept

Es erging einstimmiger Beschluss des  Gemeinderats mit den Ergänzungen aus der Klausur des AUST am 12., und 13. Januar.

Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen werden beschlossen. Vgl. Vorlage 6616/039    

5. Beschluss über die Priorisierung der Maßnahmen zum Verkehrsentwicklungsplan/Mobilitätskonzept 2030

Bei einer Enthaltung so beschlossen.

1. Der Priorisierung der Maßnahmen zum Verkehrsentwicklungsplan/Mobilitätskonzept 2030 wird zugestimmt. vgl. Vorlage 6617/005

2. Die Verwaltung wird mit der Durchführung/Prüfung/Planung der Einzelmaßnahmen beauftragt.

6. Vorstellung der Untersuchung: Möglichkeiten und Potenziale der Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW) am Standort Aalen 

 

Es erging einstimmiger Beschluss.

Der Gemeinderat nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der Kultur- und Kreativwirtschaft für den Standort Aalen zur Kenntnis und stimmt dem Maßnahmenpaket zur weiteren Betreuung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu.

7. Kocherburgschule:

 

Baubeschluss für die Sanierung des Gebäudeteils A (ehemalige Hauptschule)

Es erging einstimmiger Beschluss des Gemeinderats.

Der Gemeinderat genehmigt die, vorbereitenden baulichen Maßnahmen für den zweiten Bauabschnitt mit einem Kostenvolumen von 877.000 Euro.

Der Gemeinderat fasst den Baubeschluss über die Generalsanierung des Gebäudeteils A (ehemalige Hauptschule) der Kocherburgschule als zweiten Bauabschnitt mit einem Kostenvolumen von 2,01 Mio. Euro.

8. Bebauungspläne  

a) Bebauungsplan "Parkhaus Ostalbklinikum" im Planbereich 03-04, Plan Nr. 03-04/3 in Aalen-Kernstadt sowie Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 03-04/3

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB und § 13 bzw. § 13 a BauGB

- 1. Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 13 bzw. § 13 a BauGB

Es erging einstimmiger Beschluss des Gemeinderats

1. Es wird ein Bebauungsplan sowie eine Satzung über örtliche Bauvorschriften  für das Bebauungsplangebiet aufgestellt.

2. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt.

3. Dem Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan wird zugestimmt 

(Stand 08.12.2016; siehe Anlage B).

4. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Lageplan mit Textteil 19.12.2016) und der Begründung (19.12.2016, beides Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen; siehe Anlagen A und B) werden gebilligt.

5. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 03-04/3) und die Satzung über                                                                örtliche Bauvorschriften werden folgende Bebauungspläne, soweit sie vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Plan Nr. 03-04/3 überlagert werden, aufgehoben:

- Bebauungsplan 78-04/2 „Bereich nördlich des Ostalbklinikums und der verlängerten Steinbeisstraße“, in Kraft seit 16.11.2005.

6. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird  gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.

7. Es wird bestimmt, dass während der öffentlichen Auslegung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planung unberücksichtigt bleiben können.

8. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung entsprechend an zupassen. (Siehe Anlage B, 66. Flächennutzungsplan-Änderung)

b) Bebauungsplan "Stadtoval" im Planbereich 04-02, Plan Nr. 04-02/3 in Aalen-Kernstadt sowie Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 04-02/3

- Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und

- 2. Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 13 bzw. § 13 a BauGB

Bei einer Gegenstimme so beschlossen

1. Dem geänderten Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan wird zugestimmt (Stand 02.12.2016; siehe Anlage B).

2. Der Gemeinderat stellt nach Abwägung die beigefügte Liste vom 12.12.2016 als Ergebnis der von ihm durchgeführten Prüfung der während der 1. Auslegung abgegebenen Stellungnahmen fest (siehe Anlage D).

3. Die Neufassungen der Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Lageplan mit Textteil 12.12.2016) und der Begründung (12.12.2016, beides Büro Wick+Partner, Stuttgart/ Stadtplanungsamt Aalen; siehe Anlagen A + B) werden gebilligt.

4. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt.

5. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 04-02/3) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften werden folgende Bebauungspläne, soweit sie vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Plan Nr. 04-02/3 überlagert werden, aufgehoben:

a) Bebauungsplanverfahren „Stadterweiterung östlich Bahnhof“, Plan Nr. 04-02/2, Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2008.

b) Bebauungspläne und Satzungen über örtliche Bauvorschriften:

o Bebauungsplan „Schelmenstraße“, Plan Nr. 04-02, rechtskräftig ab 11.12.1965.

o Bebauungsplan „Heide und Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Rötenberg“, Plan Nr. IV-03/1, rechtskräftig ab 10.12.1962.

6. Es wird bestimmt, dass während der öffentlichen Auslegung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planung unberücksichtigt bleiben können.

7. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes angepasst werden. (Siehe Anlage B, 30. Flächennutzungsplan-Änderung)

8. Die Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung vom 29.09.2008 bis 07.11.2008 zum bisherigen B-Plan-Verfahren „Stadterweiterung östlich Bahnhof“, Plan Nr. 04-02/2 (Stand 03.02.2015; siehe Anlage E) werden den o.g. Planfassungen zugrunde gelegt.

c) Bebauungsplan "Ecke Stuttgarter Straße / Friedrichstraße" im Planbereich 02-01, Plan Nr. 02-01/1 in Aalen-Kernstadt sowie Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet, Plan Nr. 02-01/1

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB und § 13 bzw. § 13 a BauGB

- 1. Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 und § 13 bzw. § 13 a BauGB   

Bei einer Gegenstimme so beschlossen

1. Es wird ein Bebauungsplan sowie eine Satzung über örtliche Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet aufgestellt.

2. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB bzw. nach § 13 a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt.

3. Dem Abgrenzungsplan zum Bebauungsplan wird zugestimmt (Stand 14.12.2016; siehe Anlage B).

4. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften (Lageplan mit Textteil 14.12.2016, Stadtplanungsamt Aalen / Stadtmessungsamt Aalen) und der Begründung (14.12.2016, Stadtplanungsamt Aalen; siehe Anlagen B und A) werden gebilligt.

5. Durch diesen Bebauungsplan (Plan Nr. 02-01/1) und die Satzung über örtliche Bauvorschriften werden folgende Bebauungspläne, soweit sie vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Plan Nr. 02-01/1 überlagert werden, aufgehoben:

- Stadtbaublätter für die Stadt Aalen; festgesetzt sind Baulinien vom 17.05.1886

- Baulinienplan-Änderung Ecke Julius-Leber-, Bischof-Fischer-Straße, Plan II-01/1, genehmigt / in Kraft 29.04.1960.

6. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und                 § 4 Abs. 1 wird  gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.

7. Es wird bestimmt, dass während der öffentlichen Auslegung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planung unberücksichtigt bleiben können.

8. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung entsprechend anzupassen (siehe Anlage B, 68. Flächennutzungsplan-Änderung).

9.      Vorkaufsrechtsausübung für eine Teilfläche des Grundstücks Flst. 2387/6, Gemarkung und Flur Aalen (Hofackerstraße 39)

Bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung so beschlossen

1. Die Stadt Aalen erwirbt im Rahmen eines freiwilligen Erwerbs außerhalb des Vorkaufsrechtes, das komplette Grundstück, Hofackerstraße 39, Flst. 2387/6 zum Preis von 198.000,- €.

2. Der Vertrag vom 01.12.2016 wird aufgehoben (Veräußerer: Erich Wiedmann, Heinrich-Rieger-Straße 14, 73430 Aalen, Erwerber: Dietmar Röhrle, Am Barnberg 10, 73560 Böbingen). Die Stadt Aalen schließt einen inhaltsgleichen Vertrag  mit dem Veräußerer ab.

3. Die Stadt Aalen übernimmt die bereits angefallenen Kosten (Kaufvertragsgebühr der Urkunde 2694 / 2016 vom 01.12.2016), die Kosten für die Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die Kosten für den neuen Vertrag und die Grunderwerbsteuer.

4. Die Finanzierung des Grunderwerbs in Höhe von 198.000,- € erfolgt über die Investitionsnummer I 60 90 03 „Erwerb von bebauten Grundstücken“ vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplanes 2017. Der Abschluss des Kaufvertrags soll demnach nach Genehmigung des Haushaltsplans erfolgen.

10. Erteilung von Weisungen

 

Der Gemeinderat fasste mehrheitlich den ergänzten Beschluss.

a) Erteilung von Weisungen an den Vertreter der Stadt Aalen für die nächste Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen an der Windpark Ohmenheim Sommerhof GmbH & Co. KG an die OstalbBürgerEnergie eG

Dem Vertreter der Stadt Aalen wird gemäß § 104 Abs. 1 letzter Satz GemO für Baden-Württemberg i. V. m. § 9 Abs. 4 Ziffer 26 der Hauptsatzung der Stadt Aalen die Weisung erteilt, in der nächsten Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Aalen GmbH Folgendem zuzustimmen:

1. Der Gesellschaftsanteil an der Windpark Ohmenheim Sommerhof GmbH & Co. KG wird um 10 % von 25 % auf 15 % reduziert.

2. Der 10 %ige Anteil an der Windpark Ohmenheim Sommerhof GmbH & Co. KG wird durch die OstalbBürgerEnergie eG als unmittelbare Beteiligung der Stadtwerke Aalen GmbH erworben.

3. Die oben genannten Veränderungen sind aus gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht vorlagepflichtig bei der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Vorlage der relevanten Unterlagen beim Regierungspräsidium Stuttgart erfolgt durch die Beteiligungsverwaltung. Die endgültige Durchführung der erforderlichen Rechtsgeschäfte kann erst nach vorliegender Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.

4. Soweit möglich sollen den Stadtbräten die noch fehlenden Informationen nachgereicht werden.

b) Erteilung von Weisungen an den Vertreter der Stadt Aalen für die Genossenschaftsversammlung der Genossenschaft "WellandMitte eG" und für die nächste außerordentliche Gesellschafterversammlung der Wohnungsbau Aalen GmbH    

Bei einer Gegenstimme  und einer Enthaltung so beschlossen.

Dem Vertreter der Stadt Aalen wird gemäß § 104 Abs. 1 letzter Satz GemO für Baden-Württemberg i. V. m. § 9 Abs. 4 Nr. 26 der Hauptsatzung der Stadt Aalen die Weisung erteilt, in der Genossenschaftsversammlung der Genossenschaft „WellandMitte eG“

a) der Satzung der Genossenschaft „WellandMitte eG“ zuzustimmen und

b) Genossenschaftsanteilen in Höhe von 5.000 € für die Stadt Aalen zu zeichnen.

Dem Vertreter der Stadt Aalen wird gemäß § 104 Abs. 1 letzter Satz GemO für Baden-Württemberg i. V. m. § 9 Abs. 4 Nr. 26 der Hauptsatzung der Stadt Aalen die Weisung erteilt, in der nächsten außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Wohnungsbau Aalen GmbH der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen an der Genossenschaft „WellandMitte eG“ für die Wohnungsbau Aalen GmbH in Höhe von 5.000 € zuzustimmen.

Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen entspricht einer unmittelbaren (Ziff. 1) bzw. mittelbaren (Ziff. 2) Beteiligung der Stadt Aalen nach gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Die Beteiligungen erfolgen vorbehaltlich der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Vorlage der relevanten Unterlagen bei der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt durch die Beteiligungsverwaltung. Die endgültige Zeichnung der Anteile kann erst nach vorliegender Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vollzogen werden.

© Stadt Aalen, 02.02.2017