Die Turn- und Sporthallen der Kernstadt Aalen sowie die Turn-, Sport- und Festhallen der Stadtbezirke werden im Folgenden als Sportstätte bzw. Sportstätten bezeichnet. Das Amt für Bildung, Schule und Sport für den Zuständigkeitsbereich der Kernstadt sowie die Ortsverwaltungen für die Zuständigkeit in den jeweiligen Stadtbezirken werden im Folgenden als zuständige Dienststelle genannt. Versammlungen, Konzerte, Theater, Fasching, kulturelle und musikalische Großveranstaltungen u.ä. werden im Folgenden als sonstige Veranstaltungen genannt.
1.1 Die Sportstätten der Stadt Aalen sind öffentliche Einrichtungen.
1.2 Die Sportstätten werden in erster Linie den ortsansässigen Schulen und den Vereinen zur zweckentsprechenden Nutzung überlassen. An Wochenenden und Feiertagen dient die Sportstätte in erster Linie der Durchführung von Verbandsrundenkämpfen, für die nach den Durchführungsbestimmungen einzelner Sportverbände abzuhaltenden Spiele oder Turniere sowie sonstiger Veranstaltungen. Über Anträge auf Benutzung der Sportstätte für diese Zwecke entscheidet die zuständige Dienststelle.
1.3 Die zuständige Dienststelle kann die Benutzung der Sportstätte einschränken, wenn sie für andere Zwecke gebraucht wird. Die Sportstätte kann während der Schulferien geschlossen werden. Die Sportstätte wird geschlossen, wenn außerordentliche Reinigungsoder Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen.
Die Benutzungsordnung gilt für die folgenden Hallen:
*baurechtlich als Festhalle genehmigt
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für alle Gymnastikhallen.
3.1 Die Benutzung der Sportstätten ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gestattet. Die Erlaubnis zur Nutzung ist für die Sportstätte bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Für die Benutzung durch die örtlichen Schulen im Rahmen ihres lehrplanmäßigen Unterrichts gilt diese Erlaubnis als im Voraus erteilt.
3.1.1 Der jeweilige Ortschaftsrat ist für die Genehmigung von Veranstaltungen in den städtischen Hallen im jeweiligen Stadtbezirk zuständig. Er hat das Recht, in diesem Rahmen weitere Auflagen zu erteilen und Bedingungen festzulegen. Des Weiteren ist der jeweilige Ortschaftsrat für die Genehmigung der Hallennutzungen und Belegungspläne im Rahmen der Zweckbestimmungen gem. § 1.2 zuständig.
3.2 Die Sportstätten stehen montags bis freitags von 7:45 Uhr bis 17:00 Uhr in der Regel den örtlichen Schulen zur Verfügung. Soweit die Möglichkeit besteht, jedoch in der Regel nicht länger als bis 22:00 Uhr, können die Sportstätten auf Antrag für den Sportbetrieb sowie für sonstige Veranstaltungen zur Nutzung überlassen werden. Den ortsansässigen Vereinen, die ausweislich ihrer Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen, gebührt eine vorrangige Berücksichtigung.
3.3 Eine Weiter- bzw. Untervermietung der Sportstätten ist nicht gestattet.
3.4 Die zuständige Dienststelle erstellt die Belegungspläne für den laufenden Übungsbetrieb der städtischen Sportvereine.
3.5 Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Sportstätte den für die Sportart bzw. den sonstigen Veranstaltungen erforderlichen Bedingungen entspricht. Die Benutzung der Sportstätte, deren Inventar sowie Geräte geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers. Seitens der Stadt Aalen erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung.
3.6 Die Stadt Aalen überlässt dem Benutzer die Sportstätte samt den Geräten sowie Inventar (je nach Veranstaltung) in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Die Geräte sowie Inventar sind zweckgebunden und so schonend wie möglich zu behandeln.
Die Schüler und die Mitglieder der Vereine und Organisationen dürfen die Sportstätten nur in Anwesenheit eines Übungsleiters bzw. Lehrers betreten und benutzen. Übungsleiter bzw. Lehrer müssen nach Beendigung des Sportbetriebes so lange anwesend sein, bis alle Teilnehmer oder Schüler die Sportstätte, vor allem die Umkleide- und Duschräume, verlassen haben. Die Übungsleiter bzw. Lehrer sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich.
5.1 Der Hausmeister bzw. der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin oder deren Stellvertreter üben als Beauftragte der Stadt Aalen das Hausrecht aus. Der Hausmeister ist insoweit gegenüber Schulen, den Vereinen und den sonstigen Benutzern weisungsberechtigt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat das Recht, Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, sofort aus der Sportstätte und dem zugehörigen Außenbereich zu verweisen. Gegenüber Veranstaltungsbesuchern übt der Mieter das Hausrecht aus.
5.2 Das Betreten der Sportflächen während des Sportbetriebes ist nur in Trainingschuhen erlaubt. Trainings- und Turnschuhe, die im Freien getragen werden gelten als Straßenschuhe.
5.3 Das Rauchen und der Konsum von Genussmitteln, die besonders geeignet sind, Böden und andere Flächen zu verunreinigen (Kaugummi u. ä.) sind in den Sportstätten einschließlich der Nebenräume und Flure untersagt.
5.4 Die Sportstätten mit ihren Nebenräumen sowie die Außenflächen davor dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
5.5 Das Waschen und Duschen in den Wasch- und Duschräumen ist nur im Anschluss an gemeinsame sportlerische Übungen erlaubt. Größte Sauberkeit und Ordnung wird bei der Benutzung, vor allem der Toiletten, erwartet. Es ist verboten, im Waschraum Fußballstiefel, Turnschuhe oder sonstige Kleidungsstücke zu reinigen.
5.6 Bewegliche Geräte sind in den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsräumen abzustellen. Turngeräte dürfen nur auf Anweisung der Übungsleiter bzw. Lehrer von den Übenden aufgestellt oder benutzt werden. Die Geräte müssen nach Beendigung der Übungsstunden wieder an den hierfür vorgesehenen Platz zurückgebracht und ordnungsgemäß abgestellt werden.
5.7 Die Verwendung von Ballharz ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für andere, wasserlösliche Haftmittel können von der zuständigen Dienststelle genehmigt werden.
5.8 Bei Ballspielen in der Sportstätte sind unvernünftig scharfe Schüsse bzw. Würfe an Wände, Decken sowie Fensterfronten untersagt.
5.9 Es dürfen nur Sportgeräte verwendet werden, die für den Einsatz in den Sportstätten vorgesehen sind.
5.10 Der Aufenthalt von Tieren in der Sportstätte ist grundsätzlich nicht gestattet.
5.11 Hallentrennwände, die Beschallungsanlage, Belüftungs-, Beleuchtungs- und Heizungsanlage sowie andere einweisungsbedürftige technische Geräte dürfen nur vom Hausmeister oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung von dem in die Bedienung eingewiesenen Übungs- und Abteilungspersonal bedient werden.
5.12 Der Regieraum darf nicht als Aufenthaltsraum benutzt werden. Ein vorhandenes Telefon darf nur im Notfall und nicht zu privaten Zwecken benutzt werden.
5.13 Die Notausgänge, Feuergasse und Notzufahrt sind von Fahrzeugen und Gegenständen freizuhalten.
5.14 Die Übungsleiter bzw. Lehrer haben die Benutzung auf die hierfür vorgesehenen Vordrucke einzutragen, ebenso die Zahl der Teilnehmer, sowie die Dauer.
5.15 Auf- und Abbauarbeiten (Bühne, Bestuhlungen, Bodenschutz u.ä.) sind von dem Veranstalter auf dessen Kosten vorzunehmen. Die Halle ist nach der Veranstaltung grundsätzlich besenrein zu verlassen. Die Endreinigung sowie eine evtl. erforderliche Sonderreinigung übernimmt das Hallenpersonal. Die Kosten hat der Mieter/Veranstalter zu tragen, soweit keine Sonderregelung gilt.
5.16 Bei Anbringung von Dekorationen oder Werbetransparenten u. ä. in der Halle dürfen keinerlei Beschädigungen entstehen. Die Anbringung ist nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Hausmeister und während dessen Anwesendheit möglich. Jegliches Ankleben von Plakaten, Bekanntmachungen u. ä. in der Halle und außerhalb ist untersagt.
5.17 Bei Veranstaltungen, die erfahrungsgemäß eine erhöhte Verschmutzung bzw. Belastung des Hallenbodens mit sich bringen, muss ein Bodenschutz aufgebracht werden.
5.18 In der Halle gilt generelles Rauchverbot.
5.19 Konsequenzen bei Verstößen gegen Verbote ergeben sich aus der geltenden Gebührenordnung oder den gesetzlichen Bestimmungen.
6.1 Der Mieter/Veranstalter hat alle notwendigen Organisations- und Sicherheitsmaßnahmen für einen störungsfreien und reibungslosen Verlauf seiner Veranstaltung zu treffen. Dabei sind die Gesetze, behördliche Vorschriften (insbesondere die Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften), DINNormen und die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
6.2 Der Veranstalter hat einen Veranstaltungsleiter und einen Stellvertreter zu benennen, dem die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften und dieser Benutzungsordnung übertragen wird. Der Veranstaltungsleiter oder sein/e Stellvertreter müssen während der gesamten Nutzungszeit anwesend und für die zuständige Dienststelle bzw. den städtischen Beauftragten erreichbar sein.
6.3 Der Veranstalter hat gegebenenfalls einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu stellen, der mit der eingesetzten Veranstaltungstechnik vertraut ist und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleistet (siehe § 40 Versammlungsstättenverordnung).
6.4 Der Hausmeister, ein beauftragter Schließdienst oder eine berechtigte Person öffnet und schließt die Sportstätte.
6.5 Der Hausmeister, oder eine andere von der zuständigen Dienststelle beauftrage Person, übergibt die Halle an den Veranstalter, nimmt diese nach der Veranstaltung wieder ab und protokolliert die Übergabe.
6.6 Der Hausmeister weist den Veranstalter in das Inventar und die gebäudespezifischen Eigenschaften ein, so dass dieser seine Veranstaltung selbstständig durchführen kann.
7.1 Die Küche darf nur von eingewiesenem Personal oder Gastronomen benutzt werden.
7.2 Umkleideräume sind für den vorgesehenen Zweck zu benutzen.
7.3 Die Benutzung der Sauna (sofern vorhanden) erfolgt im Rahmen des Vereinssports und nach Belegungsplan sowie Vereinbarungen.
7.4 Der Kraftsportraum (sofern vorhanden) wird im Rahmen des Vereinssports und nach vereinbartem Belegungsplan benutzt. Der Kraftraum darf nur unter Anleitung eines hierfür ausgebildeten Übungsleiters benutzt werden.
7.5 Die Bühne kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Vereinsübungsbetrieb benutzt werden. Ballspiele auf der Bühne sind nicht gestattet. Ein gesonderter Belegungsplan sowie die Voraussetzungen zur Benutzung erfolgt durch die zuständige Dienststelle.
8.1 Für Veranstaltungen mit einer Bestuhlung, Betischung oder sonstigen Aufbauten (z. B. bei Veranstaltungen) hat der Veranstalter einen von der Baurechtsbehörde genehmigten Hallenplan vorzulegen.
8.2 Der zuständigen Dienststelle liegen genehmigte Bestuhlungsvarianten vor. Individuelle Pläne können in Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle erstellt werden. Anfallende Kosten hat der Mieter/Veranstalter zu tragen.
8.3 Die festgelegte Ordnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle verändert werden.
9.1 Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren und bei jeder Veranstaltung mit einer Szenenfläche (Aufführungsfläche) von mehr als 200 m² Grundfläche, muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Vgl. § 41 der Versammlungsstättenverordnung:
<<(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000 Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.>>
9.2 Die zuständige Dienststelle bestellt die Brandsicherheitswache. Die Kosten hat der Mieter zu tragen.
9.3 Um kranke oder verletzte Veranstaltungsbesucher und Teilnehmer hat sich grundsätzlich der Mieter zu kümmern. Er hat dafür zu sorgen, dass im Notfall Erste Hilfe geleistet wird bzw. die notwendige Hilfe herbeigerufen wird. Der Einsatz eines Sanitätsdienstes wird empfohlen.
9.4 Bei Veranstaltungen mit einer erhöhten Gefährdungsbeurteilung kann der Einsatz eines Sanitätsdienstes angeordnet werden. Die anfallenden Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
10.1 Offenes Feuer, pyrotechnische Effekte und sonstige feuergefährliche Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Ausnahmegenehmigungen sind rechtzeitig (mindestens 3 Wochen) vor der Veranstaltung bei der zuständigen Dienststelle (Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung) schriftlich zu
beantragen.
10.2 Für die Sportstätte und deren Räumlichkeiten gilt das Rauchverbot gemäß dem Landesnichtraucherschutzgesetz.
11.1 Die Stadt Aalen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen, sonstigem privaten Vermögen sowie von eingebrachten Sachen der Benutzer und Zuschauer. Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände und im Außenbereich der Sportstätten abgestellte Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge.
11.2 Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.
11.3 Meldet sich der Besitzer der Fundsache nicht innerhalb einer Woche, werden die Fundsachen beim Fundamt der Stadt Aalen bzw. bei den Ortschaftsverwaltungen abgeliefert. Das Fundamt verfügt über die Fundsachen nach gesetzlichen Bestimmungen.
Die Genehmigung zur Bewirtschaftung ergeht vorbehaltlich einer vom Veranstalter zu beantragenden Schankerlaubnis durch das zuständige städtische Ordnungsamt in Aalen bzw. Wasseralfingen.
Die Stadt Aalen übernimmt die Räum- und Streupflicht nur in dem durch die Streupflichtverordnung der Stadt festgesetzten Umfang. Der städtische Bauhof räumt und streut nach Möglichkeit die Fahrstraßen der Parkplätze und die Zuwegung zu den Hallen auf Veranlassung des Veranstalters. Idealvereine im Rahmen ihres Übungs-, Runden- und Turnierbetriebs sind von einer etwaigen Kostentragungspflicht befreit.
14.1 Der Benutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Stadt Aalen an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Parkflächen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrags entstehen, es sei denn, der Benutzer weist nach, dass die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und er den Schadensfall nicht herbeigeführt hat. Entstandene Schäden werden von der zuständigen Dienststelle behoben und mit dem Benutzer verrechnet. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
14.2 Der Benutzer stellt die Stadt Aalen von etwaige Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder, Besucher oder Sonstigen, deren Zugang er zugelassen hat, frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und Einrichtungen und der Zugänge zu den Hallen stehen, sofern die Stadt nicht infolge nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Der Benutzer verzichtet in gleicher Weise auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Aalen, deren Mitarbeiter oder Beauftragte.
14.3 Für die in der Halle aufbewahrten Turn- und Sportgeräte sowie sonstiges vereinseigenes Inventar übernimmt die Stadt Aalen keine Haftung, weder für Zerstörung noch für höhere Gewalt, noch für Beschädigungen durch Dritte.
14.4 Es wird davon ausgegangen, dass bei Vertragsabschluss eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Benutzers besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der zuständigen Dienststelle haben die Benutzer der Halle vor Beginn einer Veranstaltung den Nachweis über eine ausreichende Haffpflichtversicherung vorzulegen.
Die Stadt Aalen kann eine Genehmigung jederzeit aufheben, wenn die Benutzung der Räume im Falle höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen oder aus sonstigen unvorhergesehenen im öffentlichen Interesse liegenden Gründe an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Außerdem dann, wenn der Veranstalter die Veranstaltung anders als beantragt und bereits genehmigt, durchführt. Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz ist in diesem Falle ausgeschlossen.
16.1 Bei den Hallen die nicht als Festhalle baurechtlich genehmigt sind (siehe „2. Geltungsbereich“), bedarf es bei Veranstaltungen mit Besucherzahlen ab 200 Personen einer gesonderten Beurteilung. Dafür ist beim städtischen Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung, unter Beteiligung des Bau- und Liegenschaftsamts, rechtzeitig (mind. 4 Wochen vor der Veranstaltung) eine Einzelfallgenehmigung zu beantragen.
16.2 Die zuständige Dienststelle kann die Überlassung der Sportstätte im Einzelfall von weiteren Auflagen und Bedingungen abhängig machen.
Künftige Änderungen an der Benutzungsordnung bedürfen einer Behandlung im Ortschaftsrat.
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Die bisherigen Benutzungsordnungen für die Sportstätten verlieren damit ihre Gültigkeit und treten außer Kraft.