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Bericht von der Sitzung des Ortschaftsrates Aalen-Unterkochen vom 24. Juni 2019

Anwesend: Vorsitzende Ortsvorsteherin Heidemarie Matzik und 11 Ortschaftsräte (Normalzahl: Vorsitzende und 13 Ortschaftsräte)

Anwesend von der Stadtverwaltung: René Felgenhauer, Kerstin Renner, Kerstin Vees

Beginn: 17:30 Uhr, Ende: 17:55 Uhr

1. Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in Aalen-Ebnat, Aalen-Waldhausen, in Aalen-Fachsenfeld, in Aalen-Dewangen, in Aalen-Hofen, in Aalen-Unterkochen, in Aalen-Wasseralfingen und in Aalen-Weststadt

    Aufstellungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB für eine Satzung über örtliche Bauvorschriften (Werbesatzung) gem. § 74 Abs. 1, 5 und 6 der LBO für Baden-Württemberg

 

In Aalen gibt es im öffentlichen Raum des Stadtgebietes viel unterschiedliche Werbung. Grundsätzlich ist das Bedürfnis nach Werbung anzuerkennen. Allerdings will Werbung von ihrem ureigenen Zweck her unbedingt auffallen und kann so durch unangemessene Größe, Aufmachung und auch Anhäufung prägend, wenn nicht sogar störend im Stadtbild in Erscheinung treten, daher ist eine Steuerung durch die Kommune erforderlich. Der Entwurf der „Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Aalen“ wurde bereits gebilligt und liegt zum zweiten Mal aus. Diese Satzung wurde für die Bereiche im Zentrum bzw. im Umfeld der Innenstadt von Aalen und für die Hauptverkehrsstraßen entwickelt. Das Satzungsverfahren dafür ist weit fortgeschritten. Da auch in allen anderen Ortsteilen von Aalen ein Regelungsbedürfnis vorliegt, soll nun in einem weiteren Schritt auch für die Ortschaftsteile Dewangen, Ebnat, Fachsenfeld, Hofen, Unterkochen, Waldhausen, Wasseralfingen und Weststadt ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden.

Mit der Werbesatzung soll ein Instrument zur besseren Regelung und Steuerung von Werbeanlagen geschaffen werden. Das Verfahren für eine Werbesatzung ist vergleichbar mit dem Verfahren für einen Bebauungsplan. Durch die Satzung soll ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Stadtgestaltung erreicht werden, bzw. deren Widersprüchlichkeit soll gering gehalten werden. Positive städtebauliche Entwicklungen sollen durch die Satzung unterstützt werden. Aus rechtlichen Gründen erfolgt jedoch kein flächendeckender Ausschluss von großformatigen Werbeanlagen mit dem Zweck der Fremdwerbung für das gesamte Stadtgebiet von Aalen.

Mit diesem Verfahrensschritt soll der Aufstellungsbeschluss für die „Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in Aalen-Ebnat, Aalen-Waldhausen, in Aalen-Fachsenfeld, in Aalen-Dewangen, in Aalen-Hofen, in Aalen-Unterkochen, in Aalen-Wasseralfingen und in Aalen-Weststadt gefasst werden. Der Geltungsbereich der Werbesatzung umfasst die jeweilige Siedlungsfläche. Aufbauend auf einer Bestandsaufnahme sollen hier vergleichbar zu den Regelungen in der „Werbesatzung für Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Aalen“ Festsetzungen getroffen werden. Es sollen entsprechend unterschiedliche Zonen herausgearbeitet werden, für die eine Kombination an Ausschlusskriterien und Regelungen zu Art und Maß von Werbeanlagen gelten. Je nach Zone werden differenzierte Regelungen getroffen.

 Folgende Verfahrensschritte stehen an: Die Durchführung des Aufstellungsverfahrens gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig öffentlich unterrichtet (§ 3 Abs. 1 BauGB); Ort und Zeitpunkt ist noch zu bestimmen; es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Im Verfahren zur Satzung über örtliche Bauvorschriften sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig zu unterrichten, soweit sie von der Planung berührt werden können (§ 4 Abs. 2 BauGB).

 

Im Ortschaftsrat war man sich darüber einig, dass Regelungen für Werbeanlagen notwendig sind, um Sicherheit und Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wichtig ist ein optisch schönes Erscheinungsbild, das Stadtbild darf nicht beeinträchtigt werden. In Wohnbereichen und Ortskernen soll keine bewegte, blinkende Werbung zugelassen werden, diese könnte für Anwohner störend wirken. Bei kritischen Antragstellungen für Werbeanlagen sollen Ortstermine mit der Verkehrsschau stattfinden. Konflikte im Straßenraum sollen verhindert werden. Bei städtischen Flächen ist der Werbeinhalt mit der Stadt abzustimmen, das Ordnungsamt ist für die erforderliche Genehmigung zuständig. Bei privaten Flächen entscheidet der Grundstückseigentümer, welches Unternehmen er mit welchem Inhalt in Sachen Werbung zulässt.

 

Der Ortschaftsrat Unterkochen stimmte einstimmig folgendem Beschlussantrag zu:

 

1.  Es wird eine Satzung über örtliche Bauvorschriften (Werbesatzung) gem. § 74 LBO BW

     Abs. 1, 5 und 6 für die Geltungsbereiche aufgestellt.

 

2. Den Abgrenzungsplänen zur Satzung (Stand 24.05.2019) wird zugestimmt.

 

(Text: Kerstin Renner)

© Stadt Aalen, 01.07.2019