Anspruchsberechtigt sind Alleinstehende, Partner ohne Kinder sowie Familien und Alleinerziehende mit einem bis drei kindergeldberechtigten Kind/ern bis unter 25 Jahren, wenn das gesamte Bruttoeinkommen aller Haushaltsangehörigen unter die geltenden Bruttoeinkommensgrenzen fällt.
Es gelten folgende Grundlagen zur Berechnung der Einkommensgrenzen:
Unter das Bruttoeinkommen fallen Bruttoeinnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie die Bruttoeinkünfte (Einnahmen abzüglich der damit direkt zusammenhängenden Ausgaben) aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus der Landwirtschaft, aus Kapitaleinkünften und aus sonstigen Einkünften (Renten, Pflegegeld, etc.).
Nicht unter das Bruttoeinkommen fallen das Kindergeld und bei Alleinerziehenden die Unterhaltszahlungen.
Welche Bruttoeinkommensgrenzen für Ihren Haushalt gelten, können Sie hier mit der Berechnungshilfe errechnen.
Umgang mit Studierenden bei der Berechnung der Bruttoeinkommensgrenzen
Auch auswärts studierende Kinder bis unter 25 Jahren nur mit Nebenwohnsitz in Aalen (kein Hauptwohnsitz) werden bei der Ermittlung der Haushaltsmitglieder berücksichtigt und erhöhen damit das zulässige Gesamteinkommen des Haushalts um weitere 15.000 €. Eine Ausstellung der Spionkarte an Studierende mit Nebenwohnsitz in Aalen ist nicht möglich.
Zudem sind folgende Leistungsempfänger anspruchsberechtigt:
Es sind keine Nachweise vom einkommensabhängig berechtigten Personenkreis vorzulegen. Stattdessen bestätigen die Bürger*innen über die Selbstauskunft im Antrag (vgl. Punkt 3 auf der Rückseite des Antrags), dass sie unter die geltenden Bruttoeinkommensgrenzen fallen.
Folgende Personenkreise sind einkommensunabhängig anspruchsberechtigt für eine Spionkarte (Nachweise erforderlich):