Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
Die gesetzliche Ausweispflicht gilt für jeden Deutschen sobald das 16. Lebensjahr vollendet wurde und ist im § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz geregelt. Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.
Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind und nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können (Immobilität); d. h. wenn man durch eine Behinderung bzw. Erkrankung das Haus/die Einrichtung nicht mehr alleine verlassen kann.
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden, dazu genügt es einen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.
Zuständige Stelle bzgl. der Befreiung
Personalausweisbehörde beim Bürgeramt Aalen und den Außenstellen, wenn der alleinige Wohnsitz bzw. der Hauptwohnsitz in Aalen gemeldet ist.
Voraussetzungen für die Befreiung
- Keine selbstständige Teilnahme am öffentlichen Leben
Wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
• Voraussichtlich dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung
• Dauerhafte Bestellung eines Betreuers
• Immobilität – wegen einer Behinderung/Erkrankung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht mehr möglich
Die Voraussetzungen sind sehr individuell und können nicht pauschal angegeben werden – die vorangehende Aufzählung ist daher weder vollständig, noch führen die genannten Voraussetzungen automatisch zu einer Ausweispflichtbefreiung. Es handelt sich lediglich um mögliche Indizien. - Kein gültiges Ausweisdokument
Ungültiger Personalausweis und Reisepass, entweder durch Ablauf oder Verlust (hier muss eine Verlustanzeige gestellt werden). - Hauptwohnsitz in Aalen und deutsche Staatsangehörigkeit
Person muss mit alleiniger bzw. Hauptwohnung in Aalen gemeldet sein. Ein Zweitwohnsitz reicht nicht aus.
Verfahrensablauf
Die Befreiung kann erst beantragt werden, wenn das/die Ausweisdokument/e abgelaufen bzw. in Verlust geraten ist/sind. Die Beantragung kann sowohl schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eines Betreuers oder Bevollmächtigten erfolgen. Der Antrag kann formlos oder mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Personalausweisbehörde gestellt werden. Die Bestätigung über die Befreiung wird bei persönlicher Vorsprache sofort ausgestellt; bei schriftlicher Beantragung zugesandt. Die Bescheinigung ist gebührenfrei und dient zusammen mit dem letzten abgelaufenen Ausweisdokument (soweit noch vorhanden) zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc. Mit dieser Bescheinigung kann jedoch keine Auslandsreise angetreten werden!
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag (bei persönlicher Vorsprache und Übersendung per Post)
Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars gestellt werden. - Nachweis über Immobilität (Teilnahme am öffentliche Leben kann nicht mehr alleine erfolgen)
Z. B. durch Bescheinigung des Arztes, des Krankenhauses oder Pflegedienstes; bei dauerhafter Unterbringung im Pflegeheim genügt es, dass die betroffene Person dort gemeldet ist – wurde, die Person dort nicht angemeldet („Besondere Meldepflicht“/Ausnahmen) muss von dort eine Bestätigung über den Aufenthalt vorgelegt werden - Alter Personalausweis und/oder Reisepass
Soweit vorhanden! --> Bei Verlust – Verlustanzeige! - Beim Antrag durch einen Vertreter:
- Nachweis der Vertretungsvollmacht z. B. durch Vollmacht, Generalvollmacht oder Betreuerausweis
- Ausweisdokument des Vertreters/Betreuers
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Dienstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
von 12 bis 14 Uhr – reserviert für online gebuchte Termine
Mittwoch: 7.30 bis 12 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 17.45 Uhr,
von 12 bis 14 Uhr - reserviert für online gebuchte Termine
Freitag: 8.30 bis 12 Uhr