Ausnahmegenehmigungen nach der StVO
Von den Bestimmungen/Festlegungen der StVO können in begründeten Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (zum Beispiel Ausnahmen von Parkverbotsregelungen, zum Befahren gesperrter Straßen, vom Sonntagsfahrverbot, von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht(*).
Antragstellung:
persönlich/schriftlich/telefonisch
benötigte Unterlagen:
Fahrzeugtyp, KfZ-Kennzeichen, ärztliches Attest(*)
Gebühr: je nach Einzelfall
Öffnungszeiten
Montag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständige Dienststellen
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